Medienmitteilung

Revision des Gesetzes über die bernischen Landeskirchen – Ja zum pragmatischen Weg

Die SVP Kanton Bern begrüsst den pragmatischen Weg, welchen der Regierungsrat bei der Revision des Gesetzes über die bernischen Landeskirchen gegangen ist. Das Amt des Pfarrers hat sich gewandelt. Dies ist zwar bedauerlich, aber wenn die Realität dies gebietet, sind die gesetzlichen Grundlagen im Interesse der Gemeinden den aktuellen Gegebenheiten anzupassen. Ziel muss es sein, die Besetzung der Pfarrstellen sicher zu stellen.
Die SVP Kanton Bern unterstützt in ihrer Vernehmlassungsantwort die Revision des Gesetzes über die bernischen Landeskirchen. Sie teilt die Ansicht des Regierungsrats grundsätzlich, wonach in Bezug auf die Besetzung von Pfarrstellen Handlungsbedarf besteht. Sie bedauert allerdings die Veränderungen, die das Amt des Pfarrers im Zuge des gesellschaftlichen Wandels genommen hat. Wenn die vom Regierungsrat vorgeschlagenen Änderungen betreffend Residenzpflicht und Wahlverfahren die Besetzung offener Pfarrstellen jedoch erleichtern, dann kann die SVP diese Neuerungen akzeptieren. Die SVP Kanton Bern unterstützt somit die Neuerung im Gesetzesentwurf, wonach im revidierten Gesetz die Residenzpflicht für alle vom Kanton Bern besoldeten Pfarrpersonen gelockert werden soll, im Sinne einer Anpassung an die Realität.
Auch mit dem gewählten Weg betreffend Vollzug der Motion Bolli Jost bezüglich Verwendung der im Kantonsbesitz stehenden Pfarrhäuser ist die SVP Kanton Bern einverstanden.
Unterstützt wird ebenso die Neuregelung, dass künftig die Wahl auf Amtsdauer durch ein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis abgelöst werden soll. Die SVP befürwortet somit die Änderung der rechtlichen Grundlage für die Anstellung der Pfarrpersonen mit öffentlichrechtlichem Vertrag. Die Mitsprache in der Bevölkerung bei der Anstellung der Pfarrpersonen und das Mitwirkungsrecht der Kirchgemeindeversammlung im Falle der Kündigung einer Pfarrperson durch den Kirchgemeinderat sind der SVP Kanton Bern ein wichtiges Anliegen, das mit dem vorliegenden Entwurf jedoch ausreichend gewahrt ist.
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