Medienmitteilung

Sie sind selbständig und haben nun Probleme auf Grund der Corona-Massnahmen?

Hier finden Sie die Antworten auf die wichtigsten Fragen:

Ich kann offene Rechnungen nicht mehr bezahlen

Forderungen von Privaten:

Machen Sie auf den aktuellen finanziellen Engpass aufmerksam und vereinbaren Sie eine Wartefrist. Zudem läuft die Ausschüttung von Geldern an KMU und weitere Firmen. An der Sitzung vom 16. April hat der Bundesrat zudem beschlossen, den Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz auszuweiten. Eine Entschädigung erhalten neu auch diejenigen Selbständigerwerbenden, die nur indirekt von den behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie betroffen sind, aber Einbussen erleiden. Voraussetzung ist, dass ihr AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen höher ist als 10’000 Franken, aber 90’000 Franken nicht übersteigt.

Forderungen von der Gemeinde: (Z.B. Miete)

Ersuchen Sie bei der Gemeinde um einen Erlass oder Teilerlass auf Grund der aktuellen Situation.

Forderungen des Kantons:

Für Steuern, Abgaben und Gebühren des Kantons gilt ein Fristenstillstand bis 30. Juni, d.h. die entsprechenden Ausstände werden nicht gefordert und es fallen keine Verzugszinsen. Steuerpflichtige Personen können Ratenrechnungen für das Steuerjahr 2020 zudem kürzen, also nur die voraussichtlich tatsächlich geschuldeten Steuern zahlen.

Beantragen Sie Zahlungsaufschub für sämtliche Sozialversicherungsbeiträge bei Ihrer AHV-Ausgleichskasse.

Forderungen des Bundes:

Unternehmen sollen die Möglichkeit haben, die Zahlungsfristen zu erstrecken, ohne Verzugszins zahlen zu müssen. Deshalb wird für die Mehrwertsteuer, für Zölle, für besondere Verbrauchssteuern und für Lenkungsabgaben in der Zeit vom 21. März 2020 bis 31. Dezember 2020 der Zinssatz auf 0,0 Prozent gesenkt. Es werden in dieser Zeitspanne keine Verzugszinsen in Rechnung gestellt. Für die Direkte Bundessteuer gilt dieselbe Regelung ab dem 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020.

 

Ich brauche einen Überbrückungskredit

Seit Donnerstag, 26. März 2020 können betroffene KMU (Einzelunternehmen, Personengesellschaften, juristische Personen) von ihrer Bank einen Überbrückungskredit bis zu 10% des Umsatzes oder maximal 20 Mio. Franken erhalten, für den der Bund bürgt. Dabei sollen Beträge bis 500’000 Franken von den Banken sofort ausbezahlt werden und vom Bund zu 100% garantiert werden.

 

Ich kann meinen Angestellten den Lohn nicht mehr zahlen

Beantragen Sie Kurzarbeit. Neu kann auch für Lernende, Angestellte in befristeten Arbeitsverhältnissen, Temporärarbeiter/innen und arbeitgeberähnliche Angestellte (z.B. GesellschafterInnen einer GmbH) Kurzarbeitsentschädigung beantragt werden. Die entsprechenden Formulare finden Sie hier https://www.vol.be.ch/vol/de/index/arbeit/arbeitsmarkt/kurzarbeitsentschaedigung.html#originRequestUrl=www.be.ch/kurzarbeit

Achtung: Wenn Sie Ihren Mitarbeitern kündigen, entfällt der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung.

 

Mit wie viel Entschädigung kann ich rechnen?

Der Anspruch beginnt am Tag, an dem alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, also frühestens am 17. März 2020 (dem Tag, an dem die vorliegende Entschädigung in Kraft getreten ist). Die Entschädigung beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Bruttoerwerbseinkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung erzielt wurde, höchstens aber 196 Franken pro Tag. Den Höchstbetrag des Taggelds erreichen Arbeitnehmende mit einem durchschnittlichen Monatslohn von 7350 Franken (7350 x 8,8 / 30 Tage= 196 Franken/Tag). Achtung: Die Entschädigung ist subsidiär. Das heisst, wenn die anspruchsberechtigte Person bereits Leistungen aus einer anderen Sozial- oder Privatversicherung bezieht oder ihren Lohn weiterhin erhält, hat sie keinen Anspruch auf die Entschädigung. Eine Entschädigung für Selbständig Erwerbende, die wegen behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus Erwerbsausfälle erleiden, ist für folgende Fälle vorgesehen: Schliessung eines selbstständig geführten öffentlich zugänglichen Betriebes, Schulschliessungen, ärztlich verordnete Quarantäne.

 

Wo muss ich den Anspruch auf die Entschädigung anmelden?

Die Entschädigung wird nicht automatisch ausgerichtet. Anspruchsberechtigte müssen die Entschädigung selber bei der zuständigen Ausgleichskasse beantragen. Die Ausgleichskasse überweist die Entschädigung anschliessend direkt an die Person. Zuständige Ausgleichskasse ist die AHV-Ausgleichskasse, die die Beiträge erhebt.

Das Antragsformular zur Erwerbsersatzentschädigung kann hier oder auf der Internetseite der AHV-Ausgleichskassen heruntergeladen werden: https://www.ahv-iv.ch/de/News-Infos/post/corona-erwerbsersatzentschaedigung-formular-merkblaetter-etc-sind-bereit 
Die Ausgleichskasse des Kantons Bern wird alle Selbständigerwerbenden mit absehbarem Anspruch auf eine solche Entschädigung in den nächsten Tagen direkt anschreiben und ihnen die notwendigen Antragsformulare per Post zustellen.

Die Innovationsförderagentur des Kantons Bern stellt neu ein Coaching zur Verfügung für Startups und KMUs, die in der aktuellen Situation verunsichert sind, wie sie ihr Unternehmen künftig ausrichten sollen, mehr dazu finden Sie unter: https://be-advanced.ch/covid-19/

 

Link zur Notverordnung des Kantons Bern: https://www.be.ch/portal/de/index/mediencenter/medienmitteilungen.assetref/dam/documents/portal/Medienmitteilungen/de/2020/03/2020-02-20-notverordnung-de.pdf

 

Für Spezialfragen wenden Sie sich an die Hotline des Kantons Bern 0800 634 634

 

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