Vernehmlassung zum Gesetz über die Besteuerung der Motorfahrzeuge
Artikel | Antrag / Hinweis | Begründung |
Grundsätzliches | Ablehnung | In der Abstimmung vom 23. September 2012 wurde der Volksvorschlag «Steuerliche Entlastung der Strassenfahrzeuge im Kanton Bern» angenommen und die Höhe der Motorfahrzeugsteuern für alle Fahrzeugarten um 1/3 reduziert. Die SVP ist der Meinung, dass eine erneute Erhöhung der Motorfahrzeugsteuer nach nur gerade acht Jahren nicht gerechtfertigt ist. Die Erhöhung der Motorfahrzeugsteuer um insgesamt 40 Mio. Franken entspricht klar nicht dem Volkswillen. Die Erhöhung der Motorfahrzeugsteuer auf der Basis des CO2 ist für ältere, weniger vermögende und insbesondere für Personen in ländlichen Regionen ungerecht. Mit der Einführung einer CO2-Steuer werden Besitzer von Allrad- und Occasionsfahrzeugen stark belastet, was im topografisch sehr unterschiedlichen Kanton Bern massive Ungerechtigkeiten schafft und insbesondere Tourismusregionen schaden wird. Im Vortrag wird erwähnt, dass bei Fahrzeugen mit kleinerem Gesamtgewicht im kantonalen Durchschnitt in der Regel sogar eher hohe Fahrzeugsteuern verlangt werden.
Ausser in Neuenburg wird in keinem anderen Kanton die Motorfahrzeugsteuer nach CO2-Emmissionen erhoben. Die Verknüpfung zwischen der Klimadebatte und der Besteuerung der Motorfahrzeuge ist nur vorgeschoben. Es geht einmal mehr darum, die Motorfahrzeuglenkerinnen und -lenker als eigentliche «Milchkühe» zu nutzen, um allgemeine Steuersenkungen zu kompensieren oder andere Staatsausgaben zu finanzieren. Motorfahrzeugsteuern dürfen nicht zweckentfremdet werden, sie sollten der Finanzierung der Strasseninfrastruktur dienen. Wenn schon, müsste eher geprüft werden, wie das Gewerbe und der Tourismus entlastet werden können. So wären Pisten- und Loipenfahrzeuge von der Motorfahrzeugsteuer eigentlich auszunehmen. Sinn und Zweck der kantonalen Strassenverkehrssteuer ist grundsätzlich, dass die Nutzer von öffentlichen Strassen, und damit auch die Kostenverursacher, eine Abgabe entrichten und diese Abgabe dann auch wieder zweckgebunden für die Kosten von Strassenverkehrsanlagen verwendet wird. Dies zeigt Art. 4, Absatz 1 des Gesetzes über die Besteuerung der Strassenfahrzeuge (BSFG) besagt: «Die Steuer ist für Strassenfahrzeuge zu entrichten, die ihren Standort im Kanton Bern haben, nach Bundesrecht mit einem Fahrzeugausweis versehen sein müssen und auf öffentlichen Strassen in Verkehr gesetzt werden.» Hier müssen kumulative Bedingungen erfüllt sein. Pisten- und Loipenfahrzeuge sind keine Strassenfahrzeuge. Sie sind mit scharfen Raupen ausgerüstet, die dafür gemacht sind, sich auf Schnee vorwärts zu bewegen. Auf einer Strasse eingesetzt, würde sowohl das Fahrzeug wie auch die Strasse Schaden nehmen. Dementsprechend sind diese Fahrzeuge auch nicht auf öffentlichen Strassen im Einsatz. Aus diesen Gründen drängt sich eine Befreiung der Fahrzeuge auf wie folgt:
Art. 4, Absatz 4 (neu): Pisten- und Loipenfahrzeuge sind steuerfrei, sofern sie nur als solche genutzt werden.
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Artikel 2 | Ablehnung | Abs. 1: Der Reinertrag der Strassenverkehrssteuer soll weiterhin dem Neu-, Aus- und Umbau von Strassenverkehrsanlagen dienen. Abs. 2: Die Regelung durch Verordnung wird abgelehnt. Den einfachen, periodischen Nachweis der Zweckverwendung soll der Gesetzgeber regeln. |
Artikel 3 | Ablehnung | Abs. 3: Die anteilmässige Besteuerung von Fahrzeugen soll der Gesetzgeber regeln. |
Artikel 4 | Annahme und Ergänzung | Art. 4, Absatz 4 (neu): Pisten- und Loipenfahrzeuge sind steuerfrei, sofern sie nur als solche genutzt werden. |
Artikel 4a | Annahme | |
Artikel 5 | Ablehnung | Die Normalsteuer soll sich nach wie vor nach dem Gesamtgewicht bemessen. Die Einführung der Kohlenstoffdioxid-Emissionen (CO2-Emissionen) als Bemessungskriterium wird abgelehnt. |
Artikel 7 | Ablehnung | Die Steuerbelastung ist wie bisher zu belassen. |
Artikel 8 | Ablehnung | Wie bisher zu belassen. |
Artikel 8a | Ablehnung | Keine Einführung der Steuer nach Art. 5 Abs. 1 |
Artikel 9 | Ablehnung | Keine Einführung der Steuer nach Art. 5 Abs. 1 |
Artikel 10 | Ablehnung | Beibehaltung geltendes Recht |
Artikel 10a | Ablehnung | |
Artikel 10b | Ablehnung | |
Artikel 10c | Ablehnung | |
Artikel 10d | Ablehnung | |
Artikel 11 | Ablehnung | Beibehaltung geltendes Recht |
Artikel 12a | Ablehnung | Beibehaltung geltendes Recht |
Artikel 12b | Ablehnung | Beibehaltung geltendes Recht |
Artikel 12c | Ablehnung | Beibehaltung geltendes Recht |
Artikel 12d | Ablehnung | Beibehaltung geltendes Recht |
Artikel 14a | Ablehnung | Für Veteranenfahrzeuge, welche wenig im Strassenverkehr unterwegs sind, ist es nicht gerechtfertigt, eine Steuer von bis zu CHF 400.00 pro Steuerperiode zu kassieren. |
Artikel 17 | Ablehnung | Grosse Firmen sollen weiterhin den Abzug des Flottenrabattes erhalten, da diese jährlich mehr als CHF 50’000.00 bezahlen. |
Artikel 18 | Annahme | |
Artikel 18a | Annahme | |
Artikel 19 | Annahme | |
Artikel 19b | Annahme | Die Konkretisierung für die Rückerstattung im Gesetz zu regeln ist korrekt. |
Artikel 21 | Annahme | |
Artikel T2-1 | Ablehnung | Beibehaltung geltendes Recht |
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