Gesetz über die Förderung von Sport und Bewegung (Kantonales Sportförderungsgesetz, KSFG)
Gesetz über die Förderung von Sport und Bewegung (Kantonales Sportförderungsgesetz, KSFG)
Artikel | Antrag / Hinweis | Begründung |
Grundsätzliches | Die SVP Kanton Bern begrüsst die Anpassung des Gesetzes. Mit der vom Grossen Rat verabschiedeten Sportstrategie wurde eine optimale Grundlage für die Überarbeitung des Gesetzes über die Förderung von Sport und Bewegung geschaffen. Erst mit der Aufnahme der darin aufgeführten Ziele und Massnahmen in den Gesetzestext wird ein einheitliches Ganzes geschaffen. Als zentrales Anliegen wurde in der Sportstrategie ein vielseitiger Sportunterricht in den Volksschulen, aber auch in den weiterführenden Schulen (Gymnasien, Berufsschulen) sowie gut ausgebildete Lehrkräfte gefordert. Wenn der Sportunterricht nun einfach mit einem Verweis auf die Schulgesetzgebung abgehandelt wird, droht dies vergessen zu gehen. Nur in der Schule können alle Kinder erreicht werden, eine nachhaltige Sportförderung hat deshalb primär dort zu erfolgen, was sich im Gesetz auch spiegeln muss.
Wegen der demografischen Entwicklung der Bevölkerung müssen insbesondere Menschen im Pensionsalter von günstigen, vielfältigen Bewegungsangeboten profitieren können. Bewegungsangebote für Menschen im Pensionsalter sollten deshalb besonders gefördert werden. Dies muss in einem eigenen Gesetzesartikel verankert werden.
Die SVP Kanton Bern begrüsst, dass das veraltete Sportanlagenkonzept ersetzt werden soll. Die dazu notwendige Fachkompetenz sollte aber über die Planungsregionen hinaus gebündelt werden. Die SVP Kanton Bern schlägt deshalb die Ergänzung des Gesetzes mit einem neuen Artikel vor:
Bedauerlich ist, dass die Aus-, Fort- und Weiterbildung der Lehrkräfte, die Turn- und Sportunterricht erteilen können, im neuen Gesetz nicht mehr explizit erwähnt wird. Es wäre allenfalls prüfenswert, die Formulierung analog zu Artikel 4 des Gesetzes über die Förderung von Turnen und Sport in einem neuen Artikel aufzunehmen: «Die Aus-, Fort- und Weiterbildung der Lehrer, die Turn- und Sportunterricht erteilen können, wird, unter Berücksichtigung der Bundesvorschriften, in den Bestimmungen über die Lehrerbildung geregelt.» Damit könnte dem oben erwähnten Anliegen an die Sportstrategie betreffend gut ausgebildete Lehrkräfte Nachachtung verschafft werden.
Schliesslich wäre eine organisatorische Bündelung der für den Sport zuständigen kantonalen Stellen in einem Amt/einer Abteilung prüfenswert. Begrüssenswert ist auf jeden Fall die im Vortrag auf Seite 5 erwähnte Stossrichtung, dass die Fachkommission für Turn- und Sportfragen (FAKO) die für den Sport zuständigen Stellen beraten und diesen als «Soundingboard» zur Verfügung stehen soll. |
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Artikel 1 | ||
Artikel 2 | Keine Bemerkungen | |
Artikel 3 | Keine Bemerkungen | |
Artikel 4 | Keine Bemerkungen | |
Artikel 5 | Keine Bemerkungen | |
Artikel 6 | Keine Bemerkungen | |
Artikel 7 | Keine Bemerkungen | |
Artikel 8 | Annahme von Absatz 1 Buchstabe a
Streichung von Absatz 1 Buchstabe b Streichung von Absatz 3 |
«Sport und Integration»: Es braucht keine Angebote spezifisch für die ausländische Wohnbevölkerung, sondern Angebote, die allen zur Verfügung stehen. |
Artikel 9 | Keine Bemerkungen | |
Artikel 10 | Annahme mit Vorbehalt bei Absatz 1 Buchstabe a | In ländlichen Gebieten mit Weiden, Biodiversitäts- und Ackerflächen, sowie auf Hofraum und im Wald, mit Rücksicht auf die Hauptnutzung der Grundeigentümer/Bewirtschafter muss auf mögliche Konflikte schon bei der Planung und bei der Realisierung Rücksicht genommen werden, um Konflikte mit Mensch, Tier und Natur zu vermeiden. Wenn Velowege und Bikerouten gefördert werden, darf dies nicht auf Kosten der Grundeigentümer, Tier und Natur erfolgen. |
Artikel 11 | Keine Bemerkungen | |
Artikel 12 | Keine Bemerkungen | |
Artikel 13 | Ergänzung: Abs. 2 (neu):
Behinderten ist nach Möglichkeit, wo notwendig nach ärztlicher Anweisung, die Teilnahme am Turn- und Sportunterricht zu erleichtern. |
Entspricht Art. 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Förderung von Turnen und Sport |
Artikel 14 | Keine Bemerkungen | |
Artikel 15 | Ergänzung mit neuen Absätzen 1 und 2 (Abs. 1 des Entwurfs wird zu Absatz 3):
1 An den vom Regierungsrat festgelegten Schul- und Altersstufen kann ausserhalb des ordentlichen Unterrichtes freiwilliger Schulsport im Rahmen und unter der Verantwortung der Schule durchgeführt werden. 2 Die Teilnahme am freiwilligen Schulsport ist für Schüler in der Regel unentgeltlich. |
Entspricht Art. 3 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Förderung von Turnen und Sport |
Artikel 16 | Keine Bemerkungen | |
Artikel 17 | Keine Bemerkungen | |
Artikel 18 | Keine Bemerkungen | |
Artikel 19 | keine Bemerkungen | |
Artikel 20 | keine Bemerkungen | |
Artikel 21 | Keine Bemerkungen | |
Artikel 22 | Keine Bemerkungen | |
Artikel 23 | Keine Bemerkungen | |
Artikel 24 | Keine Bemerkungen | |
Artikel 25 | Keine Bemerkungen | |
Artikel 26 | Keine Bemerkungen | |
allfällige Hinweise zu nicht geänderten Artikeln | ||