Vernehmlassung

Änderung Baugesetz (BauG), Bauverordnung (BauV) und Baubewilligungsdekret (BewD) (BauG-Revision 2021)

Die SVP Kanton Bern dankt für die Gelegenheit zur Stellungnahme zu obgenannter Vernehmlassung und erachtet die im «Kontaktgremium Planung» erarbeiteten Lösungen sowie die Umsetzung der Motion Lanz M 133-2019 «Rechtssicherheit nach qualitätssichernden Verfahren» insgesamt als sinnvoll. Grundsätzlich werden die Änderungen somit begrüsst.

Festgehalten werden muss an dieser Stelle allerdings, dass die Raumplanung einen übermässigen Komplexitätsgrad erreicht hat. Die SVP Kanton Bern hofft, dass die vorgeschlagenen Änderungen nicht dazu führen, dass die Raumplanung im Endeffekt noch komplexer wird. Die Komplexität der Baubewilligungs- und Planungsverfahren ist mittlerweile zu einem eigentlichen Standortnachteil im Kanton Bern geworden. Vor diesem Hintergrund sind die Änderungen – wiewohl sinnvoll – leider noch nicht genügend.

 

Bemerkungen zu einzelnen Artikeln

 

Art. 10 BauG und Art. 22 Abs. 2 BewD

Die Änderungen werden im Grundsatz begrüsst. Im Allgemeinen ist jedoch festzuhalten, dass die Arbeit der OLK nicht immer den Erwartungen entspricht, die Bau- und Planungsbehörden vernünftigerweise haben dürfen. Insbesondere muss festgestellt werden, dass die OLK sich allzu sehr damit begnügen, angebliche Defizite festzuhalten, ohne tragfähige und konkrete Alternativmöglichkeiten aufzuzeigen. Es ist nicht Sache des Bauherrn, immer wieder neue Varianten aufzuzeigen, während sich die OLK damit begnügt, «Nein» zu sagen oder in vagen Worten Alternativen vorzuschlagen. Zudem haben Bauherrn nicht selten das Gefühl, der OLK sozusagen ausgeliefert zu sein, da in der betreffenden Gemeinden eine leistungsfähige örtliche Fachstelle fehlt und die Durchführung eines anerkannten qualitätssichernden Verfahrens die Mittel und Ressourcen des Bauherrn übersteigen. Vor diesem Hintergrund wird vorgeschlagen, dass künftig auch die Regionalkonferenzen und Planungsregionen eigene regionale Fachstellen ins Leben rufen können. Der Bauherr (bei der Vorberatung) resp. die instruierenden Behörden (im Bewilligungsverfahren) hätten dann die Wahl, welche Organisation sie beiziehen. Im Beschwerdeverfahren wäre ein Beizug der OLK nur noch dann vorzusehen, wenn entweder der Bauherr dies verlangt oder dem Bericht der im Vorfeld resp. Bewilligungsverfahren beigezogenen Organisation eine unvollständige oder fehlerhafte Sachverhaltsdarstellung zugrunde liegt.

Ferner teilt die SVP Kanton Bern die Beurteilung des Regierungsrates nicht, wonach im Rechtsmittelverfahren der Beizug der OLK nicht – wie im Baubewilligungsverfahren – ausgeschlossen werden kann. Für die SVP Kanton Bern schafft die nun vorgeschlagene Regelung geradezu einen Anreiz zur Beschwerdeführung, da mit einer Beschwerde der Beizug der OLK provoziert und dieser somit nach abgeschlossenen qualitätssichernden Verfahren im Ergebnis eine unangemessene und systemfremde Stellung als «Obergutachterin» zugebilligt wird. Dies wird gerade in umstrittenen Fällen eine Verfahrensverzögerung zur Folge haben und widerspricht damit dem Sinn und Geist der umzusetzenden Motion. Investoren werden sich bei dieser Rechtslage zudem fragen, weshalb sie überhaupt qualitätssichernde Verfahren finanzieren sollen, wenn diese schliesslich im Rechtsmittelverfahren durch die OLK «übersteuert» werden können.

Im Übrigen gilt die Pflicht zur vollständigen Sachverhaltsermittlung bereits im Bewilligungsverfahren – würde man also die Argumentation des Regierungsrats zu Ende denken, wäre bereits ein Ausschluss der OLK-Begutachtung im Bewilligungsverfahren rechtlich nicht haltbar. Zumindest sollten OLK-Berichte im Beschwerdeverfahren, wenn bereits ein in E-Art. 10 Abs. 5 erwähnter Bericht vorliegt, nur bei falscher oder unvollständiger Sachverhaltsermittlung und nur nach durchgeführtem Augenschein der Beschwerdeinstanz angeordnet werden dürfen. Das Gesetz ist entsprechend anzupassen.

 

Art. 58a (neu) BauG

Die SVP Kanton Bern erachtet es als sinnvoll, dass das Startgespräch grundsätzlich obligatorisch ist. Dieses muss jedoch innert nützlicher Frist (max. 30 Tage) erfolgen. Die SVP Kanton Bern fordert, diese Frist im Gesetz zu verankern, damit das Ziel der Beschleunigung und Vereinfachung der Verfahren erreicht werden kann.

Betreffend Abs. 2 ist zentral, dass den Gemeinden ein grosser Handlungsspielraum gewährt wird. Gewisse Vorbehalte bestehen betreffend Aussage im Vortrag (S. 9), dass das Ziel des Standortgesprächs nicht eine verbindliche Beurteilung der betreffenden Planung sei. Zumindest die Rechtsverbindlichkeit der gemachten Aussagen müsste gewährleistet sein, auch wenn es beispielsweise nach einem erfolgten Startgespräch zu einem Mitarbeiterwechsel kommt.

Auch Abs. 3 ist so auszulegen, dass die Gemeinden einen möglichst grossen Handlungsspielraum haben.

 

Art. 59 BauG

Zu Abs. 1a: Die SVP Kanton Bern begrüsst, dass die Gemeinden die erforderlichen Amts- und Fachberichte selber einholen und bereinigen können. Zu streichen ist allerdings der letzte Satz («Die abschliessende Vorprüfung obliegt in jedem Fall der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz»), da dies die problematische Vormachtstellung des AGR zementieren würde.

Zu Abs. 4: Die SVP fordert, die Frist auf einen Monat zu begrenzen.

 

Art 61a Abs. 1 BauG

Die Beschwerdeinstanz bei Nutzungsplanverfahren sollte nicht der Direktor resp. die Direktorin der Direktion für Inneres und Justiz sein, sondern eine Stelle ausserhalb der DIJ, da bereits das die Planungen genehmigende AGR innerhalb der DIJ angesiedelt ist. Heute führt der bestehende Instanzenzug innerhalb der Direktion dazu, dass die zuständige Direktorin bzw. der zuständige Direktor ihre/seine Weisungsbefugnis gegenüber dem AGR nicht wahrnimmt, um sich nicht dem Vorwurf der Befangenheit in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren auszusetzen. Diese Rechtslage ist unbefriedigend. Denkbar als Rechtsmittelinstanz wäre etwa das Rechtsamt der Bau- und Verkehrsdirektion oder das Rechtsamt der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion.

 

Art. 61a Abs. 4 BauG

Keine Bemerkungen.

 

Art. 92 Abs. 2, Art. 93 Abs. 1 Bst. b BauG

Diese Umsetzung der Motion Lanz 133-2019 wird als sinnvoll erachtet.

 

Art. 84 BauG

Sicherzustellen ist, dass künftig Mitarbeitende des AGR nicht mehr das Sekretariat einer OLK-Gruppe führen. Ebenfalls soll künftig das AGR bei Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone eine umfassende Interessenabwägung durchführen. Ein abschlägiger OLK-Bericht darf nicht automatisch einen Bauabschlag bedeuten. Das Gesetz ist entsprechend anzupassen.

Weiter fordert die SVP, dass künftig behördenverbindliche Wegleitungen und Richtlinien des AGR zum Bauen ausserhalb der Bauzone vom Grossen Rat genehmigt werden müssen und im Parlament dann auch geändert werden können. Die SVP stellt damit nicht infrage, dass Bundesrecht angewendet werden muss. Das Bundesrecht schreibt aber auch nicht vor, dass die Verwaltung die Auslegung von Bundesrecht vorgibt. An dieser Stelle muss die SVP Kanton Bern festhalten, dass das AGR seinen durchaus vorhandenen Handlungsspielraum allzu oft weder prüft noch in kundenfreundlicher Weise anwendet. So versäumt es das AGR, zu Gunsten der Kunden konstruktive Lösungen vorzuschlagen oder sich für kürzere Bewilligungsverfahren stark zu machen. Dieser Missstand führte bzw. führt häufig zu berechtigtem Unmut gegenüber dem AGR. Die oben gestellte Forderung ist auch unter diesem Aspekt berechtigt.

 

Art. 144 Abs. 2 BauG

Die SVP hat zur Änderung an sich keine Bemerkungen. Die Ausführungsbestimmungen zum qualitätssichernden Verfahren und zur OLK sollten indes aufgrund ihrer hohen praktischen Bedeutung künftig allesamt im Dekret und nicht in der Verordnung geregelt werden.

 

  1. BauG

Die SVP Kanton Bern fordert eine Inkraftsetzung spätestens drei Monate nach Ablauf der Referendumsfrist resp. drei Monate nach Genehmigung des Gesetzes durch die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger.

 

Zusätzliche Forderung

Wie eingangs erwähnt, erachtet die SVP die vorgeschlagenen Änderungen als noch nicht genügend, um die Baubewilligungs- und Planungsverfahren zu optimieren. Dies betrifft indes nicht nur die Komplexität, sondern auch die Zeitdauer der Verfahren. Um die Verfahrensdauer zu beschleunigen, fordert die SVP deshalb, dass der Kanton bei Überschreiten einer gewissen Frist im Planerlassverfahren (jeweils Fristen zur Vorprüfung und zur Genehmigung; vorgeschlagen werden jeweils drei Monate) der planenden Behörde eine exponentiell ansteigende Entschädigung entrichten muss. Dasselbe gilt betreffend Fachstellenberichten im Baubewilligungsverfahren sowie bei verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren (BVD, DIJ; die Fristen wären hier zu definieren). Die rechtlichen Grundlagen sind an geeigneter Stelle zu ergänzen.

 

Art. 99a BauV

Es stellt sich die Frage, ob es nicht sinnvoller wäre, diese Normen im BewD anstatt in der BauV zu erwähnen. Zudem soll der Verweis gemäss Vortrag statisch sein, bei Änderungen der entsprechenden SIA-Norm bleibt somit für die BauV der Text bei Inkrafttreten der Verordnungsänderung massgebend.

 

Art. 112 Abs. 1a BauV

Keine Bemerkungen

 

Art. 118 Abs. 1a BauV

Keine Bemerkungen

 

Art. 118 Abs. 4 Bst. c BauV

Die Aufhebung wird begrüsst.

 

Art. 120b BauV

Die SVP Kanton Bern verlangt, das Beschwerderecht des AGR gegen MWAR-Reglemente von Gemeinden ersatzlos zu streichen. Ein solches Beschwerderecht müsste sowieso auf Gesetzes- oder zumindest Dekretsstufe verankert werden, um rechtmässig zu sein.

 

Art. 121 Abs. 3a BauV

Keine Bemerkungen

 

Art. 122a

Die Anpassungen werden als sinnvoll erachtet und begrüsst.

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