Vernehmlassung
Änderung der Bauverordnung (BauV-Änderung)
Die Teilrevision der BauV entspricht den zu erwartenden Änderungen aufgrund der BauG-Revision. Insbesondere wird auch der Artikel 118 Absatz 3 BauV aufgehoben; diese Bestimmung sah bisher – im Widerspruch zum BauG – vor, dass bei der Vorprüfung auch die Zweckmässigkeit einer Planung durch das AGR überprüft werden sollte. Das AGR soll sich richtigerweise auf die Rechtmässigkeitsprüfung beschränken.
Ausserdem stellt sich die Frage, inwieweit es zulässig ist, in einem kantonalen Erlass (vgl. E-BauV Art. 99a neu) auf eine privatrechtliche Ordnung (hier SIA 142/2009 und SIA 143/2009) zu verweisen, welche nicht öffentlich zugänglich sind.
Zusammenfassend hält die SVP Kanton Bern fest, dass sie die Änderungen begrüsst.