Vernehmlassung

Änderung der Bauverordnung (BauV)

Mit der vorliegenden Revision der Bauverordnung geht es vor allem um die Folgen aus Revisionen des übergeordneten Rechts, womit der Spielraum grundsätzlich begrenzt ist. Bei einigen Artikeln besteht aber aus unserer Sicht dennoch Änderungsbedarf.

 Bemerkungen zur Bauverordnung

 Art. 11b

Die Bestimmung verlangt bei der Beanspruchung von Kulturland zwingend eine umfassende Interesseabwägung und die Prüfung von Alternativen. Wir beantragen, dass auf eine zusätzliche, sektorielle Interessenabwägung für in Regionalen Richtplänen Abbau, Deponie, Transporte (ADT) festgesetzte Abbauvorhaben zu verzichten ist, da im Sachplan ADT bereits alles geregelt ist.

 Art. 11c Abs. 1

Wir erachten die vorgeschlagenen minimalen Geschossflächenziffern als zu klein. Insbesondere in den Zentrumsgebieten muss der Anspruch an eine zukunftsgerichtete Raumplanung, welche Kulturland schonen will, wie sich der Grosse Rat dafür ausgesprochen hat, deutlich höher sein. Wir erachten folgende Ziffern als angebracht:

Raumtyp GFZo Vorschlag GFZo Antrag SVP
Zentrum 1. und 2. Stufe (Bern, Biel, Thun) 1.10 1.30
Urbanes Kerngebiet 0.80 1.00
Zentrum 3. und 4. Stufe 0.60 0.80
Agglomerationsgürtel und Entwicklungsachsen sowie touristische Zentren 0.55 0.70
Zentrumsnahe ländliche Gemeinden 0.45 0.60
Hügel- und Berggebiete 0.40 0.45

 

Art. 11c Abs. 2. Streichen

Bei allem Verständnis für den Erhalt historischer Bauten und deren Wirkung gilt es, bei der Neueinzonung von Kulturland – und alleine um diese geht es hier – eine zukunftsorientierte, verdichtete Bauweise mit hoher Ausnutzung anzustossen. Viele Beispiele zeigen, dass der Paradigmenwechsel von „Vergangenheit erhalten“ zu „Zukunft gestalten“ zu höchst ansprechenden neuen Lösungen mit einem spannenden Neben- und Miteinander von historischen und neuen Bauten führt. Es gibt daher keinen Grund, hier eine Ausnahme zu stipulieren. Insbesondere da es für kommende Generationen gilt, das Kulturland als Gestaltungsgrösse zu erhalten.

Sollte dennoch an diesem Absatz festgehalten werden, beantragen wir folgende Ergänzung: „Wenn es zur Wahrung vorhandener Qualitäten im Umfeld von Baudenkmälern gemäss Artikel 10a des Baugesetzes oder zum Schutz des Ortsbildes, insbesondere in Ortsbildschutzgebieten nötig ist, …“ (ergibt sich aus Art. 22 neu BewD).

 Art. 11c Abs. 5.

Dieser Absatz ist von hoher Wichtigkeit, da er zentrale Grundsätze in Bezug auf einen haushälterischen Umgang mit dem Kulturland regelt.

Art. 11c Abs. 6

Gemäss Vortrag (vgl. S. 10) muss die besonders hohe Nutzungsdichte bei Materialabbau- und Deponievorhaben im Einzelfall qualitativ nachgewiesen werden. Dieser Nachweis obliege der für die Einzonung zuständigen Planungsbehörde oder bei anderen bodenverändernden Nutzungen der Grundeigentümerschaft des beanspruchten Kulturlands.

Wir erachten diese Regelung als überflüssig, weil die Festlegung von Abbauvorhaben in einem regionalen Richtplan ADT erfolgt, was gemäss Sachplan ADT nur dann möglich ist, wenn der Boden haushälterisch genutzt wird (Grundsatz 4) und das Vorhaben für die regionale Versorgung nötig ist (Grundsatz 2). Das sollte für den qualitativen Nachweis genügen. Hinzu kommt, dass der Begriff des „qualitativen Nachweises der Nutzungsdichte“ sehr schwammig ist; was darunter allenfalls verstanden werden kann, ergibt sich lediglich aus dem Vortrag.

 Art. 11d

Den Bezug zum kantonalen Richtplan halten wir grundsätzlich für sachgerecht. Allerdings ist es rechtsstaatlich unschön, behördenverbindliche Inhalte mit Verweis grundeigentümerverbindlich zu machen. Das gilt insbesondere für Änderungen dieser behördenverbindlichen Grundlagen.

 Art. 11e

In Abs. 2 bedarf es einer Ausnahme für Materialabbau- und Deponievorhaben, da hier gemäss neuem BauG von einer 30-jährigen Dauer (vgl. z.B. Art. 8b Abs. 4 Bst. c neu BauG) und nicht von fünf Jahren die Rede ist.

 Art. 11f

Buchstabe a. streichen

Die unter Buchstabe b genannten Vorhaben sind zweifelsohne von Bedeutung für den Kanton Bern. Die damit bezeichnete Fläche ist jedoch schlicht zu gross, um die Bundesvorgaben einhalten zu können.

Weiter beantragen wir zu Buchstabe d (Regionale Richtplanung) einen zusätzlichen Absatz mit folgendem Inhalt: „Darunter fällt insbesondere auch ein durch Festsetzung beschlossener Standort für Materialabbau insbesondere gemäss (allenfalls regionalem) Richtplan ADT.“

Art. 11g Abs. 4

Die Ausnahme der Kompensation bei einer Beanspruchung von Vorhaben unter 300m2 ist zu streichen. Die Einhaltung der Vorschrift scheint schwierig und könnte zu einer Umgehung führen.

 Art. 21

Die Bestimmung gemäss Abs. 3 geht über das BauG hinaus. Das neue BauG beschränkt nämlich diese Erfordernisse auf so genannte Besondere Bauten und Anlagen (vgl. Art. 19 Abs. 4 ff. BauG).

 Art. 22

In Abs. 1a wird der Begriff „optisch in Erscheinung treten“ eingeführt. Wir erachten diesen als zu weitgehend, da ein Hochhaus kilometerweit optisch in Erscheinung tritt. Wir sehen eine Lösung dahingehend, dass „optisch in Erscheinung treten“ nicht gleich „sichtbar“ ist, z.B. wie folgt: „… dahin gehend optisch in Erscheinung tritt, dass es geeignet ist, eine ins Gewicht fallende Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbilds zu bewirken.“

 Art. 25

Diese Bestimmung ist ein Versuch, in gesetzeswidriger Weise die vom Grossen Rat beschlossene, leichte Lockerung der Anforderung an Detailhandelseinrichtungen zu unterlaufen.

 Art. 26 Abs. 2

Die strikte Festlegung einer Distanz von 300 m erachten wir als zu rigid; was ist bei einer Distanz von 310 m? Vorschlag: „Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn eine in kürzeren, dem Standort des Vorhabens angemessen entsprechenden Zeitabständen bediente Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels in der Regel nicht mehr als 300 m (Weglänge) entfernt liegt und von Fussgängerinnen und Fussgängern ungefährdet erreicht werden kann.“

Art. 29 Abs. 1 Bst. e

Streichen. Die Planungspflicht für Bauschuttsortieranlagen bringt keine Verbesserung für die gewünschten Anliegen. Mit dem bestehenden Umweltrecht bestehen die notwendigen Durchsetzungsmittel bereits.

 Art. 30 Abs. 1

Die archäologischen Schutzgebiete sind unbedingt zu streichen. Dies wurde bereits von verschiedenen Verbänden in einer Stellungnahme zur Kulturpflegestrategie anfangs 2014 gefordert. Die Gründe sind klar: Die Bestimmung ist unverhältnismässig und hat keine genügende gesetzliche Grundlage. Das heisst, Art. 30 Abs. 1 muss in der von der JGK vorgeschlagenen Fassung erlassen werden. Auf die Variante zu Art. 30 ist zu verzichten.

 Art. 34a

Die 1’000 m2 in Abs. 2 halten wir für kleinlich (= ca. 32 m x 32 m). Es müssten etwa 5‘000m2 (= ca. 70 m x 70 m) sein.

 Art. 43

Wir beantragen, den Passus „oder mehr als 90 m2“ zu streichen (vgl. Bemerkungen zu Art. 45).

 Art. 45

Der Begriff der Familienwohnung ist wie bisher in Art. 43 Abs. 3 BauV definiert. Wieso nun eine erhebliche Verschärfung der Bestimmungen erfolgt, indem neu 90m2-Wohnungen unabhängig von der Zimmerzahl als „Familienwohnung“ gelten sollen und damit Spielplatzbedarf auslöst, ist nicht nachvollziehbar. Eine 90m2-Loftwohnung ist eben in aller Regel gerade keine Familienwohnung und es besteht kein sachlicher Anlass, daran Spielflächen-Folgen zu knüpfen. Deshalb ist die 90m2-Definition in Art. 43 zu streichen.

 Art. 85

Aus unserer Sicht sollte im Sinne der Vereinbarkeit mit der Besitzstandsgarantie bei Erneuerungen (Art. 3 BauG) festgehalten werden, dass dort, wo im Rahmen von Art. 3 BauG erneuert wird, Art. 85 Abs. 2 und 3 keine Anwendung finden.

Art. 91c

Für die Verpflichtung zum Bau solcher Ladestationen fehlt die gesetzliche Grundlage.

Zur Verordnung vom 27. Oktober 2010 über die Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLKV)

 Art. 2 Abs. 2 Streichen

Die Bestimmung, wonach das mit einer Voranfrage befasste OLK-Mitglied bei der definitiven Beurteilung des Vorhabens durch die OLK in den Ausstand treten soll, erachten wir gegenüber dem Gesuchsteller als inakzeptabel, da er sich auf die in der Voranfrage gemachten Einschätzungen verlassen können muss. Mit der vorgeschlagenen Regelung steigt das Risiko, dass ein Projekt trotz positiver Antwort bei der Voranfrage anschliessend abgelehnt wird, was mit Blick auf den Grundsatz von Treu und Glauben problematisch erscheint. Ausserdem hätte ein solcher Sachverhalt für alle Beteiligten erheblichen Mehraufwand zu Folge. Es ist nicht nachvollziehbar, dass sich die OLK nicht definitiv äussern kann, wenn dies alle anderen Amtsstellen tun können. Im Übrigen sind solche Voranfragen im Bauverfahren wie auch im bäuerlichen Bodenrecht normal und es ist klar, dass auch die gleichen Behörden(Mitglieder), welche die Voranfrage beantworten, das definitive Gesuch behandeln.

 Art. 11

Die Fristen werden durch das Koordinationsgesetz (KoG) bestimmt. Es sind keine weiteren Regelungen erforderlich. Ein Verhandeln über Fristen würde ohnehin bereits lange Bauverfahren noch mehr und unnötig verzögern.

 Zu den Änderungen betreffend die Gebührenverordnung, die Denkmalpflegeverordnung sowie die Verordnung über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen haben wir keine Bemerkungen.

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