Vernehmlassung

Änderung der Kantonsverfassung und des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft

Die SVP dankt für die Gelegenheit zur Stellungnahme zu obgenannter Vernehmlassung und äussert sich wie folgt:

  1. Verfassungsmässigkeit der Justizleitung und Verankerung der Justizleitung in der Verfassung

Der Kanton Bern verfügt über eine qualitativ hochstehende Justiz, die es zu erhalten und nach Möglichkeit zu stärken gilt. Der Entwurf verzichtet zu Recht auf grössere Experimente, stärkt aber die Selbstverwaltung der Justiz und damit die Gewaltenteilung. Dies begrüsst die SVP.

Kernpunkt ist die Verfassungsrevision, welche im Wesentlichen eine Nachführung darstellt und insbesondere die Justizleitung und deren Kompetenzen auf Verfassungsstufe verankern will. Soweit die Organisation der Justizleitung als politisch richtig beurteilt wird, erscheint es aus rechtsstaatlichen Gründen folgerichtig, diese auch auf Verfassungsstufe zu verankern und bspw. deren Stellung im Grossen Rat (eigenständiges Antragsrecht, E-Art. 83a, Ausgabenbefugnisse, E-Art. 97b). Das heutige System, welches auf Verfassungsstufe Finanzkompetenzen von Souverän, Parlament und Regierung detailliert regelt, die Finanzkompetenzen der Justizleitung (immerhin einmalig bis 1 Mio. Fr. und wiederkehrend bis 200´000 Fr.) aber „nur“ auf Stufe des Gesetze benennt, war von Beginn weg als Übergangslösung gedacht und erscheint auf lange Sicht nicht als überzeugende Lösung.

Innerhalb und ausserhalb der Justiz bestehen jedoch Zweifel daran, ob das heutige System mit der Justizleitung verfassungskonform ist. Die Zweifel gründen namentlich darin, dass die Generalstaatsanwaltschaft als Teil der Justizleitung mit ihren Budget- und Weisungskompetenzen insoweit Einfluss auf die Justiz nehmen könne, was die richterliche Unabhängigkeit gefährden könne. Den Bedenken wird entgegengehalten, dass in der Justizleitung das Prinzip der Einstimmigkeit gelte und damit keine Massnahme gegen den Willen der Zivil-, Straf- oder Verwaltungsgerichtsbarkeit durchgesetzt werden könnten, abgesehen davon dass der Justizleitung organisatorisch-administrative Aufgaben und nicht Rechtsprechungskompetenzen zukommen.

Grundsätzlich hat sich das Parlament im Zuge der Reorganisation der Justiz im Juni 2009 bewusst für die Schaffung einer Justizleitung ausgesprochen. Die Justizleitung hat sich unterdessen etabliert. Der politische Entscheid aus dem Jahr 2009 sollte im Interesse der Kontinuität nicht ohne Not schon wieder widerrufen werden. Dennoch sind die im Raum stehenden Bedenken gegen die Verfassungsmässigkeit der Institution Justizleitung ernst zu nehmen und vertieft zu prüfen, bevor die Justizleitung in der Verfassung dauerhaft festgeschrieben und insoweit auch mit stärkerer Legitimation ausgestattet wird. Die SVP schlägt vor, durch ein Gutachten der Justizkommission die Verfassungsmässigkeit des heutigen Systems mit einer gemeinsamen Justizleitung für die Justiz vertieft und umfassend zu prüfen, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Wahrung richterlicher Unabhängigkeit. Zu untersuchen ist in diesem Zusammenhang auch, ob die Justizleitung im Jahr 2019 in der praktischen Umsetzung der organisationsrechtlichen Bestimmungen im GSOG inzwischen weiterreichende Kompetenzen wahrnimmt, als dies bei Einführung des Instruments per 1. Januar 2010 der Fall war und ob dies in verfassungsrechtlicher Hinsicht unter dem Gesichtspunkt der Unabhängigkeit der Justiz zu Problemen führen kann. Unter Würdigung der gutachterlichen Stellungnahme kann und soll dann über die Verankerung der Justizleitung in der Verfassung politisch diskutiert und entschieden werden. Führt die vertiefte Untersuchung in nachvollziehbarer Weise zum Schluss, dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Justizleitung in ihrer heutigen Struktur und Ausprägung bestehen, so unterstützt die SVP die vorgeschlagene Verankerung der Justizleitung in der Verfassung. Andernfalls ist der Revisionsentwurf unter Einbezug der Verwaltungs-, Zivil- und Strafjustiz sowie der Staatsanwaltschaft grundlegend zu überarbeiten.

  1. Weitere Aspekte

Im Übrigen hat die SVP folgende Bemerkungen zur Vernehmlassungsvorlage:

 Schaffung eines einzigen kantonalen Zwangsmassnahmengerichts

Die SVP lehnt die Schaffung eines einzigen kantonalen Zwangsmassnahmengerichts (Art. 61 Abs. 1 E-GSOG und Art. 84 E-GSOG) aus mehreren Gründen ab. Die dadurch entstehenden längeren Wege wären problematisch in einem Bereich, in welchem oft Entscheide unter grossem Zeitdruck gefällt werden müssen. Weiter wären die Zweisprachigkeit und wohl auch die parteipolitische Ausgewogenheit gefährdet. Schliesslich haben Rücksprachen ergeben, dass auch die regionalen Zwangsmassnahmengerichte selbst eine Zentralisierung ablehnen.

Organisatorische Integration von Jugendgericht und Wirtschaftsstrafgericht ins Regionalgericht Bern-Mittelland

Gegen die organisatorische Integration von Jugendgericht und Wirtschaftsstrafgericht ins Regionalgericht Bern-Mittelland haben wir keine Einwände, soweit die fachliche Selbständigkeit und funktionale Eigenständigkeit (auch hinsichtlich der Wahlen für diese Funktionen durch den Grossen Rat) gewährleistet bleiben (Art. 63 ff. 67 E-GSOG).

Stellenwechsel während laufender Amtsperiode

Die SVP erachtet es jedoch als problematisch, dass erstinstanzliche Richter und Vorsitzende von Schlichtungsbehörden während laufender Amtsperiode eine Stelle bei einem anderen Gericht oder einer anderen Schlichtungsbehörde annehmen können (Art. 24a E-GSOG). Der Grosse Rat wählt Richter im Hinblick auf eine bestimmte Funktion (z.B. für das Regionalgericht, das Jugendgericht oder das Zwangsmassnahmengericht). Die Ausübung einer anderen richterlichen Funktion auch während laufender Amtsperiode bedarf der Durchführung eines neuen Wahlverfahrens. Das heutige System, in welchem das Obergericht die regionale Zuteilung von Gerichtspräsidenten vornimmt, bietet hinreichend Flexibilität.

Schaffung von Assistenzstaatsanwälten und Assistenzjugendanwälten

Die SVP begrüsst ausdrücklich die Schaffung von Assistenzstaatsanwälten und Assistenzjugendanwälten (Art. 33a E-GSOG), namentlich um eine Karriere in der Staatsanwaltschaft/Jugendanwaltschaft als langfristig attraktive Option zu stärken. Im Grundsatz folgt der Entwurf auch dem rechtsstaatlichen Gebot, dass staatsanwaltliche Kernkompetenzen bei den Staatsanwälten selbst verbleiben (Art. 32b, 34 Abs. 1, Art. 84a, Art. 93 Abs. 2 E-EG ZSJ). Störend ist hingegen, dass Assistenzstaatsanwälte künftig selbständig Strafbefehl erlassen können sollen (Art. 59 Abs. 1 E-EG ZSJ). Gerade weil der Strafbefehl einen Urteilsvorschlag darstellt, der ohne Widerspruch zur rechtskräftigen Verurteilung wird, sollte diese staatsanwaltliche Schlüsselkompetenz den eigentlichen Staatsanwälten vorbehalten bleiben. Das stärkt letztlich auch das Ansehen der Staatsanwaltschaft bei den Rechtsunterworfenen. Im Sinn einer Kompromisslösung schlägt die SVP vor, die heute für erfahrene Sachbearbeiter geltende Regelung in Art. 59 Abs. 2 EG ZSJ auf Assistenzstaatsanwälte auszudehnen. Demnach würde auch Assistenzstaatsanwälten künftig nur, aber immerhin eine auf Übertretungstatbestände (ohne vorgegebene Bussenhöhe) beschränkte Kompetenz zum Erlass von Strafbefehlen eingeräumt.

Stimmrecht des Generalsekretärs des Obergerichts

Die SVP begrüsst, dass neu am Obergericht ein Stimmrecht für den Generalsekretär nicht mehr vorgesehen ist (Art. 39 Abs. 1a E-GSOG). Ohne die wichtige Arbeit des Generalsekretärs herabzuwürdigen, erachtet die SVP als richtig, dass nur gewählte Richter stimmberechtigte Mitglieder der Geschäftsleitung sind. Aus systematischen Gründen wäre zu prüfen, ob die Neuregelung (beratende Stimme ja, Stimmrecht nein) auch für den Generalsekretär am Verwaltungsgericht gelten sollte, zumal beide in derselben Gehaltsklasse eingeteilt sind.

Fachrichter in arbeitsrechtlichen Verfahren

Gänzlich unverständlich ist für die SVP, weshalb der Vernehmlassungsentwurf an den Fachrichtern in arbeitsrechtlichen Verfahren vor den Regionalgerichten festhält. Die Evaluation der Justizreform belegte die unzureichenden sachlichen Gründe für diese Massnahme. Der Schlussbericht vom 27. Mai 2016 hielt auf S. 31 fest. „Diese Regelung macht aus Sicht der Mehrheit der Vorsitzenden der Regionalgerichte aus sachlicher Perspektive keinen Sinn und ist ein politisch motivierter Kompromiss gewesen, um ein gewerkschaftliches Referendum zur Einführung der Justizreform II zu verhindern.“ Die heutige Regelung ist umso unverständlicher, weil im vorgelagerten Schlichtungsverfahren in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten bereits zwei Fachrichter teilnehmen und die Fachrichter im Verfahren vor den Regionalgerichten kurioserweise nur bei tiefen Streitwerten (bis Fr. 15´000), nicht jedoch bei den Verfahren mit höherem Streitwerten amten.

Die SVP dankt abschliessend für eine wohlwollende Berücksichtigung ihrer Anliegen.

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