Vernehmlassung

Änderung des Einführungsgesetzes zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz (EG AIG und AsylG)

Einleitende Bemerkungen

Die SVP Kanton Bern steht für ein restriktives, effizientes Asylverfahren und für eine rasche und konsequente Ausweisung von abgewiesenen Asylbewerbern ein. Sie steht hinter der durch den Grossen Rat am 17. August 2016 verabschiedeten Gesamtstrategie für den Asyl- und Flüchtlingsbereich im Kanton Bern NABE.
Wie in der Gesamtstrategie vorgesehen, macht es auch aus Sicht der SVP keinen Sinn, abgewiesene Asylbewerber in privaten Unterkünften unterzubringen und ihnen eine Nothilfe von acht Franken auszubezahlen. Durch die private Unterbringung entstehen enge persönliche Bindungen. Es ist deshalb nachvollziehbar, dass damit eine selbständige und pflichtgemässe Ausreise aus der Schweiz – dort wo keine Zwangsrückführungen möglich sind – immer unwahrscheinlicher wird. Damit werden das System und der in einem rechtsstaatlichen Verfahren gefällte Wegweisungsentscheid unterlaufen.
Wir möchten zu bedenken geben, dass die Kosten bei einer privaten Unterbringung steigen werden. Die Gefahr, dass Asylbewerber untertauchen, ist sehr gross und verunmöglicht eine Ausschaffung gänzlich. Wir sind der Meinung, dass ein Systemwechsel nach nur gerade fünf Jahren nicht zielführend ist.
Zudem haben wir festgestellt, dass es in keinem anderen Kanton eine gesetzliche Grundlage für die private Unterbringung von rechtskräftig abgewiesenen Asylsuchenden gibt. Die SVP wünscht, dass der Regierungsrat das neue EG AIG und AsylG vom 01.07.2020 nunmehr anwenden kann, und lehnt alle Artikel des Erlasses ab, welche ein Barauszahlung an privat untergebrachte Asylpersonen ermöglichen. Die private Unterbringung soll kein ergänzendes Angebot zur Ausrichtung der kantonalen Nothilfe darstellen. Wir sehen angesichts der bestehenden Rechts- und Sachlage keinen Anlass für eine Praxisänderung.

Bemerkungen zu einzelnen Artikeln

Artikel 23a Absatz 1 und 2
Die SVP stützt den Ansatz des Regierungsrates sowie der neuen Gesamtstrategie für den Asyl- und Flüchtlingsbereich (NABE), abgewiesene Asylsuchende in Rückkehrzentren unterzubringen und ihnen die Nothilfe in diesen Zentren ausrichten.

Artikel 23b
Keine Bemerkung

Artikel 23c
Keine Bemerkung

Artikel 23d Abs. 1 Bst. a
Wie eingangs erwähnt, spricht sich die SVP in aller Deutlichkeit für das bestehende Recht aus, welches erst seit wenigen Monaten in Kraft ist. Die SVP stellt sich hinter die Begründung des Regierungsrates in der Motion Schilt (2020.RRGR.95), wonach das Asylgesetz festhält, dass Nothilfe nach Möglichkeit in Form von Sachleistungen an den von den Kantonen bezeichneten Orten auszurichten ist (Artikel 82 Absatz 4 AsylG). Die kantonalen Behörden können Asylsuchenden eine Unterkunft zuweisen, insbesondere sie kollektiv unterbringen (Artikel 28 AsylG). Der Grosse Rat hat diese vom Bundesgesetz vorgegebenen Rahmenbedingungen wie im bisherigen Recht auch im neuen EG AIG und AsylG vom 9. Dezember 2019 übernommen und der Regierungsrat hat gestützt darauf eine Ausführungsverordnung erlassen, die konkret definiert, wer bedürftig ist. Nicht bedürftig ist demnach, wer von Dritten Unterstützung erhält oder die ihnen angebotenen Leistungen nicht in Anspruch nimmt. Wer bei Privatpersonen wohnt, ist im Sinne dieser Bestimmung nicht bedürftig. Der Grosse Rat hat im EG AIG und AsylG auch den Inhalt der Nothilfeleistungen umschrieben. Nothilfeleistungen werden bei Bedürftigkeit demnach in der Regel in Form von Sachleistungen ausgerichtet und beinhalten (unter anderem) die Unterbringung in einer Kollektivunterkunft (Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a EG AIG und AsylG).

Artikel 23 e
Keine Bemerkung

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