Vernehmlassung

Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB)

Die SVP Kanton Bern ist der Meinung, dass allfällige Lücken im Gesetz, für welche das Bundesrecht eine Regulierung vorsieht, geschlossen werden müssen. Jedoch ist von einer Überregulierung klar abzusehen.

 

Die den Kantonen vom ZGB zugesprochene Hoheit über die herrenlosen Sachen (herrenloses Land und öffentliche Gewässer) umfasst das Recht, das Eigentum an derartigen Sachen zu beanspruchen oder anderen Gebietskörperschaften zuzuweisen. Hierbei ist es aber offensichtlich unklar, ob es einer ausdrücklichen kantonalen Regulierung bedarf, wenn der Kanton das Eigentum an herrenlosen Sachen beansprucht.

 

Bereits heute sieht Art. 77 Abs. 1 EG ZGB vor, dass herrenloses Land beim Übergang in das Privateigentum in das Grundbuch aufzunehmen ist. Gemäss dem übergeordneten Art. 944 ZGB sind nicht im Privateigentum stehende und dem öffentlichen Gebrauche dienende Grundstücke nur in das Grundbuch aufzunehmen, wenn dingliche Rechte daran zur Eintragung gebracht werden sollen oder die Kantone deren Aufnahme vorschreiben.

 

Eine Aufnahme von sämtlichen herrenlosen Grundstücken im Grundbuch ist infolgedessen nicht von Bundesrechts wegen vorgeschrieben und den Kantonen obliegt hierfür die Entscheidung. Die nun vorgesehene Regulierung führt demnach zu erhöhtem Aufwand und damit verbundenen Kosten, welche nicht zwingend sind. Von einer solchen Überregulierung rät die SVP Kanton Bern klar ab und beantragt, auf die Aufnahme im Grundbuch zu verzichten, wo dies nicht bereits heute übergeordnet vorgesehen ist.

 

Des Weiteren werden im vorliegenden Gesetzesentwurf sämtliche Artikel auf die weibliche Form angepasst. Dies erschwert die Lesbarkeit und Verständlichkeit des Gesetzestextes massiv. Die SVP Kanton Bern beantragt, nach Möglichkeit geschlechterneutrale Formen zu verwenden und sofern nicht möglich, von dieser Verkomplizierung ganz abzusehen.

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