Vernehmlassung

Änderung des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe (SHG)

Änderung des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe (SHG)

Vernehmlassungsantwort der SVP Kanton Bern

 

 

Sehr geehrter Herr Regierungsrat

Sehr geehrte Damen und Herren

 

Die SVP Kanton Bern dankt für die Gelegenheit, zur obgenannten Änderung des Sozialhilfegesetzes, welche durch die Überweisung der Motion von SVP-Grossrat Studer ausgelöst wurde, Stellung zu nehmen.

 

Die SVP Kanton Bern ist sehr enttäuscht, dass der Regierungsrat den Motionsauftrag offenbar nicht umsetzen will. Ziel der Motion war es, die Kosten in der Sozialhilfe zu optimieren und Fehlanreize zu beseitigen. Sozialhilfe soll grundsätzlich eine Überbrückungshilfe sein, das heisst, Sozialhilfebeziehende sollen möglichst rasch wieder finanziell auf eigenen Beinen stehen. Diesem Ziel laufen die heutigen Ansätze zuwider, da sie gemäss Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) in jedem Fall das Leistungsziel des sozialen Existenzminimums anstatt des absoluten Existenzminimums verfolgen. Der Regierungsrat will aber als Grundsatz am Leistungsziel des sozialen Existenzminimums festhalten und somit am systemischen Fehlanreiz nichts ändert, wie die Vorlage zeigt. Einzig bei den jungen Erwachsenen wird eine Einschränkung vorgenommen. Diese Einschränkung ist zu begrüssen, sie genügt aber nicht, um den Fehlanreiz der heutigen Sozialhilfe zu beseitigen. Das soziale Existenzminimum darf nur in den Fällen zur Anwendung kommen, bei welchen festgestellt worden ist, dass kurzfristig eine wirtschaftliche Integration nicht möglich ist und sämtliche Bedingungen und Auflagen nachweislich erfüllt sind. In allen anderen Fällen müssen die Ansätze darunter liegen.

 

Nebst der Senkung der Ansätze ist für die SVP Kanton Bern zentral, dass das heutige System der Integrationszulagen IZU und Einkommensfreibeträge EFB durch ein neues Konzept abgelöst werden. Aktuell werden Selbstverständlichkeiten faktisch zusätzlich honoriert. Zielführend wäre ein umgekehrter Ansatz: Nur wer alle Voraussetzungen erfüllt, erhält 100 % Grundbedarf und situationsbedingte Leistungen.

 

Im Weiteren ist für die SVP Kanton Bern auf Grund der gemachten Erfahrungen klar, dass das Bonus-Malus-System in der bisherigen Form aufzugeben ist. Zum einen haben die Richtgrössen zu Ungerechtigkeiten geführt, zum anderen ist das System ohnehin nur darauf ausgerichtet, die Umsetzung der SKOS-Richtlinien zu kontrollieren ohne den Gemeinden Handlungsspielraum bei der Ausrichtung der Sozialhilfe zu geben.

 

Für die Berücksichtigung unserer Bemerkungen in diesem Schreiben und in der Tabelle danken wir Ihnen bestens und verbleiben

mit freundlichen Grüsse

SVP Kanton Bern

 

Antworttabelle:

Artikel Bemerkung Vorschlag
Grundsätzliches ·         Mit der Definition der roten Linie (Vortrag Ziff. 3.1 / 6) besteht der Regierungsrat (RR) auf dem sozialen Existenzminimum und damit grundsätzlich auf den SKOS-Ansätzen. Er zeigt damit auf, dass er weder gewillt ist, die Bemessungsgrundsätze dem politischen Willen des Grossen Rates (GR) und den finanziellen Möglichkeiten des Kantons anzupassen noch die Motion im beschlossenen Umfange zu vollziehen.

·         Die SVP anerkennt das soziale Existenzminimum bei längerdauernden Unterstützungen, bei welchen festgestellt worden ist, dass kurzfristig eine wirtschaftliche Integration nicht möglich ist und sämtliche Bedingungen und Auflagen nachweislich erfüllt sind. Die Reduktion der Unterstützung in den ersten 9 Monaten kommt einer Überbrückung gleich, bei der eine gekürzte wirtschaftliche Hilfe zumutbar ist.

·         Mit der Motion wurde ausdrücklich verlangt, dass die Reduktion bestimmter Leistungen auf 90 % auf Gesetzesstufe erfolgen muss. Würden die Bemessungsgrundsätze auf Verordnungsstufe festgelegt, kann der RR die Umsetzung jederzeit widerrufen, so wie er dies trotz überwiesener Motion bei der Einstiegskürzung gemacht hat (dokumentiert in Interpellation Studer 011/2011).

·         Der RR bestätigt, dass die verlangte Reduktion auf 90 % möglich ist. Er hat also Art. 31, Abs.2, Lit. d (kostengünstigste Variante) seit vielen Jahren missachtet.

·         Das Anreizsystem ist nicht verstärkt worden, wie es die überwiesene Motion verlangt.

·         Der Nachweis, wonach Sozialhilfeempfangende nicht mehr Geld zur Verfügung haben als nicht Unterstützte mit den 10 % tiefsten Haushaltseinkommen, fehlt. Es wird lediglich der Vergleich auf der Basis des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt gemacht. Werden jedoch die Zulagen zum GBL hinzu gerechnet, haben Sozialhilfeempfangende Geldmittel, die jenen der 20 % tiefsten Haushaltseinkommen entsprechen.

·         Was als Sparbeitrag dem Sparziel von 10 % bzw. dem Betrag von 22 Mio. Franken angerechnet wird, muss der Veränderung durch den RR entzogen werden, sonst sind die Einsparungen zeitlich begrenzt. Solange die Teuerung durch den RR festgelegt wird, darf sie nicht dem Sparbeitrag zugerechnet werden, weil der Index jederzeit angepasst werden kann.

·         Reduktion bei freiwilligen Platzierungen: ist a) eine Kostenverlagerung an die KESB (mehr verfügte Platzierungen durch KESB) und b) weder in Motion noch in RR-Antwort zur Motion anvisiert.

 

Artikel 23 Die Regelung der Beschränkung auf die verfassungsmässige Nothilfe für Personen, die sich nur zur Stellensuche im Kanton aufhalten, wird begrüsst. Damit ist für alle Sozialdienste klar geregelt, wie sie insbesondere auch mit Stellensuchenden aus der EU zu verfahren haben.
Artikel 30 Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) ist dann in vollem Umfange zu leisten, wenn die Bedingungen und Auflagen erfüllt und die Ziele erreicht werden. Bedingungen und Auflagen sowie Ziele sind in den ersten 3 Unterstützungsmonaten festzulegen. Werden sie anschliessend während 6 Monaten erfüllt bzw. erreicht, kann die materielle Grundsicherung einschliesslich SIL und somit das soziale Existenzminimum in vollem Umfange ausgerichtet werden, solange Bedingungen und Auflagen erfüllt sowie Ziele erreicht werden. Dieser gekürzte Einstieg ist bereits einmal vom GR mit Motion verlangt worden. Der RR hat den Vollzug jedoch wieder aufgehoben.
Artikel 31 Weil der RR erklärtermassen nicht bereit ist, die rote Linie dort zu ziehen, wo der GR sie ziehen will und weil der RR keine Rücksicht auf die Finanzhoheit des Grossen Rates nehmen will, sind die Bemessungsgrundsätze im Gesetz zu regeln. Der Regierungsrat soll die Ausführungsvorschriften erlassen.

Die SKOS-Richtlinien sollen höchstens subsidiär anwendbar werden.

Grundsätzliche Fragen entscheidet gem. Art. 17,Abs.3,Lit.a im Rahmen von SHG und SHV die Sozialbehörde. Die in Art. 31 Abs. 3 vorgesehene Kompetenzdelegation an die GEF tangiert die Gemeindeautonomie und ist zu streichen.

 

 

 

 

Soweit SHG und SHV keine abweichenden Regelungen treffen, kann sich die Bemessung der Sozialhilfe an den SKOS-Richtlinien orientieren.

 

Artikel 31a Der Vorschlag des RR besagt, dass a) er die Bemessungsgrundsätze festlegt, dass b) dafür die SKOS-Richtlinien verbindlich sind, dass c) zuerst die fachlichen Grundsätze und d) erst am Schluss die kostengünstigste Variante anzuwenden ist. Aus dieser Logik heraus, kann die kostengünstigste Variante nie zur Anwendung gelangen.

Die Einhaltung fachlicher Grundsätze ist selbstverständlich, wobei das Primat der Politik gilt, d.h. finanzielle und politische Ziele vorgehen. Lit. a) ist zu streichen.

Lit. b) Mit Integrationszulagen IZU und Einkommensfreibeträgen EFB werden Selbstverständlichkeiten honoriert. Dieses Anreizsystem ist zu streichen. Ein neues (umgekehrtes) Anreizsystem ist zu schaffen: Wer alle Voraussetzungen erfüllt, erhält 100 % GBL und SIL (ausgenommen Einführungsphase).

Lit. c) Der Zusatz „langfristig“ ist interpretationsbedürftig und daher zu streichen.

Lit. e) orientiert sich in Abweichung vom Auftrag der Motion an den SKOS-Richtlinien. Dies ist zu korrigieren.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Lit. e) Festlegung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt grundsätzlich nach absolutem Existenzminimum.

Artikel 31b
Artikel 34
Artikel 34a
Artikel 36 Abs. 3) „begründet“ ist zu streichen.

Abs. 4) Als schwerwiegend ist ein Fall dann zu taxieren, wenn der Kürzungsgrund auch 6 Monate nach dem Kürzungsentscheid andauert. Die Kürzung ist in diesem Fall zwingend auf 30 % zu erhöhen (also keine kann-Formulierung). Die Einreichung einer Strafanzeige nach Art. 85 darf nicht von der Kürzungspflicht entbinden.

Abs. 5) ist nachvollziehbar, dürfte jedoch in der Praxis dazu führen, dass fehlbare Sozialhilfebeziehende mit Kindern kaum Kürzungen zu gewärtigen haben, was wiederum stossend ist.

Abs. 3) In Bagatellfällen kann von einer Kürzung abgesehen werden.
Artikel 46a
Artikel 54
Artikel 54a Wenn die Wohnsitzgemeinden Aufenthaltskantonen gegenüber Kosten vergüten müssen, sollen sie auch über Kostenübernahmen entscheiden können. Wer zahlt befiehlt.
Artikel 55
Artikel 56
Artikel 57
Artikel 79
Artikel 80d Das Bonus-Malus-System hat sich als absolut untaugliches Mittel erwiesen. Mit einer Spannweite von 60 % (+/-30 %) führt dieses System zu Zufallsergebnissen und verkommt zu einer Alibiübung. Dieses System ist deshalb aufzuheben. Ein neues System ist zu entwickeln, welches bezüglich Kosteneffizienz die Sozialbehörden / Gemeinden mehr in die Pflicht nimmt (statt lediglich finanziell zu sanktionieren) und ihnen im Gegenzug auch mehr Kompetenzen gibt.
Artikel 80 f
Artikel 80g
Artikel 80h
Artikel 82
Änderung EG ZGB
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