Vernehmlassung

Änderung des Gesetzes über Gewässerunterhalt und Wasserbau (WBG)

Vernehmlassung zur Änderung des Gesetzes über Gewässerunterhalt und Wasserbau (WBG)

 

Sehr geehrte Frau Regierungsrätin,

sehr geehrte Damen und Herren

 

Wir danken Ihnen für die Gelegenheit, bis am 4.Januar 2013 zur geplanten Gesetzesrevision Stellung nehmen zu können.

 

Zum Vortrag und zu den einzelnen Artikeln des vorliegenden Gesetzes-Entwurfes erlauben wir uns, innerhalb der gesetzten Frist die folgenden Anregungen und Bemerkungen zu machen.

 

Allgemeine Bemerkungen

Die SVP Kanton Bern begrüsst die Änderung des Gesetzes über den Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG), welche die folgenden Punkte betreffen:

  • Umsetzung der bundesrechtlichen Vorgaben zum Gewässerraum für ausgewählte Gewässer (inkl. Revitalisierungspflicht gemäss Bundesrecht)
  • Stärkung der Führungsrolle des Kantons durch die Übernahme der Wasserbaupflicht an der Aare.

 

Nicht einverstanden ist die SVP Kanton Bern damit, dass die Regierungsstatthalter (als grosse Know-how-Träger im Wasserbau) nicht mehr die Einigungsverhandlungen führen sollen.

 

Bemerkungen zu einzelnen Artikeln

Art. 5b (neu)

  • Dem ersten Absatz, wonach die Gemeinden den Gewässerraum zu bestimmen haben, stimmen wir voll und ganz zu.
  • Die Bestimmung in Absatz 2, wonach ersatzweise – über die bundesrechtliche Bestimmungen hinaus – eine Breite von min. 45 m als Gewässerraum gelte, erscheint uns hingegen als völlig unverhältnismässiger Eingriff in die Eigentumsfreiheit der betroffenen Grundeigentümer. Die Bestimmung ist deshalb in dieser Form zu streichen.
  • Dasselbe gilt für Absatz 3, der ebenfalls zu streichen ist.

 

Art. 6d

  • Erfahrungen zeigen, dass die Bekämpfung von artfremden Pflanzen (Neophyten) zunehmend sehr aufwendig sind. Der Bekämpfung der artfremden Pflanzen muss deshalb auch ausserhalb des Gewässerraumes grosse Beachtung geschenkt werden.

 

Art. 9, Abs. 3

  • Wie schon einleitend erwähnt, begrüssen wir diese Änderung.

 

Art. 23, Abs. 3

  • Wir sind der Ansicht, dass die Regierungsstatthalter als Aufsichtsbehörden über die Gemeinden, die Wasserbauverbände und Schwellenkorporationen sowie auch als Baubewilligungsbehörden mit den notwendigen Unterlagen bedient werden müssen.

 

Art. 24, Abs. 4

  • Wir sind klar der Meinung, dass allfällige notwendige Einigungsverhandlungen durch die Regierungsstatthalter geführt werden müssen, weil die BVE (Tiefbauamt) als Partei wahrgenommen wird.

 

Art. 31, Abs. 4

  • Wie einleitend erwähnt, sind wir der Meinung, diese Bestimmung unverändert zu lassen.
    Die Regierungsstatthalter gelten in diesen Fragen als grosse Know-how-Träger, und dieses Wissen muss weiterhin genutzt werden.
    Im Weiteren wird in solchen Verfahren das Tiefbauamt als Partei wahrgenommen.

 

Art. 44, Abs. 2

  • Der Melde- und Informationsfluss gem. Art. 44 Abs.2 soll wie bisher beibehalten werden.
    Wie die Erfahrung der letzten Jahre gezeigt hat, erfüllen die Regierungsstatthalter bei ausserordentlichen Lagen, wie zum Beispiel bei Hochwasser, wichtige Führungs- und Koordinationsaufgaben und müssen über sämtliche wichtigen Informationen im Bilde sein.

 

Wir bitten Sie, der Stellungnahme der SVP bei der weiteren Behandlung dieser Gesetzes-Revision Rechnung zu tragen, und verbleiben

 

 

mit freundlichen Grüssen

SVP Kanton Bern

Artikel teilen
Themen
weiterlesen
Kontakt
Schweizerische Volkspartei des Kantons Bern, Optingenstrasse 1, 3013 Bern
Telefon
031 336 16 26
E-Mail
Social Media
Besuchen Sie uns bei:
Newsletter
Wenn Sie regelmässig über die SVP und unsere Arbeit informiert werden wollen, abonnieren Sie hier unseren Newsletter.
Wir verwenden Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten und Zugriffe auf unsere Webseite analysieren zu können. Ausserdem geben wir Informationen zur Nutzung unserer Webseite an unsere Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter. Details ansehen
Ich bin einverstanden