Änderung des Kantonalen Gewässerschutzgesetzes (KGSchG)
Gegenstand
Der Abwasserfonds verfügt mit einem Fondsvermögen von 45 Millionen Franken über zu grosse finanzielle Reserven. Mit der Teilrevision des KGSchG soll die Abwasserabgabe gesenkt werden; angestrebt ist, das Fondsvermögen langfristig auf einem tiefen Niveau zu stabilisieren. Zudem soll im Gesetz nur noch der Höchstansatz der Abwasserabgabe genannt werden, der Regierungsrat soll die Höhe der Abwasserabgabe im Rahmen des auf Gesetzesstufe vorgeschriebenen Maximalbetrags in der Verordnung bestimmen.
Der Abwasserfonds wird durch eine Abwasserabgabe gespeist, die bei den Betreibern von öffentlichen Abwasserreinigungsanlagen auf der Restverschmutzung und der Menge des gereinigten Abwassers erhoben wird und umso kleiner ist, je besser die Reinigungsleistung ist. Beiträge aus dem Fonds werden an den Bau und die Erweiterung von Abwasserreinigungsanlagen und Regenbecken, an Verbindungsleitungen bei Zusammenschlüssen von Abwasserreinigungsanlagen und an die Ausarbeitung und Nachführung von Generellen Entwässerungsplänen ausgerichtet. Der Abwasserfonds ist ein wichtiges Instrument zur Erreichung eines sachgemässen und wirtschaftlichen Gewässerschutzes im Kanton Bern. Er hat sich bewährt und ist breit akzeptiert.
Die SVP Kanton Bern erachtet sowohl den Abwasserfonds mit dessen Sinn und Zweck wie auch die Stossrichtung der Teilrevision des KGSchG als sinnvoll und nachvollziehbar.
Bemerkungen zu den geänderten Absätzen von Artikel 15b
Artikel 15b Absatz 1
Die SVP Kanton Bern ist mit der Definition von Höchstansätzen und mit deren vorgeschlagenen Höhe einverstanden. Sie erachtet diese Änderung als sinnvoll, um die beschriebenen Ziele mittel- und langfristig zu erreichen.
Artikel 15b Absatz 2
Die Änderung, dass der Regierungsrat die Höhe der Abwasserabgaben neu auf dem Verordnungsweg bestimmt, wird im Wasserversorgungsgesetz analog gehandhabt. Zwar werden dadurch Föderalismus und Gemeindeautonomie eingeschränkt, angesichts der Tatsache, dass die meisten Gemeinden in den Regionen mit entsprechenden ARA-Verbunden bereits so organisiert sind, ist diese Einschränkung aber vernachlässigbar. Mit den im Vortrag erwähnten Kriterien für die Festlegung der Abgabesätze ist die SVP Kanton Bern einverstanden.