Vernehmlassung

Änderung Gesetz und Verordnung über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer

Die SVP Kanton Bern begrüsst im Grundsatz die flächendeckende Einführung des digitalen Umzuges. Einige Aspekte erfordern aber aus Sicht der SVP Kanton Bern eine detaillierte Betrachtung und offene Fragen sind zu klären. Insbesondere hat die bernische SVP grosse Vorbehalte bezüglich der Option Drittmeldepflicht. Auf den ersten Blick mag die Schaffung einer solchen Möglichkeit nach einer Erleichterung der Arbeit für die Gemeinden klingen, bei genauerem Hinsehen zeigt sich aber, dass die Idee zu einem Flickenteppich im Kanton und zu einer Untergrabung der Meldepflicht der Einwohnenden führt.

Gerne äussern wir uns im Folgenden zu einzelnen Aspekten detaillierter:

Offene Fragen bezüglich der Hinterlegung der Heimatscheine

 Nach der neuen Gesetzgebung ist eine Hinterlegung des Heimatscheines im Kanton Bern nicht mehr erforderlich. Die Übergangsbestimmungen mit den bereits hinterlegten Heimatscheinen sind in der Verordnung umfassend geregelt.

Was allerdings nicht ersichtlich ist, ist der Umgang mit Zuzügen aus Kantonen, welche die Hinterlegung oder zumindest das Vorweisen des Heimatscheines aktuell noch verlangen (z. B. Graubünden, Zürich oder St. Gallen). Kann die Bürgerin/der Bürger hierbei verlangen, dass der vorhandene Heimatschein trotzdem hinterlegt wird? Wie verhält es sich mit Wegzügen in eben diese Kantone? Ist die Bürgerin/der Bürger selbst für die Bestellung des Heimatscheines verantwortlich oder erledigt dies wie bis anhin die Wohngemeinde?

Eine Ungleichbehandlung von Gemeinde zu Gemeinde würde wohl zu Missverständnissen, Verlusten von Heimatscheinen und entsprechend zu Unmut führen. Diese Fragen sind aus Sicht der SVP Kanton Bern zu Gunsten der praktikablen Handhabung in den Einwohnerkontrollen des Kantons Bern zwingend noch zu beantworten.

Praktikabilität bei Bewohnenden von Heimen beachten

 Gemäss Art. 2 GNA und Art. 8 VNA sind bereits nach geltendem Recht Kranke, Erholungsbedürftige und Gebrechliche, welche zum Aufenthalt in entsprechenden Anstalten sind, von der Anmeldepflicht befreit. Die neu eingeführte periodische Meldepflicht von Kollektivhaushalten zu statistischen Zwecken wird daher begrüsst.

Hierbei ist allerdings zu bedenken, dass die in Art. 8 Ziff. 2 VNA definierte Pflicht, wonach die Anmeldung zur Niederlassung notwendig wird, wenn die Anstalt oder das Heim zum Lebensmittelpunkt werden, de facto nur selten so praktiziert werden kann. Gerade bei Alters- und Pflegeheimen ist der Übergang vom vorübergehenden Aufenthalt zum dauernden Verbleib oft schleichend und teilweise erhoffen sich die Betroffenen bis zum Todesfall die Rückkehr in die ursprüngliche Wohngemeinde. Daher versäumen es die betroffenen Bürger/innen sowie die Angehörigen oftmals, der Wohngemeinde eine Meldung zu erstatten.

Dies führt spätestens bei einem neuen Zuzug in eben diese Wohnung zu Unklarheiten und zusätzlichen Abklärungen. Da die Post der betroffenen Personen oftmals weitergeleitet wird, erfährt die Wohnsitzgemeinde nicht, dass ein länger andauernder Aufenthalt in einem Heim/einer Anstalt stattfindet.

Eine informative Meldung an die Wohnsitzgemeinde durch die Betroffenen oder deren Angehörige bei länger andauernden Aufenthalten, beispielsweise 3 Monate analog der Definition der Meldepflicht Kollektivhaushalte Art. 2c Ziff. 1 VNA, wäre hierfür dienlich.

Wir gehen im Übrigen davon aus, dass mit der Revision auch die Begrifflichkeit aktualisiert wird und nicht mehr von «Insassen» die Rede ist (Titel Art. 8 VNA)

Auf die Drittmeldepflicht ist zu verzichten

 Wie bereits eingangs erwähnt, beurteilt die SVP Kanton Bern die Einführung der Drittmeldepflicht nach Art. 7a GNA und Art. 2b VNA kritisch. Nach Bundesrecht ist jeder Bürger/jede Bürgerin verpflichtet, den Wohnungswechsel bei der Wohnsitzgemeinde zu melden. Diese Pflicht musste bisher persönlich am Schalter der Einwohnerkontrolle erfüllt werden, was, wie richtigerweise im Vortrag erwähnt wurde, oftmals zu Problemen führte. Dies, da die Arbeitszeiten der Bürgerinnen und Bürger nicht mit den Öffnungszeiten der Gemeinde zu vereinbaren waren. Mit der Vereinfachung durch den digitalen Umzug und den Wegfall der persönlichen Anmeldung wird diese Schwierigkeit aber aufgehoben. Da sich bereits nach aktuellem Gesetzesstand die Anzahl der Säumigen im Rahmen hält, ist die SVP Kanton Bern der Meinung, dass auf eine Drittmeldepflicht durch Vermieter verzichtet werden kann. Dies wäre ein unverhältnismässiger Aufwand, insbesondere für kleinere Liegenschaftsverwaltungen und private Vermieterinnen und Vermieter, wohingegen der Nutzen für die Einwohnerdienste als eher klein zu beurteilen ist. Im Gegenteil besteht sogar die Gefahr, dass mit neuen Pflichten für Verwaltungen auch Kontrollen eingeführt werden müssten und die weiterhin bestehende Anmeldepflicht für die Zuziehenden nicht mehr ernst genommen wird.

Das heutige System mit den geltenden Instrumenten wie der Ersatzvornahme nach Art. 14 GNA und der Auskunftspflicht der Vermieter funktioniert gut und regelt Pflichten und Verantwortlichkeiten klar und einheitlich. Dies sollte nicht ohne Not untergraben und durch einen Flickenteppich im Kanton ersetzt werden. Wir lehnen daher die Einführung einer solchen Drittmeldepflicht nach Art. 7a GNA und Art. 2b VNA klar ab.

Einsparungen müssen zu Gebührensenkungen führen

 Die Mehrheit der am Pilotprojekt teilnehmenden Gemeinden gibt an, dass die Abwicklung eines Zuzuges mittels digitalem Umzug rascher erfolgt ist. Es ist zudem anzunehmen, dass mit der Etablierung dieses Systems die Effizienz gesteigert werden kann. Unter diesem Aspekt, aber auch da durch die Einwohnerkontrolle keine Niederlassungs- oder Heimatausweise mehr ausgestellt und allenfalls versendet werden müssen, wäre eine Kostenreduktion der Anmelde- und Verlängerungsgebühren zugunsten der Bürgerinnen und Bürger begrüssenswert.

Der Wegfall der Heimatschein-Ausstellung dürfte zudem auch bei den Zivilstandsämtern zu Einsparungspotenzial führen. – Dies muss zu gegebener Zeit entsprechend evaluiert werden.

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die Änderung des Gesetzes und der Verordnung über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer und die damit verbundene Einführung des digitalen Umzuges zeitgemäss und sinnvoll ist. Die praktikable Umsetzung zugunsten der Einwohnerinnen und Einwohnern sowie der Gemeindebehörden muss hierbei das oberste Ziel sein.

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