Vernehmlassung

Änderungen der Verordnung über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf KFSV

Im Folgenden finden Sie zuerst unsere Gesamteinschätzung. Anschliessend einen Antrag zu Art. 34, der aus unserer Sicht einen Grossteil der nach wie vor nicht vollständig gelösten Herausforderungen auf einfache Art löst. Zusätzlich stellen wir einen Antrag zu Art. 33 Abs. 2 gegen die Schlechterstellung von klassischen, zusammenlebenden Familien.

Gesamteinschätzung:

Der Grosse Rat hat mit einer einstimmig angenommenen dringlichen Motion aus unseren Kreisen (Motion Lerch) zum Ausdruck gebracht, dass er offensichtliche gesetzgeberische Fehlleistungen im Bereich von KFSG und KFSV rasch beheben will. Der Vorschlag des Regierungsrats zur zu revidierenden KFSV nimmt nun gewisse Punkte der Motion auf, was positiv zu würdigen ist. Dies gilt insbesondere in folgenden zwei Bereichen:

  • Aufhebung der finanziellen Belastung von nicht unterhaltspflichtigen Personen
  • Eliminierung der Schwelleneffekte

Handlungsbedarf besteht aus unserer Sicht noch in den folgenden drei Bereichen:

  • Bürokratischer Aufwand: Die revidierten Verordnungsbestimmungen dürften zu längeren Einzelfallprüfungen führen. Dies, um zu eruieren, ob und inwiefern eine stationäre Massnahme bei Kindern mit Behinderungen zum ausreichenden Grundschulunterricht beiträgt und deshalb von der Kostenbeteiligungspflicht befreit ist. Gefordert sind pragmatische Lösungen.
  • Gemäss Bundesverfassung, der Praxis des Bundesgerichts und auch aus Sicht des Preisüberwachers sollten alle Familien von Kindern mit Behinderungen für Schulübernachtungen höchstens die Verpflegungskosten bezahlen. Für mittlere und höhere Einkommen ist das auch mit dem jetzt vorliegenden Vorschlag (noch) nicht gewährleistet.
  • Fehlanreize und schädlicher Überbezug: Die Sonderschulübernachtung oder der Bezug von stationären Massnahmen sollte nur soweit nötig erfolgen, dies sowohl aus Sicht der betroffenen Kinder, als auch der Kantonsfinanzen. Der Vorschlag des Regierungsrats eliminiert den Anreiz, nur einzelne Tage, statt die ganze Woche in der Schule zu übernachten.

Aus diesen Gründen stellen wir zu Artikel 34 folgenden Antrag:[1]

Abs. 1 (neu) Bei Kindern, welche von der zuständigen Direktion dem besonderen Volksschulangebot zugewiesen und bei denen verstärkte sonderpädagogische Massnahmen verfügt wurden, besteht eine eingeschränkte Pflicht zur Kostenbeteiligung gemäss Absatz 2.

Abs. 2 (gemäss Regierungsrat) Liegt eine Ausnahme gemäss Absatz 1 vor, erheben die Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer von den Beitragspflichtigen einen Beitrag für die Verpflegungskosten höchstens im Umfang der effektiven Kosten und überweisen diesen der vorfinanzierenden Stelle. Die Höhe des Beitrags für die Verpflegungskosten wird durch die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz festgelegt.

Begründung:

Dieser Antrag vereinfacht das System radikal und bringt damit viele Vorteile:

  • Volle Erfüllung der einstimmig überwiesenen dringlichen Motion Lerch, welche ein Verpflegungsmodell für Kinder mit Behinderungen postuliert, sofern die Erziehungsberatung die Unterbringung in der Schule empfiehlt. Damit wird die Regelung bundesrechtskonform und erfüllt das Abstimmungsversprechen von Bund und Kantonen zum neuen Finanzausgleich. Zudem steht sie im Einklang mit der Bundesgerichtspraxis und den Vorgaben des Preisüberwachers.
  • Finanzielle Verbesserung für den Kanton: Angesichts der zahlreichen Familien, welche heute gar keinen Elternbeitrag bezahlen, des deutlichen kantonalen Einnahmerückgangs mit der Systemänderung 2022 und des vom Regierungsrat prognostizierten weiteren Einnahmerückgangs würde ein Verpflegungskostenmodell zu leichten Mehreinnahmen führen. Dadurch dürften die Einkommen der Eltern, namentlich der Mütter, und damit auch die Steuereinnahmen steigen und die Sozialausgaben sinken.
  • Bürokratische Erleichterung: Auf die aufwändige Einzelfallprüfung, wann der Schulweg zumutbar ist und wann eine Unterbringung der Förderung eines möglichst selbständigen Lebens dient und somit schulermöglichenden Charakter hat, kann fortan verzichtet werden. Die klaren Regeln erhöhen zudem die Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit.
  • Erwerbsanreize: Es werden dieselben Kosten verrechnet, die auch zu Hause anfallen würden. Damit vermindert unser Antrag im Gegensatz zum regierungsrätlichen Vorschlag die Erwerbsanreize nicht, womit auch diesem Anliegen der Motion Lerch vollständig Rechnung getragen wird.

Für Kinder mit und ohne besonderen Förder- und Schutzbedarf, stellen wir folgenden Antrag auf eine Änderung von Art. 33 Abs. 2:

Abs. 2: Die Höhe der Kostenbeteiligung der Unterhaltspflichtigen beträgt pro Jahr zehn Prozent des über dem pro unterhaltspflichtiger Person gewährten Freibetrag von 55’000 Franken liegenden massgebenden Jahreseinkommens, unter Vorbehalt von Absatz 3.

Begründung:

Gemäss Vorschlag des Regierungsrats würden zusammenlebende Eltern nur 55’000 Franken Freibetrag erhalten, getrenntlebende Eltern jedoch zweimal 55’000 Franken. Dies stellt eine starke Schlechterstellung klassischer Familienmodelle dar, reduziert die Erwerbsanreize und dürfte auch nicht bundesrechtskonform sein.

[1] Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Revision der Verordnung nur der erste Schritt sein kann, auf den eine Revision auf Gesetzesstufe folgen muss.

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