Einführungsverordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (EV IVöB)
Die SVP Kanton Bern hatte bereits das Einführungsgesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (EG IVöB) begrüsst, welches voraussichtlich in der Frühlingssession 2021 im Grossen Rat beraten wird. In der Vernehmlassungsantwort zum EG IVöB hatte die SVP Kanton Bern betont, dass ihr die Zielsetzung wichtig ist, dass mit dem revidierten Beschaffungsrecht die Chancen von bernischen Unternehmen zum Erhalt von Aufträgen erhöht werden. Sie hatte deshalb auch die Stärkung des Qualitätswettbewerbs gegenüber dem Preiswettbewerb sowie die Einführung weiterer Kriterien im Interesse der einheimischen Wirtschaft begrüsst. Die SVP hatte zudem betont, dass wo immer möglich die einheimische und die bernische Wirtschaft gestärkt werden sollten.
In der Stellungnahme zum EG IVöB hatte die SVP weiter gefordert, dass bei der praktischen Umsetzung möglichst schlanke, unbürokratische Regelungen zu etablieren seien, und hatte Mehrkosten aufgrund des EG IVöB abgelehnt. Diese grundlegenden Bemerkungen haben auch bei der Beurteilung der EV IVöB Gültigkeit.
Zu einzelnen Artikeln der EV IVöB haben wir zusätzliche Bemerkungen.
Art. 3 Abs. 1 Bst. b
Wir begrüssen ausdrücklich, dass die Pflicht zum Unterzeichnen eines Compliance-Formulars nur für Aufträge oberhalb des Schwellenwerts des offenen oder selektiven Verfahrens gilt und nicht auch für jeden auch kleinsten Auftrag gemäss Art. 3 VöB 2020. Dies entspricht unserer Forderung nach schlanken, unbürokratischen Regelungen.
Art. 4
Die Verpflichtung zur Einrichtung einer Meldestelle für Missstände muss pragmatisch umgesetzt werden, sodass sie nicht zu einem unverhältnismässigen Mehraufwand für die Auftraggeber führt.
Art. 5 und 6
Die SVP Kanton Bern hatte die gewandelte Motion 042-2019 Köpfli («Was bei Doping im Sport gilt, muss auch bei Kartellen in der Wirtschaft gelten: Wer betrügt, gehört bestraft und gesperrt») im Grossen Rat unterstützt und ist mit der vorgeschlagenen Umsetzung in den Art. 5 und 6 einverstanden.
Art. 11
Die Regelungen betreffend Subunternehmer erachten wir als sinnvoll.
Zu den übrigen Artikeln haben wir keine Bemerkungen.