Gegenvorschlag der Bau-, Energie-, Verkehrs- und Raumplanungskommission zur «Berner Solarinitiative»
Der Gegenvorschlag der Bau-, Energie-, Verkehrs- und Raumplanungskommission (wie im Übrigen auch derjenige des Regierungsrates) ist inhaltlich beinahe deckungsgleich zur extremen «Berner Solarinitiative», auch wenn er geringfügig weniger weit geht. Die SVP Kanton Bern lehnt den Gegenvorschlag ab, da kein Handlungsbedarf besteht, da er massive Eingriffe in die Eigentumsgarantie beinhaltet und da er auch kontraproduktiv wäre. Sie beantragt deshalb, auf einen Gegenvorschlag zu verzichten.
- Fehlender Handlungsbedarf
Aus gesetzgeberischer und inhaltlicher Sicht besteht kein Handlungsbedarf. Erstens ist das geltende kantonale Energiegesetz erst seit 1. Januar 2023 in Kraft. Es handelt sich dabei um ein modernes Energiegesetz, welches bereits verlangt, dass neue Gebäude sowie Erweiterungen von bestehenden Gebäuden so gebaut und ausgerüstet werden müssen, dass die gewichtete Gesamtenergieeffizienz (gGEE) für Heizung, Warmwasser, Lüftung, Klimatisierung, Beleuchtung, Geräte und Gebäudetechnik abzüglich Eigenenergieproduktion «möglichst nahe bei null» ist und dass bei bestehenden Gebäuden eine sog. Standardlösung zum Tragen kommen muss, wenn das Heizungssystem bzw. sogar der Brenner ersetzt wird. Zweitens verlangt auch der auf Bundesebene beschlossene Mantelerlass kein zusätzliches Handeln des Kantons. Dessen Art. 45a EnG betr. Solardachpflicht bei Neubauten ab 300m2 anrechenbarer Gebäudefläche ist lediglich eine Verlängerung des bestehenden Dringlichkeitsrechts (EnG 2022), welches der Kanton Bern mit Art. 31a KEnV bereits anwendet. Drittens ist auch politisch bzw. taktisch kein Gegenvorschlag notwendig. Der Regierungsrat hatte einen solchen lediglich deshalb erarbeitet, weil er eine Annahme der «Berner Solarinitiative» befürchtet. Die Initiative ist aber derart extrem, dass dies unwahrscheinlich ist: Sie verlangt, dass bestehende Bauten und Anlagen bis spätestens am 01.01.2040 auch ohne irgendeinen (baulichen) Anlass mit Solaranlagen zu versehen sind. Dies ist mit der Eigentumsgarantie nicht vereinbar, sucht schweizweit seinesgleichen und ist unrealistisch angesichts des Bedarfs vorab nach Winterstrom, des erforderlichen Ausbaus der Stromnetze, des anhaltenden Fachkräftemangels und schlichtweg auch aufgrund der beschränkten Investitionsmöglichkeiten der Hauseigentümer.
- Inhaltliches zum Gegenvorschlag der BaK
Der Gegenvorschlag der BaK übernimmt nicht nur grosse Teile des regierungsrätlichen Gegenvorschlags, sondern verschärft diesen sogar noch, anstatt ihn sachgerechter und milder auszugestalten: Bei Neubauten und bei bestehenden Bauten (letzteres gar ohne jeglichen «Auslöser» innert einer 15jährigen Frist) soll eine Parkierungsflächenregelung eingeführt werden, was sogar das Bundesparlament beim Mantelerlas aus Rücksicht auf die Eigentumsgarantie gestrichen hatte.
Zu Art. 39a (neu) Solarenergienutzung bei neuen auf Dauer angelegten Bauten
Offenbar soll der Regierungsrat festlegen, welche Dächer genau als «geeignet» gelten und somit betroffen sind, sowie den «Mindestumfang» und die Frage der «Wirtschaftlichkeit» regeln. Der Eigentumseingriff soll also vollumfänglich auf Verordnungsstufe geregelt werden, was höchst problematisch ist. Auch kann die Wirtschaftlichkeit einer Solaranlage nur schwer im Zeitpunkt des Baubewilligungs-verfahren beurteilt werden und sind die Einspeisevergütungen je nach EVU heute sehr unterschiedlich, weshalb ein kantonaler Flickteppich hinsichtlich der Beurteilung Zumutbarkeit/Verhältnismässigkeit entstünde. Und schliesslich könnte zwar bei Neubauten grundsätzlich eine Solardachpflicht im Rahmen des Eigenverbrauchs gefordert werden, obwohl die Regelung der gGEE eigentlich ausreicht. Mit der Funktion der Hauseigentümer als Kraftwerksbetreiber zu Gunsten der Allgemeinheit würde jedoch eine positive Leistungspflicht geschaffen, welche für die Hauseigentümer nicht zumutbar wäre.
Zu Art. 39b (neu) Anpassung bei bestehenden auf Dauer angelegten Bauten
Die obigen Bemerkungen zu Art. 39a gelten hinsichtlich Bestandesbauten umso mehr. Zudem dürfte sich die Vorschrift von Abs. 1 betreffend umfassenden Dacherneuerungen als kontraproduktiv herausstellen, da vermehrt auf Sanierungen (z.B. Wärmeisolationen) aus Kostengründen verzichtet wird. Die Bestückung von Dachflächen mit Solaranlagen sprengt sehr oft das Projekt einer notwendigen Dachsanierung umfangmässig, verfahrensmässig und auch finanziell. Gerade bei Mehrfamilienhäusern sind bei Solaranlagen nicht nur eine eigentliche Dachsanierung notwendig, sondern auch die Installation eines umfassenden, neuen Leitungssystems sowie allenfalls ein Umbau der Warmwasseraufbereitung und/oder der Heizung sowie eine Erneuerung des Hausanschlusses ans Stromnetz im Quartier. Dies erfordert teilweise langwierige Bewilligungsverfahren und würde eine notwendige Dachsanierung schlicht «ausbremsen». Nicht vergessen werden darf zudem, dass das nationale Parlament es im Rahmen des Mantelerlasses als mit der Eigentumsgarantie nicht vereinbar klar abgelehnt hat, eine Regelung zu treffen, die in den Gebäudebestand eingreift.
Zu Art. 39c (neu) Solarenergie bei Fahrzeugabstellplätzen
Diese Verschärfung des Vorschlags der Regierung nimmt Vorschriften auf, die das Bundesparlament im Mantelerlass gestrichen hat. Betreffend Neubauten (Absatz 1) soll offensichtlich Punkt 1 der Motion Remund (Motion 053-2022) umgesetzt werden, welche der Grosse Rat in der Wintersession 2022 als Motion überwiesen hatte. Die SVP-Grossratsfraktion hatte die Einführung einer solchen Pflicht für Neubauten von grossen offenen Parkplatzanlagen und Parkdecks bereits damals abgelehnt und fordert folglich die BaK auf, diesen Absatz zu streichen. Ebenfalls zu streichen ist Absatz 2. Eine Regelung betreffend Bestandesbauten wurde im Grossen Rat mit der besagten Motion nur als Postulat überwiesen, die SVP lehnte auch den Prüfauftrag ab.