Geoinformationsgesetz
Vernehmlassung zum Kantonalen Geoinformationsgesetz (KGeolG)
Sehr geehrte Frau Regierungsrätin,
sehr geehrte Damen und Herren
Wir danken für die Einladung, eine Stellungnahme zu den Anpassungen des kantonalen Rechts im Bereich der Geoinformationen in Form des vorgeschlagenen neuen kantonalen Geoinformationsgesetzes KGeoIG zu verfassen.
Allgemeine Bemerkungen
Die SVP nimmt mit Besorgnis die rasante Zunahme der Informationsflut zur Kenntnis. Dadurch wird die Privatsphäre von Bürgern und deren Eigentum eingeschränkt. Auch diejenige von Firmen wird angetastet und somit besteht die Gefahr, dass diese mehr und mehr verloren geht. Die Entwicklung verläuft dahingehend, dass alles einsehbar und sichtbar wird und die Achtung vor der Privatsphäre natürlicher und juristischer Personen schwindet, was besorgniserregend ist. Diesem Umstand soll beim neuen KGeoIG Rechnung getragen werden.
Wir verstehen aber den Sinn der Anpassungen des kantonalen Rechts und sehen in den Änderungen auch Chancen. Dies umso mehr, als dass das Bundesgesetz geändert wurde und somit eine Überarbeitung des geltenden kantonalen Rechts unumgänglich ist.
Bemerkungen zu Ausführungen im Vortrag
Artikel 10 des Vortrages
Wir begrüssen die im Vortrag postulierte Absicht, dass jeder rechtlich relevante Zustand „…innert nützlicher Frist und mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können“ muss. Auch scheint uns vernünftig, dass damit nicht gemeint ist, „… dass es möglich sein muss, jeden beliebigen Zustand per Knopfdruck herzustellen.“ Wichtig ist, dass Vernunft vorherrscht, dies gilt auch in Bezug auf die Kostenfolgen.
Artikel 11 des Vortrages
Auch diese Absicht unterstützen wir und es muss gelingen, diese in das Gesetz zu integrieren. „In jedem Fall sind aber die Vorschriften des KGeoIG betreffend Persönlichkeitsschutz und Einschränkung des Zugangs zu beachten.“
Bemerkungen zu einzelnen Artikeln des KGeoIG
Art. 5 Abs. 1:
Hier ist die Formulierung anzupassen wie folgt: „Der Kanton stellt sicher, dass eine Infrastruktur für Grundstückdaten als Teil der kantonalen Geodaten-Infrastruktur besteht.“
Begründung:
Der Artikel ist im Gesetzesentwurf zu eng formuliert, da er quasi einen ausschliesslichen Betrieb durch den Kanton vorschreibt, der so nicht notwendig ist. Ziel muss es sein, mit einem Minimum an Stellen und finanziellen Mitteln sicherzustellen, dass die notwendigen Daten greifbar sind. Dabei sind die Synergien mit den Geometern und andern allenfalls involvierten Dritten zu nutzen.
Art 19-21:
Die Regelung des im GeoIG des Bundes vorgeschriebenen OEREB-Katasters ist grundsätzlich zu begrüssen. Die Anliegen der Gemeinden sind allerdings bei der Erarbeitung der entsprechenden Verordnung angemessen zu berücksichtigen.
Art 54:
„Der Kanton bevorschusst den Gemeinden die Kosten der Vermarkung, der Ersterhebung und der Erneuerung…“ ist zu ergänzen mit „…durch die Gewährung von zinslosen Darlehen.“
Begründung: Im Vortrag wird erwähnt, dass der Art 54, dem Art 8 des AVG entspreche. Deshalb ist der Schlussteil (Gewährung von zinslosen Darlehen) wieder ins Gesetz aufzunehmen. Nur so ist sichergestellt, dass dies auch zukünftig so gehandhabt wird.
Abschliessend legen wir Wert darauf, dass die Gemeinden früh genug in die Neugestaltung des KGeoIG miteinbezogen werden. Nur so kann beim Bund, dem Kanton und den Gemeinden der maximale Nutzen in Bezug auf die Geobasisdaten (Artikel 9 des Vortrages), ausgeschöpft werden.
Wir danken für die Kenntnisnahme und verbleiben
Mit freundlichen Grüssen
SVP Kanton Bern