Vernehmlassung

Gesetz über die Berner Fachhochschule (FaG)

Artikel Bemerkung Vorschlag
Grundsätzliches Wir sehen die Mehrheit der vorgeschlagenen Änderungen kritisch. Namentlich sind wir:

–       gegen abweichende Anstellungskriterien für ordentlich angestellte Mitarbeiter

–       gegen die Schaffung/Etablierung der Vizerektorate

–       gegen die Übertragung von zusätzlichen Kompetenzen an den Schulrat.

–       gegen die Aufweichung der Bestimmungen der Langzeitkonti.

–       gegen zusätzliche bürokratische Stufen in der Hierarchie der BFH.

Generell sind die vorgeschlagenen Abweichungen der Anstellungsbedingungen von den üblichen Gepflogenheiten des Kantons für uns zu wenig fassbar.

Positiv sehen wir folgende Änderung:

–     – abweichende Anstellungsbedingungen für Mitarbeiter, welche über Drittmittel angestellt sind oder von nicht-wissenschaftlichen Mitarbeitern, die neu über das Obligationenrecht angestellt werden sollen.

 
Ingress    
Artikel 1 I.O.  
Artikel 2 Wir finden eine gesamtschweizerische Koordination sinnvoll. Geltendes Recht
Artikel 3 I.O.  
Artikel 10 Ist für uns nicht logisch. Warum werden nur noch Mitarbeiter, welche über Drittmittel finanziert werden, als «Mitarbeiter» definiert, aber alle anderen Kategorien aufgehoben? Geltendes Recht
Artikel 18 Wir sehen abweichende Bedingungen zu Anstellungen kritisch. Namentlich betrifft das die Langzeitkonti. Die Flexibilisierung bezüglich Beschäftigungsgrad als Bandbreite bejahen wir.  
Artikel 18a Wir sind gegen die Übertragung der Anstellungsbedingungen an den Schulrat der BFH. Geltendes Recht
Artikel 18b I.O.  
Artikel 19 Nebenbeschäftigungen bei einem hohen Beschäftigungsgrad sollen bewilligungspflichtig bleiben. Zudem sollen Nebenbeschäftigungen im Sinne einer Selbstdeklaration zwingend gemeldet werden müssen. Eine Übertragung der Bewilligungs- und Deklarationspflichten an den Schulrat lehnen wir ab. Geltendes Recht
Artikel 22 Es ist nicht einzusehen, warum die Gehälter während Forschungs- und Bildungsurlauben nicht mehr gekürzt sein sollten. Im Gegenteil: Eigentlich sollte diese Regelung an allen Hochschulen, wo sie noch nicht so ist, eingeführt werden. Geltendes Recht.
Artikel 24 I.O.  
Titel nach Artikel 24    
Artikel 24a I.O.  
Artikel 24b I.O.  
Artikel 25 I.O.  
Artikel 26a I.O.  
Artikel 30 Wir sehen die neu eingeführten Vizerektorate grundsätzlich kritisch. Informellen Rückmeldungen von Dozierenden der BFH zufolge führen diese Vizerektorate vor allem zu einer zusätzlichen Verbürokratisierung. Anstatt sie im Gesetz zu zementieren, sollten sie eher wieder abgeschafft und durch ein personell stark besetztes Rektorat ersetzt werden. Geltendes Recht
Artikel 33 Siehe Bemerkungen zu Art. 30. Wir sind gegen die Vizerektorate. Geltendes Recht
Artikel 35 I.O.  
Titel nach Artikel 35    
Artikel 35a Wir sind gegen die Vizerektorate, weil sie keinen Mehrwert bieten, sondern vor allem viel kosten und zusätzlichen bürokratischen Aufwand bedeuten. Geltendes Recht
Titel nach Artikel 35a   Geltendes Recht.
Artikel 35b Auch die Einführung eines Verwaltungsdirektors sehen wir kritisch. Es wäre wichtiger, einen starken Rektor zu haben als viele zusätzliche Stellen, welche vor allem kosten und die zusätzlichen Aufwand für die Mitarbeiter bedeuten. Geltendes Recht
Artikel 36 Siehe Bemerkungen zu Artikeln 30 und 33 Geltendes Recht
Artikel 37 I.O.  
Artikel 40 I.O.  
Artikel 41 I.O.  
Artikel 52 Eine Anhebung der Gebühren wäre zu prüfen.  
Artikel 54a    
Artikel 57 Der Artikel, wie er hier formuliert ist, ist absolut untauglich. Die Befugnis über den jährlichen Kantonsbeitrag darf nicht an die Erziehungsdirektion übertragen werden. Darüber muss der Gesamtregierungsrat entscheiden. Geltendes Recht.
Artikel 57a Die Änderung des Buchstaben c sehen wir kritisch. Geltendes Recht
Titel nach Artikel 58    
Artikel 60 I.O.  
Artikel 60a Das sehen wir kritisch. Die Freiheit der wissenschaftlichen Lehre und Forschung darf nicht eingeschränkt werden. Geltendes Recht.
Artikel 61 I.O.  
Titel nach Artikel T1-2    
Artikel T2-1    
Artikel T2-2    
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