Vernehmlassung

Gesetz über die Enteignung (Änderung)

Die Änderung sieht vor, dass für Kulturland im Geltungsbereich des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)1) das Dreifache des ermittelten Höchstpreises gemäss Artikel 66 Absatz 1 BGBB entschädigt wird.

Die SVP Kanton Bern begrüsst die vorgeschlagene Änderung aus folgenden Gründen:

 

  1. Am 13. Juni 2022 überwies der Grosse Rat die Motion Wandfluh «Anpassung der kantonalen Entschädigungsansätze für landwirtschaftliches Kulturland bei Enteignungen» (M 255-2021). Die vorgeschlagene Gesetzesänderung ist nichts anderes als die Umsetzung des Willens des Grossen Rates als Gesetzgeber.

 

  1. Bereits vorgängig wurden auch aufgrund einer Motion die Entschädigungsansätze auf Bundesebene im gleichen Sinne angepasst (Motion Ritter). Der Bund entschädigt seither bei Enteignungen ebenfalls den dreifachen Wert des geschätzten Höchstpreises. Wenn der Kanton Bern die Entschädigungssätze nicht ändert, kann die absurde und schwer kommunizierbare Situation entstehen, dass bei einer gleichzeitigen Enteignung durch Bund und Kanton für ein gemeinsames Projekt verschiedene Ansätze für das enteignete Land entstehen.

 

  1. Auch wenn Kulturland mit dem dreifachen geschätzten Preis entschädigt wird, sind die absoluten Preise noch immer nicht sehr hoch. Die zusätzlichen Kosten sind aus Sicht der SVP tragbar.

 

  1. Es ergibt sich auch kein zusätzlicher Anreiz aus Sicht des Grundeigentümers, sich quasi bewusst enteignen zu lassen. Dazu sind die Ansätze nach wie vor zu niedrig. Hingegen dürfte der Widerstand gegen eine Enteignung im einen oder anderen Fall vielleicht etwas geringer werden. Und vor allem dürfte der Ruf nach Realersatz für das enteignete Land eher kleiner werden.

 

  1. Die angebliche Verfassungswidrigkeit der neuen Regelung ist schon von daher nicht gegeben, als dass der Bund ja eine entsprechende Regelung bereits in Kraft gesetzt hat.

 

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