Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG)
Artikel | Bemerkung | Vorschlag |
Grundsätzliches | Wir bedanken uns für die Gelegenheit zur Stellungnahme. Die SVP des Kantons Bern unterstützt die Stossrichtung des Regierungsrates bei der Umsetzung des Konzepts Behindertenhilfe insbesondere in Bezug auf eine verbesserte Selbstbestimmung und Teilhabe der Menschen mit Behinderung. Ebenso sind wir grundsätzlich mit der zur Vernehmlassung vorliegenden Umsetzung in Form des neuen Gesetzes über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) einverstanden.
Die Einführung einer Infrastrukturpauschale (Vortrag, Seite 8/41) analog zum Altersbereich ist zu begrüssen, da damit die Verantwortung für die Erstellung und den Betrieb der Infrastrukturen an die Leistungsanbieter übergeht. Die mit dem neuen Gesetz einzuführende und zu begrüssende Subjektfinanzierung wird zur Folge haben, dass sich die Angebote an den Bedürfnissen der Gesellschaft bzw. des „Marktes“ ausrichten werden. Der Kanton genehmigt die Bauprojekte noch auf Basis der Betriebsbewilligung und sollte sich deshalb lösen von allzu starren Raum- und Betriebsvorgaben, die nur eine Verteuerung der Infrastrukturen zur Folge haben. Dagegen ist eine Beschränkung auf Minimalstandards in Relation zu der zu erwartenden Höhe der Infrastrukturpauschalen angezeigt. Die Erfahrungen aus dem Altersbereich zeigen, dass die heute gewährten Infrastrukturpauschalen die Aufwendungen für zeitgemässe Infrastrukturen bei Weitem nicht decken. Die Sicherstellung der Verwendung dieser Gelder kann also problemlos über einfache Kontrollen, z.B. in der Finanzbuchhaltung, erfolgen. Es braucht keine weitere Bürokratie und endlose Datenerhebungen (siehe auch SLG Art.97). Es ist davon auszugehen, dass zwischen infrastrukturellen und betrieblichen Gegebenheiten finanzielle Wechselwirkungen bestehen, deren Ausnutzung in der Verantwortung der Leistungsanbieter liegen sollte.
Zu den Grundzügen der Neuregelung äussern wir uns wie folgt:
· Bedarfsgerechte Subjektfinanzierung · Individuelle Bedarfsermittlung · Leistungen kantonale Behindertenhilfe · Leistungsbezug · Steuerung
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Artikel 1 | ||
Artikel 2, Absatz 2 | Der Leistungsbezug bezieht sich auf den Bezug von personalen Leistungen. Das Gesetz sollte auf der Durchlässigkeit sämtlicher Leistungen basieren. Die hier gemeinte Durchlässigkeit geht darüber hinaus. Die Arten des Leistungsbezugs sind in Art. 14 umschrieben. | «Leistungsbezug» ersetzen durch «Leistungsarten» |
Artikel 3 | ||
Artikel 4 | ||
Artikel 5, Absatz 2 | Die jetzige Formulierung legt eine «unbegrenzte» Deckung eines individuellen Bedarfs nahe.
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Anpassung: «Die Leistungen nach diesem Gesetz sollen den Menschen mit Behinderungen die bedarfsgerechte Deckung ihres individuellen individuell bemessenen behinderungsbedingten Unterstützungsbedarfs ermöglichen».
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Artikel 6 | Analoge Begründung wie zu Art. 5.
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«individuellen» ersetzen durch «individuell bemessenen».
Für alle weiteren gleichen Formulierungen: «individuellen behinderungsbedingten» ersetzen durch «individuell bemessenen behinderungsbedingten». Ausnahme bei Art. 9, 10, 16 wo «behinderungsbedingt» notwendig ist. |
Artikel 7, Absatz 2 | Der Mindestbedarf ist im Gesetz zu definieren. Vier Fachleistungstunden pro Monat scheinen uns eine zu tiefe Schwelle. Der Regierungsrat legt nur die Ausnahmen fest. | Neuer Artikel. |
Artikel 8 | ||
Artikel 9, Absatz 2+3 | Die Unterscheidung von «Verfahren» und «Bedarfsermittlungsverfahren» ist nicht klar und eigentlich unnötig. Diese wichtige Festlegung sollte der Regierungsrat vornehmen.
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Streichung von Abs 2 |
Artikel 10 | ||
Artikel 11, Absatz 3 | Die maximale Leistungsgutsprache ist im Gesetz zu definieren.
Der Regierungsrat legt die Ausnahmen fest. |
Neuer Artikel |
Artikel 12, Absatz 2 | Streichen von «weitere» | |
Artikel 13, Absatz 1 | «Gesundheitsleistungen» ersetzen mit «Gesundheitsdienstleistungen» | |
Artikel 14, Absatz 4 | Dieser Absatz nimmt Bezug auf die in der Spitalversorgung seit einiger Zeit üblichen Listen, wonach gewisse Leistungen nur ambulant erbracht werden dürfen. Grund ist der durch die Tarifpartner ungenügend angepasste Tarif dieser Leistungen.
Im BLG defniert der Regierungsrat die «Tarife» und Kostengutsprachevoraussetzungen einseitig für den jeweiligen Bedarf. Eine Interventionsmöglichkeit wie in Absatz 4 ist deshalb unnötig und eigentlich auch systemfremd. |
Streichen von Abs 4 |
Artikel 15 | ||
Artikel 16 | ||
Artikel 17 | ||
Artikel 18 | ||
Artikel 19 | ||
Artikel 20 | ||
Artikel 21, Absatz 1 | Der Absatz ist unvollständig ausformuliert. | «…. Kosten für die Bereitstellung der erforderlichen Infrastruktur und … sowie die allenfalls weiter anfallenden Lebenshaltungskosten.» |
Artikel 22 | ||
Artikel 23 | ||
Artikel 24 | Siehe auch Artikel 7 und 11 | |
Artikel 25, Absatz 2 | Aus administrativen Gründen scheint uns eine Kontrolle anstelle der Genehmigung durch den Leistungsempfänger praktikabler und genügend. | «genehmigen» ersetzen durch «kontrollieren» |
Titel 2.5.2 | Infrastrukturbeiträge fehlen im Titel. Sie umfassen Investitionsbeiträge, Bürgschaften, und Darlehen. | Ändern: «Betriebs- und Infrastrukturbeiträge» |
Artikel 26 | ||
Artikel 27 | ||
Artikel 28 | ||
Artikel 29 | ||
Artikel 30 | ||
Artikel 31 | ||
Artikel 32, Absatz 2 | Davon ausgehend, dass nebst Investitionsbeiträgen auch Bürgschaften und Darlehen gewährt werden können, müsste die Bezeichnung «Investitionsbeiträge» erweitert werden. | «Investitionsbeiträge» durch «Infrastrukturbeiträge» ersetzen und allenfalls die Bestimmungen des SLG (Artikel 19/20/21) aufführen. |
Artikel 33 | ||
Artikel 34 | ||
Artikel 35 | ||
Artikel 36 | ||
Artikel 37 | ||
Artikel 38 | ||
Artikel 39 | ||
Artikel 40 | ||
Artikel 41 | ||
Artikel 42 | ||
Artikel 43 | ||
Artikel 44 | ||
Artikel 45 | ||
Artikel 46 | ||
Artikel 47 | ||
Artikel 48 | ||
Artikel 49 | ||
Artikel 50 | ||
Artikel 51 | ||
Indirekte Änderungen des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1) | ||
Artikel 4 SHG | ||
Artikel 8c SHG |