Vernehmlassung

Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG)

 

Artikel Bemerkung Vorschlag
Grundsätzliches Wir bedanken uns für die Gelegenheit zur Stellungnahme. Die SVP des Kantons Bern unterstützt die Stossrichtung des Regierungsrates bei der Umsetzung des Konzepts Behindertenhilfe insbesondere in Bezug auf eine verbesserte Selbstbestimmung und Teilhabe der Menschen mit Behinderung. Ebenso sind wir grundsätzlich mit der zur Vernehmlassung vorliegenden Umsetzung in Form des neuen Gesetzes über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) einverstanden.

 

Die Einführung einer Infrastrukturpauschale (Vortrag, Seite 8/41) analog zum Altersbereich ist zu begrüssen, da damit die Verantwortung für die Erstellung und den Betrieb der Infrastrukturen an die Leistungsanbieter übergeht. Die mit dem neuen Gesetz einzuführende und zu begrüssende Subjektfinanzierung wird zur Folge haben, dass sich die Angebote an den Bedürfnissen der Gesellschaft bzw. des „Marktes“ ausrichten werden. Der Kanton genehmigt die Bauprojekte noch auf Basis der Betriebsbewilligung und sollte sich deshalb lösen von allzu starren Raum- und Betriebsvorgaben, die nur eine Verteuerung der Infrastrukturen zur Folge haben. Dagegen ist eine Beschränkung auf Minimalstandards in Relation zu der zu erwartenden Höhe der Infrastrukturpauschalen angezeigt. Die Erfahrungen aus dem Altersbereich zeigen, dass die heute gewährten Infrastrukturpauschalen die Aufwendungen für zeitgemässe Infrastrukturen bei Weitem nicht decken. Die Sicherstellung der Verwendung dieser Gelder kann also problemlos über einfache Kontrollen, z.B. in der Finanzbuchhaltung, erfolgen. Es braucht keine weitere Bürokratie und endlose Datenerhebungen (siehe auch SLG Art.97). Es ist davon auszugehen, dass zwischen infrastrukturellen und betrieblichen Gegebenheiten finanzielle Wechselwirkungen bestehen, deren Ausnutzung in der Verantwortung der Leistungsanbieter liegen sollte.

 

Zu den Grundzügen der Neuregelung äussern wir uns wie folgt:

 

·         Bedarfsgerechte Subjektfinanzierung
Grundsätzlich wird zwar eine bedarfsgerechte Ausweitung der Unterstützung von Menschen mit einer Behinderung im ambulanten Setting begrüsst. Diese Mengenausweitung und die damit verbundenen Mehrkosten werden aber nicht kompensiert werden können. Im Gegenteil wird die Individualisierung des Leistungsanspruchs in allen Bereichen eher zu einer Kostensteigerung führen, da insbesondere in den Institutionen weniger Synergien genutzt werden können, bzw. individuellere Angebote bereitgestellt werden müssen. Aufgrund der zu erwartenden Kostensteigerung, die aus genannten Gründen eher um die CHF 36-40 Mio. (Vortrag S.41) als 20 Mio. betragen dürfte, ist die jetzt geplante Mengenausweitung restriktiver anzugehen.

·         Individuelle Bedarfsermittlung
Die individuelle Bedarfsabklärung (Vortrag, S. 10) soll gemäss dem Abklärungsinstrument IHP (Individueller Hilfeplan) erfolgen. Dieses standardisierte Vorgehen hat sich in Deutschland und diversen Kantonen bewährt und soll gestützt werden durch das elektronische Tool «AssistMe». Im Gegensatz zum pilotierten Vorgängermodell «VIBEL 2» wurde dieses Tool nicht im Praxisumfeld des Kantons Bern getestet. Das ist insofern verständlich, da es sich um ein in der Praxis bewährtes Tool handelt. In den Kantonen BS und BL, wo IHP bereits angewendet wird, hat sich die Notwendigkeit der Ergänzung von IHP durch das Tool IBBplus gezeigt. Die Notwendigkeit einer Fremdeinschätzung ausgerichtet auf die geistige, körperliche oder psychische Behinderung scheint eine Notwendigkeit und auch im Sinne der Planungserklärung 2 (Vortrag S.9) zu sein. Die Zeit bis zur Gesetzesdebatte sollte mit der Fachgruppe IHP genutzt werden, mittels Praxistests diese Notwendigkeiten zu klären. Vorhandene Lücken bei der Abklärung und Leistungsbemessung können als Sand im Getriebe eines künftigen Systems sehr kostspielig werden. Aus diesem Grund dürfte der Zeitplan bis zur geplanten Gesetzeseinführung sehr ambitiös, bzw. etwas mehr Zeit dafür einzuplanen könnte angezeigt sein.

·         Leistungen kantonale Behindertenhilfe
Die Unterscheidung in personale und nicht-personale Leistungen ist auch aufgrund der Terminologie gewöhnungsbedürftig. Insbesondere darum, weil die Betreuungskosten bezüglich der Lebenshaltungskosten in Wohnheimen (und Tagesstätten) Teil der Heimtaxe und nicht des individuellen Bedarfs (personale Leistung) ist. Wir glauben nicht, dass diese Leistungen in der Praxis klar abgrenzbar sind. Dies ist bei der Katalogisierung, Bemessung, etc. der Leistungen in einer Institution zu berücksichtigen.

·         Leistungsbezug
Die Wahlfreiheit beim Leistungsbezug ist ein richtiger und wichtiger Grundsatz. Nichtverträgliche Kombinationen beim Leistungsbezug werden irgendwie begrenzt werden müssen. Demgegenüber stellt sich auch die Frage, ob die im SLG festgelegte Aufnahmepflicht praktikabel ist, d.h. wirklich in jedem Fall eine Verfügung der zuständigen GSI-Stelle mit der gleichzeitigen Androhung von Strafmassnahmen notwendig sein muss.
Im Übrigen ist den Menschen mit Behinderung die freie Wahlmöglichkeit ambulant/stationär zu gewähren und nicht administrativ einzuschränken.

·         Steuerung
Die Steuerung über das Festlegen eines Minimal- (bzw. Maximal)bedarfs (Schwellen) ist für die finanzielle Steuerung der Kantonsfinanzen unabdingbar. Innerhalb dieser Schwellen ist die Ausrichtung auf den individuellen Bedarf auszurichten.
Die Schwellenwerte sollten sich am für den Kanton tragbaren Gesamtaufwand ausrichten. Dagegen sollte die Steuerung ambulant/stationär über den Bedarf und nicht administrativ gesteuert werden. Dies bedingt im Normkostensystem immer aktuell festgelegte und bedarfsgerechte Kostengutsprachen.
Die Steuerung des Leistungsangebots in der Bedarfsplanung über eine nicht definierte Versorgungrelevanz lehnen wir ab. Es braucht möglichst klare im Gesetz festgehaltene Kriterien für die Anerkennung und Auswahl der Leistungsanbieter. Der «Grundsatz», wonach den Wohnheimen für die Lebenshaltungskosten sämtliche mit dem Angebot verbundenen Auslagen vergütet werden und die Tagesstätten einen objektbezogenen Kantonsbeitrag erhalten, sind zu wenig klar definiert.

 

 

 
Artikel 1    
Artikel 2, Absatz 2 Der Leistungsbezug bezieht sich auf den Bezug von personalen Leis­tungen. Das Gesetz sollte auf der Durchlässigkeit sämtlicher Leistungen basieren. Die hier gemeinte Durchlässigkeit geht darüber hinaus. Die Arten des Leistungsbezugs sind in Art. 14 umschrieben. «Leistungsbezug» ersetzen durch «Leistungsarten»
Artikel 3    
Artikel 4    
Artikel 5, Absatz 2 Die jetzige Formulierung legt eine «unbegrenzte» Deckung eines individuellen Bedarfs nahe.

 

Anpassung: «Die Leistungen nach diesem Gesetz sollen den Menschen mit Behinderungen die bedarfsgerechte Deckung ihres individuellen individuell bemessenen behinderungsbedingten Unterstützungsbedarfs ermöglichen».

 

Artikel 6 Analoge Begründung wie zu Art. 5.

 

«individuellen» ersetzen durch «individuell bemessenen».

 

Für alle weiteren gleichen Formulierungen: «individuellen behinderungsbedingten» ersetzen durch «individuell bemessenen behinderungsbedingten».

Ausnahme bei Art. 9, 10, 16 wo «behinderungsbedingt» notwendig ist.

Artikel 7, Absatz 2 Der Mindestbedarf ist im Gesetz zu definieren. Vier Fachleistungstunden pro Monat scheinen uns eine zu tiefe Schwelle. Der Regierungsrat legt nur die Ausnahmen fest. Neuer Artikel.
Artikel 8    
Artikel 9, Absatz 2+3 Die Unterscheidung von «Verfahren» und «Bedarfsermittlungsverfahren» ist nicht klar und eigentlich unnötig. Diese wichtige Festlegung sollte der Regierungsrat vornehmen.

 

Streichung von Abs 2
Artikel 10    
Artikel 11, Absatz 3 Die maximale Leistungsgutsprache ist im Gesetz zu definieren.

Der Regierungsrat legt die Ausnahmen fest.

Neuer Artikel
Artikel 12, Absatz 2   Streichen von «weitere»
Artikel 13, Absatz 1   «Gesundheitsleistungen» ersetzen mit «Gesundheitsdienstleistungen»
Artikel 14, Absatz 4 Dieser Absatz nimmt Bezug auf die in der Spitalversorgung seit einiger Zeit üblichen Listen, wonach gewisse Leistungen nur ambulant erbracht werden dürfen. Grund ist der durch die Tarifpartner ungenügend angepasste Tarif dieser Leistungen.

Im BLG defniert der Regierungsrat die «Tarife» und Kostengutsprachevoraussetzungen einseitig für den jeweiligen Bedarf. Eine Interventionsmöglichkeit wie in Absatz 4 ist deshalb unnötig und eigentlich auch systemfremd.

Streichen von Abs 4
Artikel 15    
Artikel 16    
Artikel 17    
Artikel 18    
Artikel 19    
Artikel 20    
Artikel 21, Absatz 1 Der Absatz ist unvollständig ausformuliert. «…. Kosten für die Bereitstellung der erforderlichen Infrastruktur und … sowie die allenfalls weiter anfallenden Lebenshaltungskosten.»
Artikel 22    
Artikel 23    
Artikel 24 Siehe auch Artikel 7 und 11  
Artikel 25, Absatz 2 Aus administrativen Gründen scheint uns eine Kontrolle anstelle der Genehmigung durch den Leistungsempfänger praktikabler und genügend. «genehmigen» ersetzen durch «kontrollieren»
Titel 2.5.2 Infrastrukturbeiträge fehlen im Titel. Sie umfassen Investitionsbeiträge, Bürgschaften, und Darlehen. Ändern: «Betriebs- und Infrastrukturbeiträge»
Artikel 26    
Artikel 27    
Artikel 28    
Artikel 29    
Artikel 30    
Artikel 31    
Artikel 32, Absatz 2 Davon ausgehend, dass nebst Investitionsbeiträgen auch Bürgschaften und Darlehen gewährt werden können, müsste die Bezeichnung «Investitionsbeiträge» erweitert werden. «Investitionsbeiträge» durch «Infrastrukturbeiträge» ersetzen und allenfalls die Bestimmungen des SLG (Artikel 19/20/21) aufführen.
Artikel 33    
Artikel 34    
Artikel 35    
Artikel 36    
Artikel 37    
Artikel 38    
Artikel 39    
Artikel 40    
Artikel 41    
Artikel 42    
Artikel 43    
Artikel 44    
Artikel 45    
Artikel 46    
Artikel 47    
Artikel 48    
Artikel 49    
Artikel 50    
Artikel 51    
Indirekte Änderungen des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1)
Artikel 4 SHG    
Artikel 8c SHG    
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