Vernehmlassung

Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1, Änderung)

Wir begrüssen das neu vorgesehene Anreizsystem im Bereich der wirtschaftlichen Hilfe. Damit kann eine Forderung der Motion Studer 260-2012 nach langem Zögern und Verschleppen endlich umgesetzt werden. Die Forderung der 2013 deutlich überwiesenen Motion Studer gab wichtige Impulse zur Anpassung des Sozialhilfegesetzes. Das nun im Sozialhilfegesetz vorgesehene Anreizsystem ist der richtige Weg, um dem Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe wieder Nachdruck zu verschaffen: Prinzipiell soll jeder nach seinen Möglichkeiten auf den eigenen Beinen stehen und wer dazu trotz intensiven Bemühungen nicht in der Lage ist, dem wird gezielt geholfen. Mit der neuen Einstiegsphase wird die Sozialhilfe differenzierter ausgestaltet, weg von der grosszügigen Hängematte und wieder näher am ursprünglichen und richtigen Konzept der vorübergehenden Überbrückungshilfe.

Das nun vorgeschlagene System beseitigt wesentliche negative Anreize auf die Arbeitsbemühungen und führt zu einer grösseren Fairness gegenüber denjenigen, die sich bemühen und daher keine Sozialhilfe beanspruchen. Aus Sicht der SVP ist die Kürzungshöhe allerdings auf Gesetzesstufe festzulegen, wie dies die Motion auch verlangt. Hintergrund dieser Forderung ist die Erfahrung, dass eine lediglich auf Verordnungsebene umgesetzte Motion vom Regierungsrat auch schon sang- und klanglos wirkungslos gemacht wurde. So hatte der Grosse Rat eine Motionsforderung im Jahre 2003 gutgeheissen, welche für den Einstieg in die materielle Sozialhilfe eine Kürzung von mehr als 15 % verlangte. Diese Forderung wurde im Jahre 2006 auf Verordnungsebene umgesetzt. Die Verordnungsbestimmung ist dann aber per 1.1.2011 vom RR aufgehoben worden.

Die SVP Kanton Bern ist nach wie vor der Auffassung, dass die eigenverantwortlichen Anreize nur optimiert werden können, wenn die SKOS-Richtlinien lediglich den Charakter von Empfehlungen haben und Unterstützungsleistungen nicht so ausgestaltet sind, dass das Sozialhilfebeziehende sogar bei Nichtkooperation besser gestellt sind als viele Vollverdiener. Daher ist es auch sinnvoll, wenn die Einstiegskürzung und die zusätzlichen Kürzungen bei Nichtkooperation zu einer Reduktion der Leistungen bis 45% führen. Zudem soll der Grosse Rat bei entsprechender Finanzlage Einsparungen vornehmen können. Entsprechend sind die Bestimmungen anzupassen, um den heutigen Ungerechtigkeiten entgegenzuwirken.

Stellungnahme zu den Fragen an die Konsultationsteilnehmenden

 

Wir stimmen dem vorgeschlagenen Modell betr. der reduzierten Leistungshöhe beim Einstieg zu, sofern von den Ausnahmen weniger als 1/3 betroffen sind (sonst wird der Grundsatz ausgehöhlt, bzw. bei einem höheren Anteil kann nicht mehr von Ausnahmen gesprochen werden).

 

Wir stimmen der vorgeschlagenen reduzierten Unterstützungshöhe in der Einstiegsphase grundsätzlich zu, sofern sie in der Höhe von 85 % gesetzlich verankert wird. Wie erwähnt lehnen wir die in Art. 31b vorgesehene Delegation an den RR ab. Art. 31b muss also lauten: „…….von drei Monaten um 15 % tiefer festgelegt.“

 

Wir stimmen dem Vorschlag 3+3 nicht zu, sondern bevorzugen ein Modell mit 6 Zielfestlegungsmonaten plus 3 Erfahrungsmonaten, welche um weitere 3 Monate verlängert werden können. Diese längere Zeitspanne ist nötig, um adäquat beurteilen zu können, wie sich der Klient entwickelt. Das Argument des zusätzlichen Aufwandes erachten wir als sehr befremdend. Es ist klar Aufgabe des Sozialdienstes, die Klienten individuell zu betreuen und nicht einfach nach SKOS zu verwalten.

 

Wir können den vorgeschlagenen Ausschlussgruppen zustimmen, wenn Art. 31c wie folgt korrigiert wird:

Art. 31c:

„Für folgende Personengruppen wird der monatliche Grundbedarf für den Lebensunterhalt von Beginn der Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe an grundsätzlich nach den SKOS-Richtlinien festgelegt:

  1. a) bedürftige Personen, welche einer Erwerbstätigkeit nachgehen.
  2. b) bedürftige alleinerziehende Personen mit Kindern unter 5 Jahren

Für folgende Personengruppen kann der Sozialdienst den Grundbedarf für den Lebensunterhalt von Beginn der Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe grundsätzlich nach den SKOS-Richtlinien festlegen, sofern die Voraussetzungen für die ordentliche Unterstützungsleistung erfüllt sind:

  1. a) Personen in Ausbildung
  2. b) bedürftige Personen, die älter als 55 jährig sind“

 

Ziel der reduzierten Leistungshöhe beim Einstieg ist, die Motivation zur Erfüllung der Leistungsvoraussetzungen zu stärken. Es ist richtig, Ausnahmen zu machen, wenn besondere Umstände vorliegen, welche einen Wiedereinstieg erschweren. Dass der zeitlich begrenzte Ausschluss im Falle einer mangelnden Mitwirkung den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung gefährden könne, ist eine Behauptung, welche jeglicher Grundlage entbehrt.

 

Das Unterstützungssystem für junge Erwachsene ist nachvollziehbar.

 

Da VA7+ keinen Asylanspruch haben und daher nur vorübergehendes Aufenthaltsrecht geniessen, scheint uns das System des Kantons Aargau klar angemessener. Ziel muss es ohnehin sein, beim Bund dahingehend zu intervenieren, dass der Status VA regelmässiger überprüft und mehr Personen weggewiesen werden.

 

Weitere Anmerkungen zu einzelnen Artikel

 

Art. 31

Der strikte Bezug auf die SKOS-Richtlinien, wie sie in Art. 31 formuliert werden sollen, widerspricht der Stossrichtung der Revision. Die Richtlinien können angesichts der Beschlüsse des Grossen Rates lediglich Richtschnur sein. Die geltende Verordnung verweist auf die SKOS-Richtlinien, wo das Gesetz nichts anderes vorsieht. Die neuen Regelungen sehen aber explizit etwas anderes vor. Der neu vorgesehene Bezug auf die SKOS-Richtlinien in Art. 31 ist daher zu streichen oder zu modifizieren, z. B. wie folgt: „Massgebend dafür sind grundsätzlich die Richtlinien…..“

Die Beachtung fachlicher Grundsätze dürfte eine operative Selbstverständlichkeit sein, die nicht ins Gesetz gehört. Lit. a ist daher zu streichen.

 

Art. 31d lit. a und b

Sind zu streichen. Wie oben ausgeführt, dürfen Leistungsreduktionen nicht durch den RR ohne Zustimmung des Grossen Rates umkehrbar sein.

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