Vernehmlassung

Gesetz über die politischen Rechte (PRG; Transparenz bei der Politikfinanzierung)

  1. Allgemein

Die direkte Demokratie ist eines der höchsten Güter des schweizerischen Politsystems und der Stimmbevölkerung als oberstes Organ darf eine neutrale Willensbildung, unabhängig von der Höhe und Herkunft der Politikfinanzierung, zugetraut werden. Nicht die Spenden, die ein Politiker erhält, sondern seine geleistete Arbeit in Beruf und Politik ist relevant für die Eignung für das Amt und auch für den Wahlentscheid der Stimmbevölkerung. Die Medien und die Abstimmungsprotokolle bieten den Wählerinnen und Wählern genügend Möglichkeiten zu beurteilen, ob ein Politiker in ihrem Sinne politisiert und sie ihn wählen können, die Politikfinanzierung hingegen ist nebensächlich bis irrelevant.

Hinzu kommt, dass heutzutage via soziale Medien undifferenzierte Kampagnen losgetreten werden können, die eine grosse Eigendynamik entwickeln. Potenzielle Sponsoren können sich deshalb gezwungen sehen, auf eine Spende zu verzichten, da sie Boykottaufrufe befürchten müssen, weil sie für die vermeintlich «falsche» Partei oder Person spenden – egal auf welcher Seite des politischen Spektrums sich diese befindet.

Weiter ist die Gesetzesänderung Resultat einer nun bereits seit Jahrzehnten geführten Kampagne, die aus dem Ausland in die Schweiz hinübergeschwappt ist und dabei verkennt, dass andere Länder eine ausgebaute staatliche Parteienfinanzierung kennen, während dies in der Schweiz richtigerweise nicht der Fall ist. Hinter der Kampagne stehen etliche primär linke Organisationen, die so versuchen wollen, dem Umstand entgegenzuwirken, dass linke Parteien aufgrund ihrer kapitalismuskritischen bis wirtschaftsfeindlichen Politik weniger Spenden aus Wirtschaftskreisen erhalten. Die Gesetzesänderung ist auch vor diesem Hintergrund abzulehnen.

Aus diesen, wie aus den verschiedenen untenstehend aufgeführten Gründen, lehnt die SVP Kanton Bern die Gesetzesänderung zur Offenlegung der Politikfinanzierung dezidiert ab.

 

Für den Fall, dass daran festgehalten wird, erlaubt sich die SVP die nachstehenden Bemerkungen.

 

Die Gesetzesänderung ist wenig zielführend. So würden auch mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf nicht alle Geschäftsmodelle transparent. Um effektiv Transparenz herzustellen, müsste diese bei Zuwendungen steuerbefreiter Organisationen bereits bei einer tieferen Grenze gelten. Gerade dieses Beispiel zeigt, wie wenig sinnvoll resp. unausgegoren die Transparenzforderung bzw. -umsetzung ist.

 

Weiter stellt die SVP Kanton Bern in Frage, wie die Vergleichbarkeit der Daten zwischen den verschiedenen Wahlkreisen gewährleistet werden kann. In einem bevölkerungsschwachen, kleineren Wahlkreis ist bereits mit einer massiv tieferen Politikfinanzierung mehr erreichbar. Diese Vergleichbarkeit ist folglich kaum möglich und für die Stimmbevölkerung nicht ausreichend erklärbar.

 

Mit der Offenlegung all dieser Daten ist zudem ein hoher Mehraufwand zu erwarten, welcher zum heutigen Zeitpunkt schwierig zu kalkulieren ist und für alle Beteiligten ein nicht zufriedenstellendes Aufwand- und Nutzen-Verhältnis zur Folge hat, zumal der Nutzen, wie oben dargelegt ist, ohnehin äusserst zweifelhaft ist. Die Gesetzesänderung ist somit im Endeffekt ein Papiertiger. Er schafft neue Bürokratie, beschert Parteien und Politikern zusätzliche Arbeit und zwingt Spender in schikanöser Weise dazu, ihre politische Gesinnung offenzulegen.

 

 

  1. Gesetzesvorlage

Art. 49a Abs 1 und 2

Die Grenze von 20’000 Franken für natürliche und juristische Personen ist sehr tief und für kantonale Kampagnen kaum ausreichend. Es wird beantragt, dass diese Grenze entsprechend erhöht und eine Unterscheidung zu den steuerbefreiten Organisationen, wie obenstehend erwähnt, erwirkt wird.

 

Ebenfalls wird die Grenze von 5’000 Franken für Zuwendungen als deutlich zu niedrig erachtet und müsste demzufolge korrigiert werden.

 

Art. 49a Abs 4

Bei einer gemeinsamen Kampagne mehrerer Personen oder Gesellschafften muss die Finanzierung gemeinsam offengelegt werden und sind zusammenzurechnen. Diese Formulierung führt zu einem massiven Eingriff in das Milizengagement aus Bürgerbewegungen, welches ein wichtiger Bestandteil unseres demokratischen Systems ist. Es wird beantragt auf diese Bestimmung zu verzichten.

 

Art. 49b (neu)

Das Bundesrecht verzichtet zu Recht darauf, sämtliche Kandidierende für die Ständeratswahlen zur Offenlegung zu verpflichten, und beschränkt die Offenlegungspflicht auf die gewählten Ständeratsmitglieder. Das kantonale Recht sollte nicht weiter gehen als das Bundesrecht, der Artikel ist deshalb ersatzlos zu streichen.

 

Art. 49f neu)

Ergänzung Absatz 2: Die bevorstehende Veröffentlichung wird den im Prüfbericht erwähnten Betroffenen (Parteien, Kandidierende, Spender) in Form einer anfechtbaren Verfügung mitgeteilt.

Begründung: Aus Gründen des Datenschutzes und des Rechtsschutzes hat die bevorstehende Veröffentlichung derart sensibler Daten in Form einer Verfügung zu erfolgen.

 

 

  1. Vortrag
  2. Zusammenfassung

Die Formulierung «…versuchte politische Einflussnahme grosser Geldgeberinnen und Geldgeber…» ist tendenziös.

 

Punkt 6.1.5

Die Adressaten der neuen Regulierung müssen zudem klar erkennen können, was als Fehlverhalten eingestuft wird. Heute sind weder die Vorhersehbarkeit des Fehlverhaltens noch die Gleichbehandlung eines Sachverhalts durch die Finanzkontrolle gesichert. Das öffnet gewollt oder nicht die Tür zu staatlicher Willkür.

 

Punkt 6.1.7 und Punkt 6.1.8

Grundsätzlich wird begrüsst, dass der Kanton Bern auf strafrechtliche Sanktionsmöglichkeiten, wie beispielsweise Bussen, verzichtet. Allerdings bleibt hier ein Defizit beim Rechtsschutz, da anders als im Bundesrecht, welches die Beurteilung und Veröffentlichung von Verstössen gegen die Offenlegungspflichten den Gerichten überlässt, die Finanzkontrolle sämtliche Prüfergebnisse veröffentlicht.

 

Punkt 8.1

Bei der gesamten Umsetzung der Gesetzesvorlage, aber insbesondere auch beim Aufbau der digitalen Plattform ist auf die Erfahrungen der eidgenössischen Verwaltung und nach Möglichkeit deren neu errichtetes Online-Tool zurückzugreifen.

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