Vernehmlassung
Gesetz über die Universität (UniG)
Artikel | Bemerkung | Vorschlag |
Grundsätzliches | Wir sehen die Mehrheit der vorgeschlagenen Änderungen kritisch. Namentlich sind wir:
– gegen abweichende Anstellungskriterien für ordentlich angestellte Mitarbeiter – gegen die Aufweichung der Bestimmungen der Langzeitkonti. – Generell sind die vorgeschlagenen Abweichungen der Anstellungsbedingungen von den üblichen Gepflogenheiten des Kantons für uns zu wenig fassbar und intransparent. – Schliesslich sind wir gegen die automatische Übertragung von Kompetenzen an Konkordate. Positiv sehen wir folgende Änderungen: |
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Artikel 4 | Änderungen sind unnötig. Es besteht die Gefahr, dass hier unnötig neue Titel usw. geschaffen werden. | Geltendes Recht beibehalten |
Artikel 9 | Neuer Absatz 3 ist gut. Absatz 4 ist unnötig. | Neuen Absatz 4 streichen. |
Artikel 12 | Absatz 1 ist gut und berechtigt. Absatz 2 ist unnötig. Der Absatz 1 ist klar genug. Absatz 2 ist hingegen Wischi-Waschi. Zudem soll die wissenschaftliche Qualifikation vor dem Geschlecht stehen. | Absatz 2 ersatzlos streichen. |
Artikel 18 Abs. 3 | I.O. | |
Artikel 18 Abs. 3 Bst. a | I.O. | |
Artikel 18 Abs. 3 Bst. b | I.O. | |
Artikel 18 Abs. 3 Bst. c | I.O. | |
Artikel 18 Abs. 3 Bst. d | Den Vorschlag für Absatz 3 Bst. d sehen wir kritisch. | Buchstabe d kann ersatzlos gestrichen werden, weil in neuem Buchstaben b bereits geregelt. |
Artikel 18 Abs. 3 Bst. e | I.O. | |
Artikel 18 Abs. 3 Bst. f | Sowohl der alte Buchstabe f wie auch der neue Buchstabe f sind unnötig | Buchstabe f ersatzlos streichen |
Artikel 18 Abs. 4 | Diesen neuen Absatz braucht es nicht. Es besteht die Gefahr, dass hier intransparente Sonderregelungen eingeführt werden. | Neuen Absatz 4 ersatzlos streichen. |
Artikel 18a und Artikel 18b (neu) | Diese neuen Artikel sind zum einen redundant mit neuem Absatz 4 in Artikel 18. | Art. 18a neu streichen. |
Artikel 19 | Die Bewilligungspflicht für Nebenbeschäftigung muss beibehalten werden, da sonst die Gefahr besteht, dass beispielsweise geistiges Eigentum zu Konkurrenzinstitutionen abfliesst. | Artikel 19: altes Recht beibehalten |
Artikel 21 | Die Schaffung oder Änderung von Kategorien von Dozenten muss weiter beim Regierungsrat angesiedelt sein. | Geltendes Recht beibehalten |
Artikel 22 | Keine Übertragung der Kompetenzen an die Universitätsleitung | Geltendes Recht beibehalten |
Artikel 27 | Keine Übertragung der Kompetenzen an die Universitätsleitung | Geltendes Recht beibehalten |
Titel nach Artikel 28 | ||
Artikel 28a | I.O. | |
Artikel 28b | I.O. | |
Artikel 29 Abs. 1 Bst. d1 | Der Zugang zur Uni soll für Absolventen der Fachmaturität nicht geöffnet werden. | Geltendes Recht beibehalten. |
Artikel 29e | Die Kompetenzverschiebung zu Hochschulkonferenz entmachtet den Kanton | Geltendes Recht beibehalten. |
Artikel 36 | I.O. | |
Artikel 39 | I.O. mit Ausnahme von Absatz 3 (neu) | Absatz 3 (neu) streichen |
Artikel 44 | I.O. | |
Artikel 48 | I.O. | |
Artikel 53 | Keine weitere Verschiebung von Kompetenzen an die Universität | Geltendes Recht |
Artikel 65a | I.O. | |
Artikel 70 | Grundsätzlich i.O, auch wenn Umsetzung in Praxis schwierig ist. | |
Titel nach Artikel 74 | I.O. | |
Artikel 76 | Der Vorschlag, die Bildungs- und Kulturdirektion als zusätzliche Rekursinstanz einzufügen, ist nicht zielführend und nicht notwendig. | Geltendes Recht beibehalten
Neuer Absatz 5 ist in Ordnung. |
Artikel 77a | Dieser neue Artikel 77a würde eine massive Einschränkung der Forschung und Lehre bedeuten. Er ist deshalb zu streichen. | Ersatzlos streichen. |
Artikel 78 | I.O. | |
Artikel 81 | Grundsätzlich sollen die gleichen Anstellungsbedingungen wie für Kantonsangestellte gelten mit Ausnahme derjenigen Mitarbeiter, welche über Drittmittel angestelllt werden. | |
Titel nach Artikel T2-3 | ||
Artikel T3-1 | ||
Artikel T3-2 |