Gesundheitsgesetz (GesG) (Änderung)
Mit der vorliegenden Änderung des Gesundheitsgesetzes sollen in erster Linie die erforderlichen Anpassungen an das neue Bundesrecht im Bereich der Gesundheitsberufe vorgenommen und damit die Konformität zwischen kantonal- und bundesrechtlichen Vorschriften wiederhergestellt werden. Gegen diese Absicht haben wir nichts einzuwenden.
Ein weiterer wesentlicher Bestandteil der Vorlage besteht in der Umsetzung von Empfehlungen in regierungsrätlichen Berichten zu zwei parlamentarischen Vorstössen:
Zum einen handelt es sich dabei um die Empfehlungen im Bericht des Regierungsrates zum Postulat 045-2013 Steiner-Brütsch, welchen der Grosse Rat in der Januarsession 2018 mit Planungserklärung zur Kenntnis genommen hat.
Eine generelle Bewilligungspflicht von Betrieben der Medizinberufe wird nicht verlangt, jedoch wird eine Eigendeklaration und eine risikobasierte Inspektion mit entsprechenden Sanktionen vorgesehen, was wir als richtig befinden.
Zum anderen soll das Sanitätskollegium aufgehoben, mithin einer Empfehlung im Bericht «Fachkommissionen gemäss Art. 37 Organisationsgesetz» zur Motion 142-2016 der Geschäftsprüfungskommission des Grossen Rates (GPK) entsprochen werden.
Diese Aufhebung ist betreffend eine schlanke Verwaltung richtig. Der nötige Spielraum für Kommissionen bleibt geregelt.
Darüber hinaus bietet die Revision Gelegenheit, verschiedene weitere Bestimmungen des Gesundheitsgesetzes zu aktualisieren, und zwar namentlich in Bezug auf die kantonalrechtlich geregelten Gesundheitsberufe, den ambulanten Notfalldienst und die Aufbewahrungsdauer für Behandlungsdokumentationen. Parallel zur Gesetzesänderung sollen die Vorschriften der Gesundheitsverordnung aktualisiert werden.
Die Regelung des ambulanten Notfalldienstes durch die Gesundheitsbetriebe mit der vorgesehenen Ersatzabgabe ist richtig, ebenso wie die Aufbewahrungsdauer von 20 Jahren.
Schliesslich soll mit einer indirekten Änderung des Spitalversorgungsgesetzes die Weiterbildung in den universitären Medizinalberufen geregelt werden.
Die ärztliche und pharmazeutische Weiterbildung wird neu durch die entsprechenden Leistungserbringer organisiert und erbracht. Wer sich nicht genügend an der Ausbildung beteiligt, zahlt eine Ausgleichszahlung. Die SVP unterstützt diese Stossrichtung.