Vernehmlassung

Innovationsförderungsgesetz

Innovationsförderungsgesetz (IFG) – Vernehmlassungsverfahren

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren

Sehr geehrter Herr Regierungsrat

 

Mit Schreiben vom 18. März 2015 laden Sie uns ein, zum Innovationsförderungsgesetz Stellung zu nehmen. Wir danken Ihnen für diese Gelegenheit zur Meinungsäusserung.

 

  1. Allgemeine Bemerkungen:

 

Die SVP bedauert, dass die diversen in diesem Zusammenhang bestehenden Gesetze nicht gleichzeitig zur Vernehmlassung unterbreitet worden sind. Das vorliegende Gesetz steht in engem Zusammenhang mit dem Staatsbeitragsgesetz und auch mit den Bestimmungen und der Praxis zur Wirtschaftsförderung des Kantons Bern. Es wäre vorteilhaft gewesen, über all diese Bestimmungen einmal eine gesamthafte Auslegeordnung vorzunehmen. Zudem ist für das Innovationsförderungsgesetz die Volkswirtschaftsdirektion und für das Staatsbeitragsgesetz die Finanzdirektion zuständig. Auch betreffend Transparenz muss in all diesen Bereichen eine einheitliche Handhabung erfolgen. Die Vergangenheit hat gezeigt, dass insbesondere bei der Wirtschaftsförderung keine solche Transparenz zugunsten der Öffentlichkeit besteht. Im Rahmen der Gesetzesberatung wird die SVP möglicherweise Eingaben dazu unterbreiten. Die Finanzkompetenzen sind nicht einheitlich geregelt. Bei den befristeten Beteiligungen macht das Gesetz Vorgaben, bei den Finanzhilfen fehlen diese. Es wird zwar auf das Staatsbeitragsgesetz verwiesen, doch auch dort fehlen konkrete Vorgaben.

 

Die SVP erachtet es grundsätzlich nicht als eine Aufgabe der öffentlichen Hand, in den Bereich der Privatwirtschaft einzugreifen und Subventionen oder Förderungen auszurichten. Für die im Vortrag aufgeführten Beispiele könnte dies jedoch sinnvoll sein. Es ist jedoch zu verhindern, dass wie früher im Bereich der Wirtschaftsförderung ein Giesskannensystem aufgezogen wird ohne konkrete Priorisierung. Zudem dürfen KMUs in den ländlichen Regionen nicht benachteiligt werden. Der Verweis in Art. 3 des Gesetzes betreffend Entwicklungsziele und im Vortrag betreffend Wirtschaftsstrategie darf nicht dazu führen, dass keine Förderungen von KMUs in den Regionen erfolgen.

 

  1. Bemerkungen zu den einzelnen Artikeln:

 

Art. 2

Der Verweis auf das OR in Abs. 3 kann nicht nachvollzogen werden.

 

 

Art. 3

Die Grundsätze sind schwammig formuliert. Es müsste konkreter formuliert werden, nach welchen Grundsätzen Gelder gesprochen werden. Betreffend Entwicklungsziele vergleiche die Ausführungen unter A Allgemeine Bemerkungen.

 

Art. 4

Die Aussage von Litera B im zweiten Absatz müsste präzisiert werden. Nach Ansicht der SVP ist es denkbar, dass auch ein einzelnes Unternehmen die Voraussetzungen erfüllt. Abgrenzungen dürften schwierig sein.

 

Art. 5

Ein Beitrag bis zu 80 % erscheint sehr hoch. Diese Zahl muss überprüft werden. Allenfalls wäre zu präzisieren, dass dies nur in Ausnahmefällen erfolgen kann. So wie der Abs. 2 jetzt formuliert ist, könnte daraus abgeleitet werden, dass immer, wenn 20 % eigene Leistungen oder Leistungen der Privatwirtschaft erbracht werden, ein entsprechender Anspruch besteht.

 

Art. 6

Eine Beitragsperiode von bis zu zwölf Jahren ist zu lang.

 

Art. 7

Es sollten im Gesetz gewisse Grundzüge und Rahmenbedingungen für den Leistungsvertrag aufgeführt werden. Nebst dem Verbot einer Gewinnausschüttung ist zu prüfen, ob eine Art Gewinnbeteiligung vorgesehen werden könnte, wenn die betroffene Unternehmung während oder nach Beendigung der Finanzhilfen dank dieser Finanzhilfen Gewinne erzielt.

 

Art. 10

Es ist nicht einzusehen, weshalb eine Beteiligung an Immobiliengesellschaften höchstens 25 % sein darf. Nach Ansicht der SVP sollte bereits ab Beginn eine Beteiligung von 34 % bis maximal 49 % zulässig sein. Dies würde es auch ermöglichen, eine Zweckänderung zu verhindern.

 

Art. 11

Der Sinn dieses Artikels leuchtet nicht ein. Der Regierungsrat kann eine Beteiligung zu jeder Zeit überprüfen. Zudem bringt eine solche Überprüfung nichts, wenn die Beteiligung, und es handelt sich ja um eine Minderheitsbeteiligung, nicht zu wirtschaftlichen Bedingungen veräußert werden kann. Im Übrigen wird auf die Ausführungen unter Art.10 hievor verwiesen.

 

Wir danken Ihnen für die Kenntnisnahme und verbleiben mit freundlichen Grüssen

SVP Kanton Bern

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