Vernehmlassung

Jagdverordnung (JaV) und Direktionsverordnung über die Jagd (JaDV) und weitere Verordnungen

Am 6. Dezember 2021 wurde das Konsultationsverfahren zur Änderung der obgenannten Verordnungen eröffnet. Die Parteien wurden nicht zu diesem Konsultationsverfahren eingeladen, was wir nicht nachvollziehen können. Immerhin wird mit der vorliegenden Revision auch die im Grossen Rat kontrovers diskutierte Motion 287-2020 «Abschaffung der Baujagd im Kanton Bern» umgesetzt. Zudem betrifft die Revision auch hochsensible politische Themen wie den Wolf. Die politischen Parteien müssen sich hierzu äussern, auch wenn es sich vordergründig um technische Fragestellungen handelt. Letztlich zeichnet aber die Politik dafür verantwortlich, insbesondere wenn es dann um Entschädigungsfragen geht.

Wir erlauben uns daher, im Rahmen dieser Konsultation Stellung zu beziehen. Die vorgeschlagenen Änderungen können wir nicht alle unterstützen und äussern uns zu den einzelnen Bestimmungen wie folgt:

Jagdverordnung (JaV)

Art. 16a

Wir begrüssen die vorgesehenen Ausnahmeregelungen zur Baujagd. Damit diese in eben solchen Ausnahmenfällen aber zu verantworten ist, ist die entsprechende Ausbildung der Hunde zu gewährleisten. Für die Ausbildung sind eidgenössisch zugelassene und kontrollierte Schliefanlagen nötig, der Kanton muss die Ausbildung an solchen Anlagen sicherstellen.

Art. 22 Abs. 1

Wir lehnen die Ergänzung mit einer Distanzregel in Absatz 1 ab. Wie sollen die 20 Meter in der Praxis kontrolliert werden bzw. die Nichteinhaltung im konkreten Fall verhindert werden?

Wildschadenverordnung (WSV)

Art. 3

Wir lehnen jegliche Einschränkung der Entschädigung ab. Die zunehmende Wolfspopulation wurde von der Allgemeinheit unter Inkaufnahme von Schäden gewünscht, also muss auch die Allgemeinheit für diese Schäden und/oder zusätzliche Aufwände aufkommen und nicht die Landwirtschaft selbst.

In jedem Fall geht es nicht an, einzelne Zonen anders zu behandeln. Auch in der Bergzone I und II können Schutzmassnahmen einen unverhältnismässig hohen Aufwand fordern.

Kaum praxistauglich ist zudem die Unterscheidung zwischen Schäden durch den Wolf oder durch den Luchs. Für den Luchs gibt es keine funktionierenden Herdenschutzmassnahmen. Es ist auch daran zu erinnern, dass Tiere der Rindviehgattung als nicht schützbar gelten.

Bund und der Kanton sollen sich in jedem Fall nach wie vor an Herdenschutzmassnahmen beteiligen. Wichtig ist, dass sich die ausbezahlten Tarife an der Praxis orientieren, daher sind die Tarife regelmässig zu überprüfen und sollten sich nach dem effektiven Aufwand richten.

Verordnung über den Wildtierschutz vom 26.02.2003 (WTSchV)

Art. 9a Abs. 2 (neu) streichen

Die Umsetzung von Abs. 2 ist zu unklar. Feste Zäune, die fachgerecht erstellt und regelmässig unterhalten werden, beeinträchtigen den Wildwechsel nur sehr gering. Die fachgerechte Aus-wahl und der regelmässige Unterhalt werden bereits mit Abs. 1 sichergestellt. Zudem sind Zäune ab 1.20 m bewilligungspflichtig. Nach Art. 11 der kantonalen Waldverordnung (KWaV) müssen Weiden räumlich vom Wald getrennt werden (Abs.1), die Tierhaltenden sind dazu verpflichtet, die Weiden zum Schutz des Waldes einzuzäunen (Abs. 2). Abs. 2 würde daher nur zu Unsicherheiten in der praktischen Umsetzung führen und ist deshalb zu streichen

Wir danken Ihnen für die Berücksichtigung unserer Stellungnahme und gehen davon aus, dass die Parteien künftig wieder bei allen Konsultationen berücksichtigt werden.

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