Vernehmlassung

Kantonales Datenschutzgesetz (KDSG)

Allgemein

Die Angleichung an das EU-Recht beurteilt die SVP Kanton Bern als sehr kritisch, zumal diese Umsetzung nicht zur Schengen-Acquis gehört und lediglich für den Datenaustausch zwischen der Schweiz als Drittstaat und der EU benötigt wird. Die teilweise Übernahme des EU-Rechts hat auch zur Folge, dass der überwiesenen Motion Vogt 224-2016 nur beschränkt Rechnung getragen wird. Dies ist sehr bedauerlich, zumal diese dem politischen Willen des Grossen Rates und des Regierungsrates entsprach und vor nicht allzu langer Zeit im Jahr 2017 überwiesen wurde.

 

Die SVP Kanton Bern beurteilt den Datenschutz und die Datensicherheit als sehr wichtig und richtig. Von immenser Wichtigkeit ist aber, dass der Umgang mit Daten auch weiterhin praktikabel und für alle Behörden gut und zuverlässig umsetzbar ist.

 

Artikel 1– Zweck

Es wird darauf verzichtet, wie in anderen Kantonen den Geltungsbereich lediglich auf die natürlichen Personen zu beschränken. Dies erachtet die SVP Kanton Bern als sinnvoll, da ansonsten eine äusserst komplexe und nicht anwenderfreundliche Gesetzgebung erforderlich wäre.

 

Vortrag

Punkt 2.1 – Auswirkungen der europäischen Rechtsentwicklungen auf die Schweiz

Der Datenaustausch CH-EU muss auf sicherem Weg erfolgen und bei Bedarf gewährleistet sein. Es ist allerdings sehr stossend, dass das Schutzniveau der Schweiz mittels Angemessenheitsbeschluss von der Europäischen Union geprüft und bestätigt wird. Die Datensicherheit der Einwohnerinnen und Einwohner liegt im Interesse des Bundes und des Kantons Bern, weshalb die Gewährleistung des Schutzniveaus durch den Bund und die Kantone geprüft und bestätigt werden sollte.

 

Punkt 3.5 – Register der Datensammlungen und Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten

Das Register der Datensammlungen kann neu in schlankerer Version geführt werden, was zu einer Vereinfachung führt und daher zu begrüssen ist. Der Motion Vogt 224-2016 wird somit zumindest teilweise entsprochen.

 

Punkt 3.6 – Aufsichtsbereich

Die bisherige Regelung der Datenschutzbehörde durch die Behörde führte in der Praxis dazu, dass diese Überprüfung durch das Rechnungsprüfungsorgan vorgenommen wurde. Die Änderung dieser Zuständigkeit ist ein Einschnitt in die Gemeindeautonomie, was grundsätzlich zu vermeiden ist. Zudem muss bei der Überprüfung bedacht werden, dass es in Kleinstgemeinden oftmals nur wenige Fälle von Datenaustausch gibt, welche entsprechend mit wenigen Fragen geklärt und überprüft werden können. Eine umfangreiche und für einzelne Behörden unnötige Überprüfung ist auch im Sinne der Ressourcenschonung zu vermeiden und es müssen, je nach Behördengrösse und Tätigkeitsbereich, unterschiedliche Prüfmechanismen angewandt werden.

 

Punkt 7.1 Artikel 9

Der ‘Datenschutz durch Technik’ (Privacy by Design) ist sicherlich begrüssenswert und wichtig. Allerdings ist hierbei nicht zu vergessen, dass dies in der Umsetzung bei den einzelnen Behörden zu personellen und finanziellen Mehraufwänden führen wird. Dem wird im Vortrag zu wenig Rechnung getragen.

 

Punkt 9 – Finanzielle Auswirkungen

Durch die enger gefassten Vorschriften besteht die Gefahr, dass auf die Bearbeitung und Weitergabe von Daten auch in berechtigten Bereichen verzichtet wird, weil die Behörden unsicher sind und Unklarheiten bestehen. Hierfür wird es entsprechend Beratung und Hilfeleistungen der Datenschutzbehörde benötigen, was zu weiteren schwer bezifferbaren Mehrkosten führen könnte. Diese Kosten sind genau zu beachten und in die entsprechende Finanzplanung einzubeziehen.

 

Punkt 11 – Auswirkungen auf die Gemeinden
Im Vortrag werden eine Vereinfachung für Gemeinden erwähnt und eine moderate Übernahme der zusätzlich anfallenden Kosten im Rahmen des Lastenausgleichs. An dieser Stelle ist aber auch darauf hinzuweisen, dass die neu ausgearbeitete Gesetzesvorlage für die Gemeinden umfangreiche Anpassungen zur Folge hat, welche für die Gemeinden letztendlich einen Mehraufwand zur Folge haben wird.

 

Die SVP Kanton Bern dankt für die Berücksichtigung ihrer Eingabe und wird auf eine moderate Umsetzung des EU-Rechts achten.

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