Vernehmlassung

Sozialhilfeverordnung

Artikel

Grundsätzliches
Ziel ist es, die Mittel möglichst effizient und effektiv dafür einzusetzen, dass möglichst alle eigenverantwortlich ihr Leben organisieren und bestreiten können. Die Sozialhilfe ist eine Überbrückungshilfe und das Geld soll primär dort und nicht in der Verwaltungsarbeit eingesetzt werden. Daher ist auch die tendenzielle Deregulierung mit den aktuellen Änderungen zu begrüssen. Wir erachten die Basisrechengrösse von 100 Dossiers für 100 Stellenprozent als sinnvoll.


Stimmen Sie dem Systemwechsel von Pauschalen pro Stelle auf Pauschalen pro Fall zu?
Das heutige System hat dazu geführt, dass Mittel nicht für den angedachten Zweck verwendet werden. Der Systemwechsel wird von uns als Möglichkeit begrüsst, dem aktuellen Missstand zu begegnen. Allerdings besteht die Gefahr, dass mit dem neuen System ein Anreiz zur Eröffnung zusätzlicher Dossiers besteht.

Vorschlag
Mit gezielten Kontrollen oder anderen geeigneten und schlanken Methoden ist der Gefahr entgegenzuwirken, dass unnötig Dossiers eröffnet werden.


Stimmen Sie der Ausrichtung von verschiedenen Pauschalen pro Bereich zu?
Ja.

Stimmen Sie der Übergangsbestimmung zu?
Grundsätzlich ja.

Vorschlag
Idealerweise werden die Übergangsbestimmungen mit den Übergangsbestimmungen im ZAV abgestimmt.


Artikel 2
Es ist fraglich, ob es mit der Fallpauschale eine Regelung bezüglich der Aufteilung von Fach- und Administrativpersonal noch braucht.

Vorschlag
Abs. 2 lit d streichen.


Artikel 3a
Keine Bemerkungen.


Artikel 3b
Keine Bemerkungen.


Artikel 3c
Keine Bemerkungen.


Artikel 3d
Die enge Formulierung der Voraussetzungen für das Personal passt nicht in die Stossrichtung der Revision, welche eher deregulierend wirkt, insbesondere die Vorschrift von 5 Jahren mit mindestens 50 Stellenprozent, welche überdies in der heutigen Zeit der ständigen und immer rascheren Weiterentwicklung auch antiquiert und willkürlich gewählt erscheint.

Vorschlag
Abs. 1 lit. b (ehem. Art. 34 b Abs. 1 lit. b) streichen.


Artikel 34c
Keine Bemerkungen.


Artikel 34d
Keine Bemerkungen.


Artikel 34e
Grundsätzlich ist es nachvollziehbar, dass auch präventive Beratung abgedeckt werden soll. Insbesondere ist zu begrüssen, dass zur Vermeidung des Kostenrisikos eine Deckelung vorgesehen ist. Diese ist auch deshalb wichtig, weil grundsätzlich die Eigenverantwortung vor der staat­lichen Beratung und Unterstützung stehen soll. Die formulierte Regelung birgt im Detail allerdings die Gefahr, zu viel Administrativaufwand (mindestens 3 Stunden Aufwand in 1 Jahr, schriftliche Dokumentation) zu generieren und allenfalls sogar den Fehlanreiz, den Rahmen der 25% auch auszuschöpfen.

Vorschlag
Es ist ein einfacheres Modell zu prüfen, z.B. eine pauschale Abgeltung in Relation zu den Pauschalen für wirtschaftliche Hilfe ohne Nachweis einzelner Fälle, aber in engerem finanziellem Rahmen. Immerhin handelt es sich dabei ja nicht um den Kernauftrag der Sozialdienste.


Artikel 34f
Keine Bemerkungen.


Artikel 34g
Keine Bemerkungen.


Artikel 36
Dabei ist stets zu prüfen, ob Pauschalen allenfalls auf Grund veränderter Verhältnisse gesenkt werden sollten.


Artikel T6-1
Idealerweise werden die Übergangsbestimmungen mit den Übergangsbestimmungen im ZAV abgestimmt.

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