Vernehmlassung

Spitalversorgungsverordnung

Teilrevision Spitalversorgungsverordnung (SpVV)

Vernehmlassungsantwort der SVP Kanton Bern

 

 

Sehr geehrter Herr Regierungsrat

Sehr geehrte Damen und Herren

 

Die SVP Kanton Bern dankt für die Gelegenheit, zur Teilrevision der Spitalversorgungsverordnung Stellung nehmen zu können. Wir sehen in folgenden Punkten Anpassungsbedarf:

 

  • Zu Artikel 11a: Die Formulierung „am besten“ bietet einen grossen Interpretationsspielraum, sie muss sicherstellen, dass für die bedarfsgerechte Planung der Leistungsaufträge an die Spitäler jeweils die Kombination der in Artikel 11b bis d genannten Kriterien massgebend ist und dass nicht aus irgendwelchen Gründen ein einziges Kriterium für die Definition der bedarfsgerechten Planung massgebend ist. Massgebend muss also die Kombination aus Qualität, Wirtschaftlichkeit und Zugang sein. Völlig offen ist gemäss Verordnungstext die Frage, wie die Qualitätserfordernisse, sofern sie erfüllt sind, gewichtet werden. Wir beantragen zudem, in Artikel 11b einen Zusatz aufzunehmen, wonach die einheitlichen Qualitätsindikatoren mit Einbezug der Leistungserbringer unter Berücksichtigung der nationalen Vorgaben festgelegt werden. Es zu vermeiden, dass ein kantonaler Kontrollapparat aufgebaut wird, der Datenberge statt relevante Informationen produziert. Es ist sicher sinnvoller, wenige, aber anerkannte Kriterien zu verwenden, die dafür flächendeckend erhoben und verglichen werden, als eine Vielzahl wenig anerkannter und wenig anerkannter Indikatoren.

 

  • Zu Artikel 11c: Auch wenn die schweregradbedingten Fallkosten im akutsomatischen Bereich in einzelnen Fällen nicht immer die gewünschte Aussagekraft haben, ist die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit anhand dieser Fallkosten im Grundsatz richtig. Im Bereich Psychiatrie und Rehabilitation hingegen ist man momentan noch weit davon entfernt, anhand einheitlicher Tarifstrukturen saubere, schweregradbereinigte Kostenvergleiche anstellen zu können. Wichtig ist zudem, dass die Kriterien Wirtschaftlichkeit und Qualität nicht unabhängig voneinander sind, d.h. dass die Wirtschaftlichkeit immer nur unter Berücksichtigung der hierfür gelieferten Qualität beurteilt werden kann.

 

  • Zu Artikel 15a ff. (Spitalseelsorge): Es ist nicht sinnvoll, für die Sicherstellung der Spitalseelsorge im akutsomatischen Bereich auf die Anzahl Vollzeitstellen eines Listenspitals abzustellen. Die Listenspitäler sind sehr unterschiedlich. Eine Klinik, die sich auf Orthopädie spezialisiert hat, hat ganz andere Bedürfnisse punkto Spitalseelsorge als eine Palliativstation. Hier ist eine andere Lösung zu suchen. Fraglich ist, ob überhaupt eine über Artikel 15b hinausgehende Vorgabe nötig ist.

Der Zugang der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Seelsorge zu den Patientendaten (offenbar ohne vorherige Zustimmung durch die Patienten selbst), wie Artikel 15c dies vorsieht, scheint uns sehr heikel zu sein.

 

  • Zum Lebenszyklusmanagement (Artikel 18a und 50a): Die neu geplanten Vorschriften verursachen beträchtlichen zusätzlichen administrativen Aufwand für die Listenspitäler, der auf Seiten der Patienten und Patientinnen wenig oder gar keinen Nutzen bringt. Die zusätzlichen Personal- und Administrationskosten können je nach Grösse des Leistungserbringers jährlich mehrere Zehntausend Franken ausmachen. Die heute schon bestehenden Fachempfehlungen zur Rechnungslegung der Swiss Gaap stellen bereits sicher, dass der Wert der Infrastruktur korrekt und transparent erfasst wird. Zusätzliche administrative Aufwendungen seitens der Listenspitäler sind hier gewiss nicht nötig. Die neuen Vorschriften werden die bernischen Leistungserbringer gegenüber den Betrieben ausserhalb des Kantons schwächen. Es ergeben sich Wettbewerbsnachteile für unsere Listenspitäler. Grundsätzlich muss die Verantwortung für das Lebenszyklusmanagement bei den Verwaltungsräten und Geschäftsleitungen der Spitalgesellschaften liegen. Der Kanton als Besitzer der Spitalgesellschaften – vertreten durch die Gesundheits- und Fürsorgedirektion – sollte sich darauf konzentrieren, zu überprüfen, ob die Verwaltungsräte und Geschäftsleitungen ihre Arbeit gemacht haben. Dies könnte u.a. die vergleichsweise einfache Prüfung beinhalten, ob in den Jahresabschlüssen für getätigte Investitionen oder hierzu notwendige Rückstellungen genügend Mittel bereitgestellt werden. Diese Beträge müssen im Minimum jenem Betrag entsprechen, den Kanton und Versicherer normativ (aktuell ca. 11% der DRG-Vergütungen) auch für effektiv getätigte Investitionen eingesetzt oder aber entsprechend zurückgestellt haben.

Gemäss Art. 56 Spitalversorgungsgesetz müssen die Listenspitäler und Listengeburtshäuser ein Lebenszyklusmanagement über ihre Infrastruktur führen. Diese Infrastruktur umfasst unseres Erachtens einzig die Gebäude. Ganz sicher nicht Bestandteil der Infrastruktur gemäss Spitalversorgungsgesetz ist die Informatik, das Mobiliar und die Fahrzeuge. Die Medizinaltechnik ist mit der Rechnungslegung der Swiss Gaap bereits abgedeckt. Artikel 18 Abs. 2 des Verordnungsentwurfes ist deshalb ersatzlos zu streichen.

Das Management der von den Listenspitälern gelieferten Daten wird auf Seiten der GEF zudem zusätzliche Administrationskosten auslösen. Auf diese unnötige Administration ist zu verzichten. Artikel 18a ist deshalb anzupassen und die zusätzlichen Anforderungen an die Listenspitäler sind auf das absolute Minimum zu beschränken.

 

  • Zu Artikel 40a ff. neu (Konsensgremium für medizinische Innovationen): Bei der Ausgestaltung der rechtlichen Grundlagen für das Konsensgremium ist darauf zu achten, dass möglichst wenig Aufwand und möglichst wenig „Leerläufe“ entstehen. Massgebend muss sein, dass das Konsensgremium möglichst schlank ist und wenig unnötigen Aufwand verursacht. Die Vorschriften in Art. 40a ff. sind in diesem Sinn zu überarbeiten.

 

Für die Berücksichtigung unserer Anliegen danken wir Ihnen bestens und verbleiben

 

mit freundlichen Grüssen

SVP Kanton Bern

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