Steuergesetzrevision 2021
Mit E-Mail vom 4. April 2019 laden Sie uns ein, zu den Änderungen des Steuergesetzes (Steuergesetzrevision 2021) Stellung zu nehmen. Wir danken Ihnen für diese Möglichkeit zur Meinungsäusserung, von welcher wir fristgerecht Gebrauch machen.
Gegenstand
Mit der StG-Revision will der Regierungsrat zwingende Vorgaben des Bundesrechts umsetzen sowie gleichzeitig die natürlichen Personen mit höheren Abzügen für die Kinderdrittbetreuung und die Versicherungsprämien um 53 Mio. Franken jährlich entlasten. Im Zentrum der Revision steht die Umsetzung des Bundesgesetzes über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (“STAF”). Der Regierungsrat möchte die Ersatzmassnahmen aus der “STAF” möglichst wirkungsvoll ausgestalten, verzichtet dafür aktuell auf eine Senkung der Gewinnsteuern. Im Wissen um den Ausgang der STAF-Abstimmung und der aktualisierten Finanzlage plant der Regierungsrat nach den Rückmeldungen aus der Vernehmlassung, die Steuervorlage 2021 im Sommer 2019 allenfalls mit weiteren Massnahmen zu ergänzen oder rasch eine weitere, nachfolgende Steuergesetzrevision aufzustarten.
Allgemeine Bemerkungen
Die SVP Kanton Bern begrüsst grundsätzlich die Stossrichtung der Steuergesetzrevision 2021. Es ist höchste Zeit, etwas für die steuerliche Entlastung des Mittelstandes zu tun. Der klare Ausgang der Abstimmung zu „STAF“ vom 19. Mai hat gezeigt, dass die bernische Bevölkerung den Handlungsbedarf erkannt hat. Die Nutzung des Handlungsspielraums bei den Ersatzmassnahmen zur “STAF” wiederum ebnet den Weg, um den Kanton Bern und die Schweiz im Bereich Unternehmensbesteuerung einen ersten Schritt voran zu bringen. Weitere Schritte in Bezug auf die Reduktion der Gewinnsteuerbelastung müssen folgen. Würden sämtliche Kantone die angekündigten Entlastungen umsetzen, würde der Kanton Bern in Zukunft mit einer maximalen Gewinnsteuerbelastung von 21,64 Prozent auf dem letzten Platz liegen. Der Abstand zum erwarteten schweizerischen Durchschnitt von 14,13 Prozent würde mehr als acht Prozentpunkte betragen. Für bernische Unternehmen besteht ein immer grösserer Anreiz, aus steuerlichen Überlegungen den Sitz oder einzelne Betriebsaktivitäten in andere Kantone zu verlegen. Unter guten Rahmenbedingungen für unsere Unternehmen versteht die SVP Kanton Bern etwas anderes! Der Ende April kommunizierte Entscheid der Ypsomed, über 100 Stellen von Burgdorf in den steuergünstigen Kanton Solothurn zu transferieren, zeigt die Wichtigkeit guter wirtschaftlicher Rahmenbedingungen sowie den Handlungsbedarf bei der Unternehmensbesteuerung in drastischer Deutlichkeit auf.
Besonders zu begrüssen ist die Absicht der Regierung, den Gemeinden zusätzlichen finanzpolitischen Spielraum zu verschaffen, indem sie künftig für juristische Personen eine separate Steueranlage vorsehen können. Wünschenswert für die Gemeinden wäre allerdings auch gewesen, den Weg der steuerlichen Entlastung über die kantonale Steueranlage zu suchen anstatt die Steuerabzüge zu erhöhen.
Die vorliegende Steuergesetzrevision kann nur ein erster Schritt auf dem Weg zur Optimierung des Steuerklimas im Kanton Bern sein. Weitere Schritte müssen folgen. Der Versicherungsabzug müsste so weit erhöht werden, dass die Prämien der Grundversicherungen vollumfänglich abgedeckt sind. Weitere Entlastungen sind zudem vorzusehen. So sollten beispielsweise nicht länger diejenigen steuerlich bestraft werden, welche ihre Kinderbetreuung selber im Verwandtenkreis organisieren. Schliesslich sollten auch all jene nicht vergessen werden, welche nicht in den Genuss dieser Abzüge kommen, sondern auf eine grundsätzliche Verbesserung der Steuersituation warten. Vor diesem Hintergrund könnte sich die SVP Kanton Bern auch eine gezielte Senkung der Steuertarife für natürliche Personen vorstellen, wie dies in der überwiesenen Motion 050-2017 verlangt wird. Der regierungsrätliche Vorschlag weicht diesbezüglich davon ab, indem er die Entlastung über die vorgenannt höheren Abzüge erreichen will.
Detailbemerkungen
Vorgaben des Steuerharmonisierungsgesetzes | |
“STAF” | Mit der maximalen Nutzung der neuen Möglichkeiten (Patentbox, Abzüge für Forschung und Entwicklung) sowie der unveränderten Dividendenbesteuerung (von 50 %) sind wir ausdrücklich einverstanden. |
Quellenbesteuerung | keine Bemerkungen |
BG über die Geldspiele | keine Bemerkungen |
Fördermassnahmen im Energiegesetz | Wir nehmen zur Kenntnis, dass gestützt auf das Bundesrecht Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen (inkl. abziehbare Rückbaukosten), in den zwei nachfolgenden Steuerperioden steuerlich geltend gemacht werden können, soweit sie in der laufenden Steuerperiode nicht vollständig berücksichtigt werden konnten. Normalerweise können steuerwirksame Kosten nur im entsprechenden Steuerjahr geltend gemacht werden. Diese Anwendungsweise darf unseres Erachtens nicht Schule machen und auf andere Gebiete übertragen werden. |
Anpassungen an die Bedürfnisse der Praxis | |
Steuerort nach Steueraufschub für Grundstückgewinne | Anpassung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtes. Keine Bemerkungen |
Steuerort beim Handel mit Liegenschaften | keine Bemerkungen |
Präzisierungen aus der StG-Revision 2019 | keine Bemerkungen |
Kein Ausgleich der kalten Progression | keine Bemerkungen |
Berücksichtigung der Städte und Gemeinden | |
Art. 2a (neu) | Mit dem grundsätzlichen finanziellen Ausgleich bzw. der Berücksichtigung der Städte/Gemeinden sind wir einverstanden (Aufteilung zwischen Kanton und Gesamtheit der Gemeinden).
Die vorgesehen Bestimmungen für die Berechnung des Anteils pro Gemeinde (vgl. Art. 2a Abs. 2) scheinen noch nicht ganz ausgereift zu sein. Die Höhe des Gemeindeanteils soll sich nach dem Vorschlag des Regierungsrates nach der Höhe der eingegangenen Gewinnsteuer der Gemeinde am Gesamtertrag richten, ohne dass dabei die Steueranlage neutralisiert bzw. harmonisiert wird. Wir fordern, dass für die Berechnung dieser Ausgleichszahlungen nach den Regeln des kantonalen Finanzausgleiches (FILAG) verfahren wird (vgl. Art. 8 Abs. 2 FILAG: Steuerertrag ermitteln mittels Harmonierungsfaktor). Im Gesetzeswortlaut ist von “eingegangenen” Gewinnsteuern die Rede. Hier stellt sich die Frage, ob dies der treffende Begriff ist. Unseres Erachtens führt dies zu weit, wenn die jeweils aktuellen Steuerausstände der JP’s mitberücksichtigt werden müssen. Vielmehr müssten wohl die “fakturierten” Gewinnsteuern zuzüglich der Zahlungen (ev. auch hier “fakturierten” Steuern) aus der interkommunalen Steuerteilung einbezogen werden.
Ferner machen wir darauf aufmerksam, dass mit der vorgeschlagenen Regelung Gemeinden mit Ausfall von STAF-Massnahmen (Patentbox, F&E-Abzüge) doppelt bestraft werden können, weil die Berechnungsregel auf einen dynamischen Durchschnitt abstellt. Einerseits entgehen ihnen in einem ersten Schritt effektive Gewinnsteuern und andererseits wird dieser reduzierte Ertrag am Gesamtertrag zu einem schlechteren Verhältnis bei der Ausgleichszahlung führen, womit für diese Gemeinde auch die Ausgleichszahlung tiefer ausfallen würde.
Wir bitten Sie, die Bestimmungen für den finanziellen Ausgleich der Gemeinden und Kirchgemeinden aus den vorgenannten Gründen nochmals einer umfassenden Überprüfung zu unterziehen. |
Separate Steueranlage für juristische Personen | |
Art. 2 Abs. 3a (neu) Art. 250 Abs. 3 |
Die Vorlage sieht vor, dass die Steueranlage für die Gewinn- und Kapitalsteuern der juristischen Personen um maximal 20 Prozent höher oder tiefer (als die Steueranlage für natürliche Personen) festgesetzt werden kann. Somit könnte die Kantonssteueranlage zwischen 2,45 bis 3,67, anstelle der heute geltenden 3,06 Einheiten betragen.
Dieser Möglichkeit zur Teilentkoppelung der Steueranlagen von natürlichen und juristischen Personen stimmen wir zu. |
Kurzfristiger Ausblick (Anpassung der Vorlage nach dem Vernehmlassungsverfahren
Sollte die in der Märzsession 2019 überwiesene Motion 171-2018 “Revision der Motorfahrzeugsteuer”, die eine ökologische Revision der Motorfahrzeugsteuer fordert, aufgenommen werden, und der resultierende Mehrertrag von rund 40 Mio. Franken für Steuersenkungen bei natürlichen Personen eingesetzt werden, fordert die SVP, dass dies über die Korrektur der kantonalen Steueranlage zu erfolgen hat. Der Mehrertrag von 40 Mio. Franken kommt ausschliesslich dem Kanton zu Gute, und soll demzufolge einzig auf dieser Staatsebene kompensiert werden. Würden ggf. die Steuerabzüge oder -tarife angepasst, wären durch die abgeleitete Steuerhoheit auch die Gemeinden und Kirchgemeinden von den Ausfällen betroffen, ohne dass diese gleichzeitig von den erhöhten Motorfahrzeugsteuern profitieren könnten.
Eine Reduktion der Gewinnsteuerbelastung für juristische Personen muss zwingend ins Auge gefasst werden. Es ist nicht zuletzt auch aus Reputations- und Imagegründen zu verhindern, dass der Kanton Bern mit der – im gesamtschweizerischen Vergleich – höchsten Gewinnsteuerbelastung dasteht. Der Standort Bern verliert zunehmend an Attraktivität und bleibt im interkantonalen Vergleich das Schlusslicht. Die SVP setzt sich für gute Rahmenbedingungen unserer Wirtschaft ein, dazu gehört unbestrittenermassen auch die Steuerbelastung. Sollte die Gewinnsteuerreduktion aus finanzpolitischen Gründen erst für später (nach 2021) möglich sein, könnte sich die SVP vorstellen, dies bereits jetzt gesetzlich zu verankern, kombiniert mit der Lösung einer Übergangsbestimmung bezüglich des Inkrafttretens (z.B. per 2023). Dieses Vorgehen würden wir gegenüber einer weiteren nachfolgend aufzustartenden StG-Revision vorziehen.