Vernehmlassung

Teilrevision Baugesetzgebung

Teilrevision der Baugesetzgebung und Zusatzfragen

Stellungnahme der SVP Kanton Bern

 

Sehr geehrte Damen und Herren

Wir danken Ihnen für die Gelegenheit, zur Teilrevision der Baugesetzgebung und zu den Zusatzfragen Stellung nehmen zu können.

 

  1. Allgemeine Bemerkungen

 

Die SVP Kanton Bern anerkennt die Notwendigkeit, die rechtlichen Grundlagen den neuen Vorgaben im Bundesrecht anzupassen. Sie ist auch der Auffassung, dass es sinnvoll ist, die Revision zu nutzen, um das Wachstum im Kanton Bern zu fördern, wobei das Augenmerk primär auf die guten Voraussetzungen zum Erhalt und zur Schaffung von dezentralen Arbeitsplätzen in Wirtschaft und Landwirtschaft zu richten ist. In diesem Zusammenhang ist einerseits den Fruchtfolgeflächen, aber auch den Gewerbestandorten hohe Beachtung zu schenken.

 

Mit dem vorliegenden Entwurf ist der Regierungsrat nun leider über das Ziel hinausgeschossen, indem er weit über die durch die Revision der eidgenössischen Raumplanungsgesetzgebung notwendig gewordenen Anpassungen hinausgegangen ist. Die SVP Kanton Bern lehnt es insbesondere entschieden ab, dass die Mehrwertabschöpfung künftig zwischen 30 und 50% betragen, sämtliche Planungsmehrwerte umfassen und zudem in vollem Umfang dem Kanton zufallen soll. Ebenso abzulehnen sind eigentumsfeindliche Vorschriften wie die Lenkungsabgabe für Zweitwohnungsbesitzer, die Anforderungen an Erdbebensicherheit und hindernisfreies Bauen oder das Konstrukt der bedingten Einzonung.

 

Die SVP Kanton Bern fordert den Regierungsrat daher auf, die Vorlage zu überarbeiten und sich dabei auf die Umsetzung der Raumplanungsgesetzgebung zu beschränken, d.h. nur zwingendes Recht zu übernehmen.

 

  1. Ausführungen zu den Zusatzfragen

 

Mit Erstaunen hat die SVP Kanton Bern die Absicht des Regierungsrates zur Kenntnis genommen, anlässlich der Vernehmlassung eine Grundsatzdebatte zu den Planungskompetenzen zu eröffnen. Die SVP Kanton Bern sieht diesbezüglich keinen Handlungsbedarf und lehnt die Weiterverfolgung der Idee einer Verschiebung der Planungskompetenzen ab. Dies gilt sowohl für eine vertikale Verschiebung wie auch für die Verschiebung an den Kanton. Letztere, also Modell A, ist besonders fragwürdig, da sie die Möglichkeit einer Delegation an die Regionalkonferenzen ins Auge fasst. Die Regionalkonferenzen sind einerseits nur mangelhaft demokratisch legitimiert, andererseits nicht überall vorhanden und auch noch nicht ausreichend gerüstet für derartige Aufgaben. Die horizontale Verschiebung gemäss Modell B würde eine Einmischung in die Gemeindeorganisation von grossem Ausmass bedeuten. Die Erfahrung zeigt, dass die Akzeptanz der Bevölkerung in der Raumplanung ein wesentliches Element ist, wenn eine Entwicklung gelingen soll. Eine Kompetenzverschiebung wäre somit nicht zielführend.

 

Wie bereits einleitend festgehalten, lehnt die SVP Kanton Bern es ab, dass Erträge aus der Mehrwertabschöpfung an den Kanton fallen sollen. Dies ist insbesondere fragwürdig, weil etliche Gemeinden bereits eine Mehrwertabschöpfung kennen und deshalb gegenüber dem heutigen Zustand finanziell benachteiligt würden. Ein noch festzulegendes Splitting wäre allenfalls eine Option. Wichtig ist aber in jedem Fall, dass der Mehrwertabschöpfungssatz bei Neueinzonungen nicht über dem Minimalsatz gemäss Bundesrecht (20 Prozent) liegt. Die Mehrwertabschöpfung über die dauerhaften Neueinzonungen hinaus wird vom RPG nicht verlangt und wird deshalb klar abgelehnt.

 

 

  1. Bemerkungen zu einzelnen Artikeln

 

Für den Fall, dass der Regierungsrat nicht zu einer grundlegenden Überarbeitung bereit ist, nimmt die SVP Kanton Bern im Folgenden Stellung zu besonders wichtigen Artikeln.

 

Art. 5a (neu) Fruchtfolgeflächen

  1. Die Formulierung „ein auch aus der Sicht des Kantons wichtiges Ziel“ ist unklar. Allenfalls ist hier festzulegen, dass ein „im Richtplan festgesetztes Ziel“ gemeint ist.
  2. Ebenso unpräzise ist „nach dem Stand der Erkenntnisse optimal genutzt werden“. Hier wäre klarer „erhöhte Voraussetzungen in Bezug auf Erschliessung und Nutzungsdichte erfüllt sind“.

Es ist zudem in einem weiteren Absatz festzuhalten, dass eine Beanspruchung von landwirtschaftlicher Nutzfläche für zonenkonforme Bauten kompensationsfrei möglich ist, da sonst faktische Enteignungen bei Betrieben entstehen, wenn sie ihre Produktion optimieren wollen, eine Kompensation aber nicht möglich ist, weil sie nur über Fruchtfolgeflächen verfügen. Zudem ist sicherzustellen, dass Gewerbebetriebe in derselben Situation analog zu den Landwirtschaftsbetrieben behandelt werden, da letztere ansonsten privilegiert behandelt würden.

 

Art. 5b (neu) Fruchtbare Böden

Der Begriff „fruchtbare Böden“ ist wenig präzise und sollte durch den im Gesetz bereits verwendeten und klar definierten Begriff „Fruchtfolgeflächen“ ersetzt werden.

 

Art. 10 OLK

Die OLK braucht es aus Sicht der SVP nicht mehr. Die Revision sollte daher genutzt werden, um diesen alten Zopf, der heute eine Doppelspurigkeit darstellt, abzuschneiden und den Artikel zu streichen. Für die SVP ist höchstens denkbar, dass die OLK beratend tätig ist. Beurteilungskompetenzen lehnen wir aber in jedem Fall ab.

 

Art. 10c Verfahren

Mit dem Artikel wird die Motion Freiburghaus (M 104/2007) umgesetzt, was ausdrücklich begrüssenswert ist.

 

Art. 10 d Inventare

Die Umsetzung der Motion Jost zu den besonders schönen Landschaften erfolgt mit dem Vorschlag in eigentümlicher Weise. Ziel der Motion ist die Vermeidung von unnötigen Grundlagen. Dem wird nicht Rechnung getragen, indem auf den Richtplan, der behördenverbindlich ist, verwiesen wird.

 

Art. 15 Aufenthaltsbereiche

Die Ausdehnung der Pflicht, Aufenthaltsbereiche im Freien zu schaffen, auf alle Häuser mit mehr als zwei Wohnungen, ist klar abzulehnen. Ebenso die uneingeschränkte Pflicht, bei Mehrfamilienhäusern unabhängig von der Grösse Spielplätze erstellen zu müssen. Beides ist weder eigentumsfreundlich, noch ressourcenschonend.

 

Art. 21 a-c (neu) Erdbebensicherheit

Da gemäss Erdbebenkarte die meisten Kantonsgebiete nicht erdbebengefährdet sind, braucht es keine generelle Regelung. Sämtliche Regelungen sind auf Gebiete mit erhöhtem Erdbebenrisiko zu beschränken. Insbesondere ist auf Regelungen zu verzichten, welche Umbauten von bestehenden Bauten und Anlagen erfordern. Weiter ist darauf zu achten, dass Gebäude nur restriktiv als „wichtig“ eingestuft werden (Art. 21b Abs. 2).

 

Art. 22 Hindernisfreies Bauen

Die bundesrechtlichen Vorgaben sind ausreichend und direkt anwendbar, ein eigener Artikel drängt sich daher nicht auf. Zudem gehen die Regelungen im Bereich Wohnbauten weiter als das Bundesrecht, was in aller Deutlichkeit abzulehnen ist, da sich der Kanton Bern solche zusätzlichen Auflagen nicht leisten kann. Der Artikel ist zu streichen.

 

Art. 25 Materialabbau

Die Abbau- und Ablagerungstätigkeit im Kanton Bern ist ausreichend geregelt. Der Artikel ist unnötig und zu streichen.

 

Art. 71a (neu) Zweitwohnungsbau

Eine Lenkungsabgabe auf Zweitwohnungen ist nichts anderes als der Versuch, weitere Steuereinnahmen zu schaffen. Dies ist nicht im Sinne des Stimmvolkes, welche Ja gesagt hat zur Zweitwohnungsinitiative und sich damit die Vermeidung von kalten Betten erhofft hat. Es war nie die Rede davon, die Regelung zu umgehen, um damit Geld zu beschaffen. Der Artikel ist zu streichen.

 

Art. 126 a-d und 128 Abs. 2 und 129 Abs. 3 (neu) zur Baulandverflüssigung

Damit würden Bestimmungen geschaffen, welche eigentümerfeindlich ist. Fiskalische Massnahmen zur Baulandverflüssigung genügen völlig. Die Artikel sind zu streichen.

 

Art. 142ff. (neu) Mehrwertabschöpfung

Wie bereits festgehalten fordern wir, dass die Mehrwertabschöpfung sich auf das beschränkt, was bundesrechtlich vorgesehen ist. Hingegen sind die Gemeinwesen nicht auszunehmen.

 

Für die Berücksichtigung unserer Stellungnahme danken wir Ihnen bestens und verweisen für weitere Anträge zu einzelnen Artikeln auf die Stellungnahme der Wirtschaftsverbände.

 

Freundliche Grüsse

SVP Kanton Bern

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