Vernehmlassung

Teilrevision des Polizeigesetzes

Die SVP begrüsst die Stossrichtung grundsätzlich. Mit Art. 124a soll die rechtliche Grundlage geschaffen werden, dass in besonderen Fällen auch gegen den Willen einer Gemeindebehörde eine kantonale Anordnung zu einer Videoüberwachung angeordnet werden kann. Grundsätzlich ist gemäss heutigem Polizeigesetz der örtlich zuständige Gemeinderat für die Anordnungen von Videoüberwachungen im öffentlichen Raum verantwortlich. Bereits mit dem jetzigen Polizeigesetz können die kantonalen Behörden zum Schutz ihrer eigenen Gebäude Videoüberwachungen anordnen. Wir können nachvollziehen, dass bei der Einschätzung einer Sicherheitslage und der daraus resultierenden Massnahmen durchaus die Kantons- und Gemeindebehörden zu unterschiedlichen Gefährdungsanalysen kommen können, insbesondere in der Hauptstadt, wo das politische Geschehen sein Zentrum hat. Die Kantonspolizei muss in ausserordentlichen Sicherheitslagen (z.B. Staatsbesuche von besonders gefährdeten Personen, unmittelbare Bedrohung durch terroristische Anschläge, kriminalpolizeiliche Hotspots) über adäquate Mittel verfügen, um Gefahren abwehren zu können. Dazu können auch die Videoüberwachungen von bestimmten öffentlichen Strassen und Plätzen gehören. Videoüberwachungen im öffentlichen Raum stellen einen grossen Eingriff in die Bürgerrechte des Einzelnen dar und benötigen deshalb eine entsprechend breite demokratische Legitimation. Daher sollte nicht die Sicherheitsdirektion alleine gegen den Willen eines Gemeinderates über solche Massnahmen entscheiden können, sondern der Gesamtregierungsrat. Damit wäre sichergestellt, dass Schritte gegen die Gemeindeautonomie nicht einfach leichtfertig angeordnet werden.

 

Die Kosten für eine von den kantonalen Behörden gemäss Art. 124a angeordneten Videoüberwachung sollte mindestens in der Regel auch vom Kanton bezahlt werden müssen, denn wer befiehlt, soll auch bezahlen. Zwar ist es nachvollziehbar, dass die Kosten quasi erzwungener Videoüberwachungen den Gemeinden überbunden werden, weil es sich um eine Ersatzvornahme handelt. Eine Behörde kann dann eine Ersatzvornahme anordnen, wenn jemand eine Handlungspflicht verletzt, d.h. untätig bleibt, obwohl er/sie verpflichtet wäre zu handeln. Dies dürfte aber in concreto die Ausnahme sein. Die SVP Kanton Bern ist daher der Auffassung, dass die Kosten in der Regel vom Kanton übernommen werden sollen ausser in Fällen einer groben Verletzung der Handlungspflicht.

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