Teilrevision Spitalversorgungsverordnung (SpVV)
Die SVP Kanton Bern dankt für die Möglichkeit zur Stellungnahme im Rahmen des oben erwähnten Konsultationsverfahrens bestens und äussert sich gerne zu den vorgeschlagenen Änderungen.
Mit der vorliegenden Änderung der Spitalversorgungsverordnung sollen die neuen Gesetzesbestimmungen betreffend Offenlegungspflicht für die Spitäler der Löhne der Chefärztinnen und Chefärzte und betreffend vertrauliche Geburt auch auf Verordnungsebene geregelt werden. Zudem wird die Gelegenheit genutzt für Optimierungsmöglichkeiten der Spitalversorgungsverordnung.
Zu einzelnen Artikeln haben wir folgende Bemerkungen respektive Anpassungsvorschläge:
Art. 5 Abs. 1:
Ergänzung: Vertretungen aus Stadt-, Land- und Bergregionen sind zu gewährleisten.
Art. 19 Abs. 1:
Ergänzung: Das Gesundheitsamt entrichtet dem Listenspital pro durchgeführte vertrauliche Geburt eine Pauschale von mindestens 1’500 Franken, die den Mehraufwand zur Sicherstellung der Vertraulichkeit abdeckt.
Art. 20b Abs. 4:
Ergänzung (neuer Buchstabe): der Zeit der Wegentschädigung
Art. 27b Abs. 1:
Frage bzw. Bemerkung: Wie erfolgt die Festlegung des genormten Betriebsaufwands, wenn es in der Region lediglich einen Rettungsdienst gibt?
Art. 27 Abs. 2:
Anpassung: Der genormte Betriebsaufwand kann muss im Leistungsvertrag erhöht werden, wenn die regionale Versorgung mit Rettungsleistungen gefährdet ist.
Art. 41a Abs. 1:
Ergänzung: Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion kann elektronische Messsysteme oder -programme bestimmen, die die Spitäler, Geburtshäuser und Rettungsdienste zum Nachweis der Bewilligungsvoraussetzungen zu verwenden haben, die aber die Betriebe nicht mit unverhältnismässigen Kosten belasten dürfen.