Vernehmlassung

Totalrevision des Polizeigesetzes (PolG)

Allgemeine Bemerkungen

Seit Einführung der Einheitspolizei hat sich einiger Revisionsbedarf gezeigt, insbesondere in Bezug auf den Ressourcenverschleiss durch zu viel Bürokratie. Aus diesem Blickwinkel begrüsst die SVP Kanton Bern die Totalrevision des Polizeigesetzes.

 Für die SVP Kanton Bern hat die Sicherheit der Bevölkerung höchste Priorität. Die Polizei soll auch bei Ausschreitungen rechtzeitig und mit der nötigen Konsequenz und Härte eingreifen können. Polizistinnen und Polizisten sollen aber nicht nur für den Schutz sorgen müssen, sondern sollen selber auch darauf zählen dürfen, dass Angriffe auf sie streng geahndet werden und nicht der Täterschutz oder eine Laisser-faire-Politik dies verhindern. Gleichzeitig sind die nicht im Überfluss vorhandenen finanziellen Mittel effizient im Dienste der Sicherheit einzusetzen. Als Zielsetzungen im Vordergrund stehen für die SVP Kanton Bern die Reduktion des administrativen Aufwands zu Gunsten der Ressourcen in der Kriminalitätsbekämpfung, die Gewährleistung des Primats der Politik im polizeilichen Alltag und ein fairer Kostenteiler, mit welchem kleinere Gemeinden ohne nennenswerte Sicherheitsprobleme nicht gezwungen werden, durch eine Laisser-faire-Politik verursachte städtische Brennpunkte finanzieren müssen.

Sorgen bereiten der SVP die drohende Verakademisierung der Polizeiausbildung. Anstatt einer Ausdehnung des theoretischen Unterrichts sollte der praktische Polizeialltag im Vordergrund stehen. Die Stunden in Hitzkirch sollten sich auf die Handhabung der Instrumente und die Kenntnis der rechtlichen Grundlagen konzentrieren. Der Umgang mit Menschen hingegen lässt sich am besten im praktischen Einsatz im Korps üben und erlernen. Da die angehenden Polizistinnen und Polizisten bereits mit einer gewissen Vorbildung oder gar einem kompletten Berufsausbildung eintreten, sollte die polizeiliche Ausbildung so kurz wie möglich gehalten werden. Dies würde auch helfen, Kosten zu sparen.

Bedenken hat die SVP Kanton Bern auch bezüglich der künftigen Gewährleistung des Primats der Politik. Vor diesem Hintergrund erachten wir es als höchst fragwürdig, dass die Regierungsstatthalter nicht in die Erarbeitung der Vorlage eng eingebunden waren.

Die aktuelle Situation mit den Ressourcenverträgen und den aufwändigen Verrechnungen für weitere Aufträge ist weder aus Sicht der Gemeinden noch aus Sicht von administrativem Aufwand und Ertrag befriedigend. Es darf nicht sein, dass administrative Polizeiarbeit immer mehr Zeit beansprucht, welche dann bei den eigentlichen Kernaufgaben fehlt. Eine Abgeltung mittels Pauschalierung ist zwar im Grundsatz als Lösung im Sinne von weniger administrativem Aufwand nachvollziehbar, aber angesichts der heutigen Realitäten wirft die Idee dennoch eine wichtige konkrete Frage auf: Ist es wirklich richtig, wenn die ländlichen Regionen für die Einsätze rund um die Reithalle in der Stadt Bern mitzahlen müssen? Die Gemeinden leisten heute schon einen stetig wachsenden Beitrag an die Abgeltung der Zentrumslasten. Daher steht die SVP Kanton Bern diesem neuen Verteiler skeptisch gegenüber. Mindestens müsste eine entsprechende Kompensation bei den Zentrumslasten geprüft werden.

Eine Stärkung der polizeilichen Instrumente zur Kriminalitätsbekämpfung begrüsst die SVP und sie ist der Ansicht, dass die Polizei mehr Kompetenzen zu raschem Handeln haben sollte, ohne in der Öffentlichkeit sofort verurteilt zu werden. Wichtig sind vor diesem Hintergrund auch die bundesrechtlichen Gesetzesgrundlagen, welche die vermehrten Übergriffe auf die Polizei und andere Berufsgruppen unterbinden sollen.

Anmerkungen zu einzelnen Artikeln:

Art. 4 Sicherheitsfunknetz

Der Kanton ist zwar Betreiber des Netzes und tätigt auch die Beschaffung. Dabei entsteht allerdings der Eindruck, dass hier ein teures Instrumentarium unter nicht ganz klaren Vergabekriterien beschafft und unterhalten wird und die Kosten schliesslich auf die Gemeinden abgewälzt werden. Das heisst einmal mehr, der Kanton befiehlt und die Gemeinden bezahlen. Die SVP Kanton Bern erwartet vom Kanton, einerseits die Beschaffung rund um das Polycom-System und dessen Unterhalt einmal kritisch zu prüfen und andererseits die Finanzierung ganz zu übernehmen und die Kosten nicht abzuwälzen, dies insbesondere, da die Systeme auf kommunaler Stufe nur beschränkt benutzt werden.

Art.8 Identitätsfeststellung durch Gemeinden

Es ist zwar zu begrüssen, dass auch eine Gemeinde befugt ist, Personalien zu überprüfen, allerdings schliesst Absatz 4 die Anwendung von Zwang aus, was in einem gewissen Gegensatz steht zur Verpflichtung in Abs. 6 und zur Strafandrohung in Abs. 7. Ohne sofortigen Beizug der Kantonspolizei im Falle einer Weigerung und dem Versuch, sich zu entfernen, würde der Vollzug des Passus unmöglich.

Der erste Satz in Absatz 4 ist daher zu streichen.

Ebenso mutet der Zusatz in Absatz 5 „sofern sie einen Ausweis auf sich tragen“ seltsam an. Es stellt sich unweigerlich die Frage, ob es diesen Zusatz braucht oder was denn wäre, wenn sie keinen Ausweis auf sich tragen und sie sich anderweitig identifizieren.

Den Nebensatz braucht es aus unserer Sicht nicht.

Art. 20 Leistungsabgeltung

Jetzt den Stundenansatz im Gesetz festzulegen, der bei Inkrafttreten gelten soll, und ihn zu indexieren, mutet seltsam an. Ziel müsste es ja sein, die Leistungsabgeltung so zu gestalten, dass sie zwar kostendeckend, aber so günstig wie möglich ist. Ein per Gesetz definierter Preis wirkt dem zuwider.

Daher ist Absatz 2 zu streichen.

Art. 24 und Art. 25 Konflikte und Differenzen

Die bisherige Lösung von Art. 14 Abs. 5 PolG, dass bei Konflikten bezüglich Zuständigkeiten der Regierungsstatthalter zwischen Gemeinden und Kantonspolizei entscheidet, halten wir nach wie vor für richtig. Gerade bei Differenzen in den Vertragsverhandlungen zwischen den Gemeinden und der Kantonspolizei kann nur eine von der Polizeidirektion unabhängige Person wie der Regierungsstatthalter glaubhaft zur Differenzbereinigung beigezogen werden resp. die Schlichtungsgespräche durchführen.

Daher sind Artikel 24 und 25 entsprechend anzupassen und der Regierungsstatthalter als Schlichter und Entscheidkraft bei Differenzen einzusetzen.

Art. 26 Aufgabenübertragung Abs. 2 lit. a und Abs. 3

Aus Sicht der SVP sind Geschwindigkeitsüberwachungsanlagen auf sicherheitskritische Standorte zu konzentrieren, z.B. auf Schulwege oder Strecken, an denen häufig Unfälle aufgrund überhöhter Geschwindigkeit passieren. Die Anzahl an Überwachungsanlagen ist gering zu halten. Insofern ist die Bewilligungspflicht für die Standorte zu begrüssen, wobei die SVP Kanton Bern davon ausgeht, dass der Kanton die Gewährleistung der Sicherheit als Kriterium für die Bewilligung entsprechend gewichtet und für Standorte, an welchen es lediglich um das Geldeintreiben geht, eine Absage erteilt. Ebenso begrüssen wir den Passus, wonach die von der Gemeinde erhobenen Bussen nicht in einem Missverhältnis zu den von der Gemeinde zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit aufgewendeten Mitteln stehen dürfen.

Art. 30 Kostentragung durch die Gemeinden

Die Kostenbeteiligung der Gemeinden (Interventionskosten) durch eine zu entrichtende Pauschale pro Einwohner erachten wir für kleinere Gemeinden als eher hoch und angesichts der teuren Interventionen in der Stadt Bern, welche mit dem neuen Konzept letztlich alle mitfinanzieren, als schwer zu kommunizieren. Kleinere Gemeinden verursachen oft kaum Aufwände und bedürfen teilweise keinerlei Präventionsarbeit seitens der Polizei. Der aktuelle Ansatz geht in seiner Berechnung von den heutigen Kosten aus. Die Stossrichtung müsste sein, durch Reduktion des aktuell durch die zahlreichen Verrechnungsaufwände und konzeptionellen Arbeiten gewachsenen Verwaltungsapparats Kosten gegenüber heute einzusparen, um schliesslich die Belastung für die Gemeinden zu senken.

Art. 33 Bei Gewalttätigkeit

Wir begrüssen die Stossrichtung, dass Kosten nach dem Verursacher-Prinzip dem Störenden überwälzt werden können.

Um eine wirklich abschreckende Wirkung zu erzielen, muss der Anteil der Kosten für den Gewaltverursacher und die an der Gewaltausübung beteiligten Personen deutlich höher sein als CHF 30 000.-.

Art. 34 Kontaktgremium Sicherheit Kanton-Gemeinden

Wir begrüssen die Lockerung der Bestimmung zu den Audits. Es stellt sich grundsätzlich die Frage, ob es das Gremium und den damit verbundenen Aufwand inzwischen noch braucht oder die demokratisch gewählten Organe zur Kontrolle nicht genügen. Eine Streichung der Bestimmung ist mindestens zu prüfen.

Art. 56 Wegweisung und Fernhaltung

Wir begrüssen die neuen Formulierungen des Artikels aufgrund der Motion Müller, Orvin. Um dem Anliegen noch besser gerecht zu werden, müsste der Artikel allerdings wie folgt ergänzt werden:

„lit. xx (neu) der begründete Verdacht besteht, dass sie oder andere, die der gleichen Ansammlung zuzurechnen sind, die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden oder stören (analog Art. 29 Abs. 1 lit b PolG)“

„lit. b Dritte erheblich gestört, belästigt oder gefährdet werden, (….)„

Art. 85 Durchsuchung ohne Gefahr in Verzug

Eine Hausdurchsuchung ohne richterliche oder behördliche Erlaubnis erachten wir aus rechtsstaatlicher Sicht als heikel. Wir geben zu bedenken, dass mit dieser Neuerung allenfalls die Bestimmungen von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, Hausrecht) verletzt werden. Mit der heutigen Rechtsgrundlage und der Überprüfung durch eine unabhängige Behörde sind diese Grundrechte geschützt. Die bisherige Praxis hat sich im Übrigen bewährt, die Ermächtigungen konnten immer in Absprache mit der Kantonspolizei und nach erfolgter Prüfung durch das Regierungsstatthalteramt fristgerecht ausgestellt werden. Daher ist Art 85 E-PolG entsprechend zu ergänzen:

„Wenn in den Fällen gemäss Abs. 1 lit a-c die Einwilligung der berechtigten Person nicht vorliegt, hat die Kantonspolizei einen schriftlichen Auftrag der örtlich zuständigen Regierungsstatthalterin oder des örtlich zuständigen Regierungsstatthalters einzuholen, es sei denn, es liege Gefahr in Verzug vor. Beim Handeln ohne schriftlichen Auftrag ist über das Vorgehen und dessen Begründung ein besonderes Protokoll zu erstellen.“

Art. 86-89 Sicherstellung und Vernichtung von Sachen

 Es wird in den neuen Bestimmungen keine Zuständigkeit für die Sicherstellung und den Entscheid über die Einziehung zur Verwertung vorgeschlagen. Die heutige Zuständigkeit der Regierungsstatthalter (PolG Art. 40-42) hat sich bewährt und ist weiterzuführen. Die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter bieten aus rechtsstaatlicher Sicht Garantie für Entscheide, welche sachgerecht und verhältnismässig sind. Sie sind mit den örtlichen und persönlichen Gegebenheiten der betroffenen Personen vertraut und können einschätzen, ob die Herausgabe von gefährlichen Gegenständen gerechtfertigt ist oder eben nicht.

Wichtig ist der SVP auch, dass mit dem Artikel auch die überwiesene Motion Geissbühler zur Thematik Drogenhanf Eingang findet. Die Artikel sind an geeigneter Stelle wie folgt zu ergänzen:

„Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter verfügt die Einziehung von Sachen, welche die Sicherheit von Menschen gefährden. In der Verfügung kann angeordnet werden, dass diese Sachen unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.“

 „Sichergestellter Drogenhanf ist unverzüglich zu vernichten.“

Art. 98 Verrechnung polizeilicher Leistungen

Die Verrechnung polizeilicher Leistungen nach dem Verursacher- resp. Störer-Prinzip erachten wir als zielführend und sinnvoll.

Art. 99 Datenbearbeitung und -vernichtung

Daten sollten länger als fünf Jahre aufbewahrt werden dürfen. Wir begrüssen daher die grundsätzliche Offenheit gegenüber längeren Aufbewahrungsfristen gemäss Absatz 3. Allerdings würden wir es bevorzugen, wenn schon hier im Gesetz eine Frist von mindestens 10 Jahren vorgesehen wäre und DNA-Proben 30 Jahre aufbewahrt würden.

Art. 108 und 109 Bewilligungspflichtige Tätigkeiten

Kantonale Sicherheitsdienste dürfen gegenüber Sicherheitsunternehmen aus anderen Kantonen oder dem Ausland hinsichtlich Bewilligungspflicht nicht benachteiligt sein. Die Bewilligungspflicht ist mit Augenmass einzuführen.

Art. 120 Gebühren

Mit dem Verzicht auf kostendeckende Gebühren subventioniert die öffentliche Hand faktisch Sicherheitsdienstleister. Dies ist zweifelhaft angesichts der fehlenden Mittel im Polizeibereich, welche sich direkt auf die Situation des Polizeikorps und die Sicherheit im Kanton auswirken. Kostendeckende Gebühren gehören heute in den meisten Bereichen der öffentlichen Hand zum Grundsatz. Die SVP Kanton Bern kann dies nachvollziehen, ist in der Folge aber auch der Auffassung, dass dies erstens überall zu gelten hat, also auch hier, und dass zweitens im Gegenzug die Steuern zu senken sind, da die Aufgaben teilweise über Gebühren finanziert werden. Der Artikel ist wie folgt zu ergänzen:

„Die Bewilligungsbehörde erhebt für ihre Tätigkeiten gemäss den Artikeln 111 und 117 kostendeckende Gebühren.“

Art. 126 Abs. 2 Personalkategorie

Für die SVP Kanton Bern ist wichtig, dass die Polizeiausbildung nicht verakademisiert wird und vor allem nicht einfach aus Imagegründen zeitlich auf drei Jahre verlängert wird. Da ein Berufsabschluss bzw. eine Matura Voraussetzung für eine Polizeiausbildung ist, starten angehende AdP in der Regel nicht bei 0, entsprechend schlank und praxisnah kann die Ausbildung gehalten werden.

Art. 145 Ausführungsbestimmungen

In der Vergangenheit hat sich verschiedentlich gezeigt, dass die Verantwortung klar bei der Politik liegen muss und eine Delegation der Befugnisse vom Regierungsrat an die Verwaltung gerade im Sicherheitsbereich heikel ist. Ebenso ist die SVP Kanton Bern gegenüber der Regelungen in der Verordnung aufgrund gemachter Erfahrungen skeptisch. Möglichst viel soll auf Gesetzesstufe geregelt und damit breit abgestützt werden.

Da es sich bei der polizeilichen Arbeit um eine heikle Staatsaufgabe handelt, darf vom Erfordernis des Schweizer Bürgerrechts nicht abgewichen werden. Abs. 2 lit. a ist daher wie folgt zu formulieren:

a die Anstellungsvoraussetzungen (Rest von lit. a streichen).

Art. 157 Pauschale für Interventionskosten

Aus Sicht der SVP sind die Ansätze für die Interventionskosten wenig nachvollziehbar. In jedem Fall sind die vorgeschlagenen Pauschalen für Interventionskosten bei Gemeinden bis zu 1`000 Einwohner von 6,2 Franken, bis 2`000 Einwohner von 6,6 Franken und bis 4`000 Einwohner von 7,8 Franken zu hoch und müssen reduziert werden.

Zu ergänzender Artikel Zusammenarbeit im Verwaltungskreis / Koordination in der Krise

Gemäss Art. 11 RStG wachen der Regierungsstatthalter und die Regierungsstatthalterin über die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Verwaltungskreis und können hierfür ebenfalls die Polizeiorgane hinzuziehen. Diese Bestimmungen sind im heutigen Polizeigesetz verankert und dies sollte auch künftig so sein, ging aber offenbar leider vergessen. Der heutige Art. 20 PolG bietet den Regierungsstatthaltern insbesondere im Bereich der Krisenbewältigung, wozu sie gemäss dem kantonalen Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (Art 20f.) verpflichtet sind, richtigerweise die Möglichkeit, die Kantonspolizei zur Krisenbewältigung einzusetzen und ihr Aufträge zu erteilen. Es ist unserer Ansicht nach unabdingbar, dass die Verantwortung und Führung in Katastrophen- und Krisenfällen nach wie vor bei einer politisch gewählten und dadurch legitimierten Behörde verbleibt und nicht bei der operativ tätigen Organisation. Ohne diese Regelung wird es im Krisenfall immer wieder zu Diskussionen kommen, wer schlussendlich die Verantwortung und „den Lead“ in der Krisenbewältigung hat. Die Verantwortung für Krisenfälle in den Verwaltungskreisen hat nach wie vor die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter, weswegen sie oder er auch die Mittel und Kompetenzen haben muss, der Kantonspolizei in solchen Fällen Aufträge zu erteilen. Der Kantonspolizei obliegt im Ereignisfall die Front-Einsatzkoordination; die politische Gesamtverantwortung muss aber bei der Politik, also beim Statthalter liegen. Entsprechend ist mindestens folgende Bestimmung auch ins E-PolG einzufügen:

„Die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter können den Einsatz von Polizeiorganen des Kantons und der Gemeinden anfordern und besondere Aufträge erteilen, soweit es für die Erfüllung ihrer sicherheitspolizeilichen Aufgaben sowie zur Krisenbewältigung (Art. 20 f. KBZG) erforderlich ist. Die Gemeinden und die Kantonspolizei haben im Rahmen dieses Auftrags sowie ihrer Möglichkeiten die Pflicht zum Handeln.“

Die SVP Kanton Bern geht schliesslich davon aus, dass spätestens bei der Behandlung der Vorlage in der Sicherheitskommission auch der Entwurf der Verordnung vorliegt.

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