Totalrevision Kantonales Finanzkontrollgesetz; Vernehmlassungsantwort
Gegenstand
Die Finanzkontrolle im Kanton Bern soll eine zeitgemässe und praxisnahe rechtliche Grundlage erhalten. In den letzten Jahren hat sich die Revisionsbranche international und national markant weiterentwickelt. Auch die Aufgaben der kantonalen Finanzkontrolle sind anspruchsvoller geworden. Mit der Totalrevision des aus dem Jahr 1999 stammenden kantonalen Gesetzes über die Finanzkontrolle soll die gesetzliche Grundlage diesen Entwicklungen angepasst werden. Erarbeitet wurde die Vorlage von der Staatskanzlei in Zusammenarbeit mit der Finanzdirektion. Einbezogen waren auch die Finanzkommission des Grossen Rates und die Finanzkontrolle.
Das neue Gesetz soll die institutionelle Stellung der Finanzkontrolle stärken sowie die Zusammenarbeit mit den verschiedenen Akteuren klären und wo nötig verbessern. Weiter sollten die Aufgaben der Finanzkontrolle in den Bereichen der Abschlussprüfung und Finanzaufsicht präzisiert werden
Allgemeine Bemerkungen
Die SVP Kanton Bern begrüsst das totalrevidierte Gesetz über die Finanzkontrolle.
Es ist unserer Partei ein wichtiges Anliegen, dass die Finanzaufsicht im Kanton Bern über eine unabhängige, wirksame und starke Finanzkontrolle verfügt, welche einen modernen Prüfansatz pflegt. Bei der Finanzaufsicht geht es um Fragen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit, Recht- und Ordnungsmässigkeit. Für die parlamentarische Oberaufsicht ist es unerlässlich, dass es keine «blinden Flecken» des staatlichen Handelns geben darf. Dieser Anspruch enthält auch eine Finanzaufsicht über die kantonalen Beteiligungen oder Aufgabenübertragungen. Deshalb wird die Regelung befürwortet, dass die Finanzkontrolle das Beteiligungscontrolling des Regierungsrates und der Direktionen unter Berücksichtigung der Eigentümerstrategien sowie die Staatsbeiträge im Rahmen der Leistungsaufträge periodisch überprüft.
Ebenso wird begrüsst, dass im Gesetz ausdrücklich festgehalten wird, dass sich die Finanzkontrolle bei ihren Prüfungshandlungen und Berichterstattungen an den – ohnehin gültigen – staatsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu halten hat.