Vernehmlassung

Verfassung des Kantons Bern (Änderung E-Art. 31a (Klimaschutz))

Die SVP lehnt beide vorgeschlagenen Entwürfe für einen neuen Art. 31a der Kantonsverfassung ab. Erstens sprechen grundsätzliche politische Überlegungen dagegen, zweitens sind die Vorschläge auch in rechtlicher Hinsicht unbefriedigend formuliert.

 

Veränderungen des Klimas machen nicht vor nationalen Grenzen Halt, geschweige denn vor kantonalen. Regionaler Aktivismus ist bestenfalls nutzlos. Angesichts der wirtschaftlichen Schäden, die im Zuge der Massnahmen zur Bekämpfung des Corona-Virus entstanden sind oder noch bevorstehen, müssen nun die Prioritäten richtig gesetzt werden: Kanton und Gemeinden sollen Familien, KMU, Gewerbe und Landwirtschaft helfen, statt sie mit immer neuen Abgaben und Vorgaben einzuengen. Zudem ist die Digitalisierung für die Klimapolitik zu nutzen. Hingegen sind Verfassungsbestimmungen, welche zu unkoordiniertem Aktionismus einladen ohne messbaren Nutzen auf Kosten von Freiheit, Wohlstand und Wettbewerbsfähigkeit, abzulehnen. Zudem messen die Art. 31 und 32 der Kantonsverfassung dem Schutz der Umwelt sowie dem Landschafts- und Heimatschutz schon heute hohes Gewicht bei und bilden eine taugliche Grundlage für eine vernünftige Klimapolitik. Demgegenüber würde E-Art. 31a KV eine zumindest politische, teilweise aber auch rechtliche Legitimation für überschiessende Massnahmen und Klima-Aktionismus schaffen.

Unverständlich ist auch, weshalb die BaK mit Variante 2 einen Vorschlag in die Vernehmlassung schickt, mit welchem im Wesentlichen die Formulierung der «Gletscher-Initiative» übernimmt. Dieses Begehren wurde noch nicht einmal im Parlament behandelt, geschweige denn hat das Volk darüber abgestimmt. Es gibt jedenfalls im heutigen Moment keine demokratische Legitimation, die erst eingereichte Gletscher-Initiative als Modell für kantonale Verfassungsänderungen heranzuziehen.

 

Konkret hat die SVP folgende Bemerkungen zu den beiden Varianten

 

Variante 1 und Variante 2, je Abs. 1:

Es handelt sich hier um politische «Wundertüten», sie sind selbst für Verfassungsbestimmungen ausgesprochen vage formuliert. Schlagworte wie «aktive Klimapolitik» oder «Begrenzung der Klimaveränderungen und deren Auswirkungen» sind beliebig interpretierbar. Die E-Art. E-31 Abs. 1 sind damit in besonderem Mass anfällig dafür, als Vehikel für ideologisch gefärbte Ansinnen dienen zu müssen.

 

 

 

Variante 1 und Variante 2, je Abs. 2:

Es ist nicht stufengerecht, sich in kantonalen Verfassungen zur Erreichung konkreter globaler Temperaturziele zu äussern (Variante 1). Der Kanton Bern ist in jedem Fall zu klein, als dass auch nur irgendeine Anstrengung einen «gebührenden Beitrag» zur Zielerreichung leisten könnte. Der Absatz ist auch deshalb nicht überzeugend, weil der Begriff des Klimas umfassend ist und nicht nur die Temperatur betrifft. Variante 2 wiederum orientiert sich zwar am Begriff der «Klimaneutralität», welcher für eine Regelung auf Kantonsstufe eher angemessen ist und dessen Erreichung auch messbar ist. Unklar ist hier aber, was mit einem «wesentlichen Beitrag», insbesondere im Unterschied zum «gebührenden Beitrag» von Variante 1 gemeint ist. Unklar ist auch, ob eine Kompensation ausserhalb des Kantons Bern und ausserhalb der Schweiz einen zulässigen Beitrag bilden würde.

 

Variante 1 und Variante 2, je Abs. 3:

Der Wortlaut beider Varianten macht keinerlei konkrete Ausführungen oder Andeutungen, wie die «Massnahmen» zum Klimaschutz aussehen könnten. Der Vortrag, S. 16 ff., erwähnt dagegen einen Strauss möglicher Massnahmen. Diese zielen in ihrer überwältigenden Mehrheit darauf ab, neue Vorgaben zulasten der Bürger und des Gewerbes zu machen, Abgaben zu erheben oder die Bürokratie auszuweiten. Liberale Anliegen zum Klimaschutz sucht man über weite Strecken vergebens, dabei würden Rezepte auf der Hand liegen: einfachere und schnellere Bewilligungsverfahren für klimafreundliche Wasserkraftwerke, vermehrt Wind- und Biogasanlagen in der Landwirtschaft, Bevorzugung regionaler Anbieter bei öffentlichen Beschaffungen (kurze Anfahrtswege, Produktion unter einheimischen, hohen Umweltstandards). Die beispielhafte Erwähnung möglicher Massnahmen im Vortrag bestärkt die Befürchtung, dass der vermeintlich neutral formulierte Klimaschutzartikel Raum schafft für eine gewerbefeindliche, interventionistische politische Agenda.

Erst recht sucht man vergebens danach, wenn denn Kanton und Gemeinden genug für den Klimaschutz getan hätten, so dass weitere Aktionen unter dem Titel von E-Art. 31a Abs. 3 («ausreichende Massnahmen», Variante 1) nicht mehr zu rechtfertigen wären.

Völlig unklar ist, was mit der Wendung «insgesamt auf eine Stärkung der Volkswirtschaft ausgerichtet» (Variante 2) gemeint ist. Auch der Vortrag trägt nicht zur Erhellung bei, was mit dieser Leerformel gemeint ist. Auch diese Formulierung ist gesetzestechnisch missglückt.

 

Variante 1, Abs. 4, und Variante 2, Abs. 2 am Ende:

Dieses an sich berechtigte Ziel kann bereits vollumfänglich mit den bestehenden verfassungsmässigen Kompetenzen gelöst werden.

 

Variante 1. Abs. 5, und Variante 2, Abs. 4:

Diese Bestimmungen erachtet die SVP als besonders gefährlich. Sie könnten eine politische, wenn nicht sogar rechtliche Legitimation dazu bilden, vermehrt die bestehende Kompetenzverteilung bei verselbständigten Aufgabenträgern und Gemeinden zu übersteuern und u.a. Eingriffe in die Gemeindeautonomie zu fördern. Dies lehnt die SVP kategorisch ab. Ziff. 13 im Vortrag vermag diese Befürchtung nicht zu entkräften. Dass die Bestimmung «keine verfassungsrechtlichen Änderungen im Hinblick auf die Gemeindeautonomie» haben soll, reicht nicht aus, da die Ausgestaltung der Gemeindeautonomie primär auf Ebene des Gesetzes und nicht der Verfassung erfolgt; und hier kann E-Art. 31a Abs. 5 eine (zusätzliche) Rechtfertigung für Eingriffe des Kantons in die kommunale Budgethoheit sein. Ebenfalls lehnt die SVP ab, dass der Kanton unter dem Titel «Klimapolitik» die gesetzlich zugesicherte Autonomie verselbständigter Aufgabenträger unterwandert (z.B. der Kantonalbank, der Elektrizitätswerke oder der Pensionskasse).

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