Verfassung des Kantons Bern (KV) und Gemeindegesetz (GG): NEIN zum Ausländerstimmrecht
- Allgemeine Bemerkungen
Die SVP Kanton Bern befürwortet den Grundsatz, dass sich einbürgern lassen soll, wer mitbestimmen will. Dementsprechend stellt sie sich klipp und klar gegen ein Ausländerstimmrecht in genereller Hinsicht und ebenso entschieden gegen die Möglichkeit für Gemeinden, ein kommunales Ausländerstimmrecht einzuführen. Die SVP Kanton Bern wird diese Vorlage mit allen demokratischen Mitteln bekämpfen.
In den Genuss dieses Stimm- und Wahlrechts kämen rund 106’400 Ausländer im Kanton Bern, was rund 10.02 % der ständigen bernischen Wohnbevölkerung entspricht.
Die Gemeinden, welche dieses Stimm- und Wahlrecht einführen möchten, könnten zur Besetzung von Ämtern wie Gemeinderat, Gemeindepräsident, Kommissionsmitgliedern, usw., auch Ausländer mit Niederlassungsbewilligung C zulassen.
Für die SVP Kanton Bern kommt nicht in Frage, dass bezüglich ihrer Integration kaum geprüfte Personen die Geschicke von Gemeinden und Dorfbevölkerungen im Kanton Bern lenken.
Die Koppelung des Stimm- und Wahlrechts an das Bürgerrecht ist zentral für ein direktdemokratisches System, wie es die Schweiz hat. Es soll weiterhin das Prinzip gelten, dass nur mitentscheiden darf, wer auch die Verantwortung mitträgt, also Schweizerbürger ist. Rechte und Pflichten sind unabdingbar miteinander verbunden. Hierbei sei im Besonderen auch die Wehrpflicht in Erinnerung zu rufen, welche in der letzten Zeit wieder an Bedeutung gewonnen haben dürfte. Ausländer und Menschen unter 18 sind davon befreit.
Es soll auch künftig mittels Einbürgerungsverfahren sichergestellt werden, dass jemand integriert ist, bevor er vom aktiven und passiven Stimm- und Wahlrecht Gebrauch machen kann. So wird verhindert, dass Personen mitbestimmen, welche die Grundprinzipien unseres gesellschaftlichen und politischen Systems nicht anerkennen – wie beispielsweise die Gleichberechtigung von Mann und Frau. Zudem kann damit auch künftig geprüft werden, ob jemand sprachlich tatsächlich in der Lage ist, eine Abstimmungsfrage zu verstehen bzw. als Parlamentarier in einem Gemeindeparlament mitzuwirken. Würde das Stimm- und Wahlrecht grundsätzlich und ohne Einzelfallprüfung den niedergelassenen Ausländern gewährt werden, entfiele diese Kontrollmöglichkeit. Dies würde gerade angesichts der wachsenden Anzahl von Ausländern aus fremden, nichtintegrierbaren Kulturkreisen und nichtdemokratischen Staaten zu grossen Problemen führen.
Die Erteilung des Ausländerstimmrechts bärge angesichts der durch die Personenfreizügigkeit herrschende Masseneinwanderung die Gefahr, dass die Schweizer Bürger in ihrer eigenen Wohngemeinde durch Ausländer in die Minderheit versetzt würden.
Diese Vorstellung ist für die SVP unerträglich. Sie ist dezidiert der Auffassung, dass Ausländer den Prozess der Einbürgerung zuerst absolvieren sollen, bevor sie mit umfassenden Mitbestimmungsrechten ausgestattet werden. Das Stimm- und Wahlrecht soll das Ziel bzw. die Belohnung für einen gelungenen Integrationsprozess sein. Das Stimm- und Wahlrecht vorauseilend, in der Hoffnung auf eine motivierende Integrationswirkung, zu vergeben, ist für die SVP Kanton Bern jedoch verfehlt.
Abschliessend hält die SVP Kanton Bern fest, dass es in den vergangenen Jahren in vielen Kantonen immer wieder Anläufe für ein Ausländerstimmrecht gegeben hat. In der Deutschschweiz wurden sämtliche Vorlagen in Volksabstimmungen jeweils sehr deutlich abgelehnt. Zuletzt in Basel-Landschaft (2018 mit 81 %), in Solothurn (2021 mit 73%) und in Genf mit über 60% im Jahr 2024. Sogar der linke Kanton Basel-Stadt sagte 2024 mit 55.6% nein zum Ausländerstimmrecht. Auch das Berner Stimmvolk hat eine fast identische Vorlage im Jahr 2010, also erst vor gut 15 Jahren, wuchtig mit rund 72 % Nein-Stimmen abgelehnt.
- Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen (Artikeln der Vorlage)
Kantonsverfassung
Art. 114 Abs. 1:
Die Umformulierung hat keine materiellen Änderungen zur Folge. Die SVP Kanton Bern kann dem neuen Wortlaut zustimmen.
Art. 114 Abs. 2:
Die SVP Kanton Bern beantragt die ersatzlose Streichung dieses Absatzes. Ein Ausländerstimmrecht ist inhaltlich falsch und in der Bevölkerung nicht mehrheitsfähig. Das Schweizer Bürgerrecht soll weiterhin die Bedingung bleiben, um in der Schweiz stimmberechtigt zu sein – egal ob auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene. Weitere Ausführungen werden im Punkt «1. Allgemeine Bemerkungen» getätigt.
Gemeindegesetz
Art. 13 Abs. 1:
Die SVP Kanton Bern beantragt die Beibehaltung des geltenden Rechts, könnte dieser Änderung für sich gesondert betrachtet jedoch zustimmen, da er im Vergleich mit geltendem Recht keine materielle Änderung zur Folge hat.
Art. 13 Abs. 2:
Die SVP Kanton Bern beantragt die ersatzlose Streichung dieses Absatzes. Ein Ausländerstimmrecht ist inhaltlich falsch und in der Bevölkerung nicht mehrheitsfähig. Das Schweizer Bürgerrecht soll weiterhin die Bedingung bleiben, um in der Schweiz stimmberechtigt zu sein – egal ob auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene. Weitere Ausführungen werden im Punkt «1. Allgemeine Bemerkungen» getätigt.
Art. 35 Abs. 1 Bst. a-c:
Die SVP Kanton Bern lehnt die vorgeschlagenen Anpassungen in den Buchstaben a bis und mit c vollumfänglich ab, da diese nicht bloss formellen Charakter haben sondern im Besonderen darauf abzielen, das Ausländerstimmrecht auf kommunaler Ebene zu ermöglichen – gerade in Bezug auf die Gewährung des passiven kommunalen Ausländerstimmrechts für Kommissionen bei Art. 35 Abs. 1 Bst. a, wo eine Nichterwähnung von Kommissionen dem Grundsatz widersprechen würde, dass Gemeinden, die das Ausländerstimmrecht einführen, das passive Wahlrecht im gleichen Umfang gewähren müssen.
Art. 35 Abs. 3:
Die Umformulierung hat keine materiellen Änderungen zur Folge. Die SVP Kanton Bern kann dem neuen Wortlaut zustimmen.
Art. 133 Abs. 1a:
Die SVP Kanton Bern beantragt die ersatzlose Streichung dieses Absatzes. Ein Ausländerstimmrecht ist inhaltlich falsch und in der Bevölkerung nicht mehrheitsfähig. Das Schweizer Bürgerrecht soll weiterhin die Bedingung bleiben, um in der Schweiz stimmberechtigt zu sein – egal ob auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene. Weitere Ausführungen werden im Punkt «1. Allgemeine Bemerkungen» getätigt. Im Weiteren wird darauf hingewiesen, dass dieser Absatz eine Verzerrung der ursprünglichen, zum Zeitpunkt der Gründung des Gemeindeverbands bestehenden effektiven Stimmkraft einer jeweiligen Verbandsgemeinde zur Folge hätte, da diese plötzlich mehr Stimmberechtigte hätte, die sich an allfällige Urnenabstimmungen, Initiativen und Referenden beteiligen könnten. Eine Verbandsgemeinde könnte sich gegenüber anderen Verbandsgemeinden unter Umständen also einen Vorteil erschleichen, in dem sie kurz vor einem bevorstehenden, demokratischen Akt gemäss OgR des jeweiligen Gemeindeverbands (Urnenabstimmung, Initiative, Referendum) das Ausländerstimmrecht einführt, um sich so gegenüber den anderen Verbandsgemeinden, welche auf ein Ausländerstimmrecht verzichten oder wo ein solches allenfalls nicht mehrheitsfähig (gewesen) ist, eine höhere Stimmkraft zu sichern.
