Vernehmlassung

Vernehmlassung zum Bevölkerungsschutzgesetz (KBSG) und Zivilschutzgesetz (KZSG)

Allgemeine Bemerkungen

Die SVP begrüsst die Aktualisierung der Gesetzesgrundlagen und kann die Überlegungen des Regierungsrats nachvollziehen, die Regelungen zum Verbundsystem Bevölkerungsschutz und jene zur Partnerorganisation Zivilschutz neu auf zwei Gesetze aufzuteilen. Dies trägt zu einer klareren Regelung der Zuständigkeiten und Kompetenzen bei. Die Aufsplittung darf aber nicht dazu führen, dass zu viel reguliert wird. Ziel muss es sein, in Krisenlagen – und nur in Krisenlagen – gezielt für den Schutz der Bevölkerung zu sorgen, und dies so effizient wie möglich.

Der SVP ist die Gemeindehoheit wichtig und so ist grundsätzlich zu begrüssen, dass der Zivilschutz Sache der Gemeinden bleiben soll. Die aktuelle Entwicklung geht aber in Richtung Zentralisierung der Ausbildung und Ausrüstung. Dies ist grundsätzlich nachvollziehbar, solange dabei nicht aus den Augen verloren wird, dass im grossen Kanton Bern die Anfahrtswege lang und die Regionen sehr verschieden sind. Es drängt sich aber auch die Frage auf, wie sich die weitere Entwicklung präsentiert: Wann kommt auch im grossen Kanton Bern der Moment, in dem der Zivilschutz zur Kantonssache wird, so wie das in anderen Kantonen wie beispielsweise Fribourg der Fall ist? Müsste die Grundsatzdiskussion nicht jetzt geführt werden?

Wir erlauben uns an dieser Stelle auch eine Anmerkung zur allgemeinen Entwicklung bei den Beständen und der eidgenössischen Diskussion um den Einbezug der Frauen bei der Armee. Hat der Regierungsrat sich diesbezüglich auch Gedanken gemacht? Wie sieht es mit der Informationspolitik zum Zivilschutz aus? Könnte sich der Regierungsrat vorstellen, dass der Info-Tag auch für Frauen zur Pflicht würde?

Anmerkungen zu einzelnen Bestimmungen im neuen Zivilschutzgesetz

Das vorgelegte Zivilschutzgesetz geht in seinem Detaillierungsgrad sehr weit und liest sich teilweise wie eine Verordnung, und dies in einem Bereich, der aktuell einem grossen Wandel unterworfen ist. Exemplarisch dafür steht Artikel 4 KZSG zur Organisationsstruktur, wo die Struktur detailliert aufgeführt ist, dann im gleichen Artikel in Absatz 3 aber wieder relativiert wird.

  • Wir schlagen vor, die Struktur weniger detailliert oder auf Verordnungsstufe zu regeln.

Im Artikel 3 KZSG Absatz 3 wird auf das Leistungsprofil verwiesen. Wie sieht dieses Leistungsprofil aus? Das Fehlen des Leistungsprofils fällt angesichts des sonst hohen Detaillierungsgrades umso mehr auf.

  • Wir regen an, das Leistungsprofil als wichtige Grundlage mindestens in den Eckwerten in das Gesetz aufzunehmen.

Die Formulierungen in den Artikeln 6-9 KZSG sind verwirrlich angesichts der aktuellen Diskussion über die Ausbildungszentren. Einerseits sind die Gemeinden zuständig, sollen aber den Betrieb an den Kanton delegieren können.

  • Die Grundsatzdiskussion über die Zukunft der Ausbildung ist jetzt zu führen und die Kompetenzen und die Finanzierung auf Grund des eingeschlagenen Weges sind klar zu regeln.
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