Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV)
Gegenstand
Mit der Totalrevision der SHV wird die Teilrevision des Sozialhilfegesetzes umgesetzt, welche vom Grossen Rat in der Märzsession 2018 in zweiter Lesung beschlossen wurde.
Die SHV soll neu nur noch die individuelle (wirtschaftliche) Sozialhilfe enthalten. Dafür wurde gleichzeitig die neue Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) erstellt. Sie enthält die unveränderten, bisher in der SHV enthaltenen Bestimmungen zur institutionellen Sozialhilfe.
Generelle Bemerkungen
Die vorgeschlagene Aufteilung der SHV in zwei separate Verordnungen für die wirtschaftliche und die institutionelle Sozialhilfe erachten wir als sinnvoll. Im neu beschlossenen Sozialhilfegesetz wurde der Rahmen festgelegt, die Regelung der Details erfolgt nun auf Verordnungsstufe. So lässt man dem Regierungsrat genügend Spielraum, um auf neue Gegebenheiten zu reagieren und somit Abgeltungen und Sanktionen anzupassen.
Das Ziel ist es, dass sich Arbeit wieder lohnen muss. Es kann nicht sein, dass ein Sozialhilfebezüger gleich viele finanzielle Mittel zur Verfügung hat wie eine Person, die täglich zur Arbeit geht.
Die Vorgabe der Motion Studer, die Sozialhilfe um 10% zu senken, wurde leider nicht ganz erreicht. Im neuen Sozialhilfegesetz hat der Regierungsrat nun einen personengruppenabhängigen Spielraum von 8% bis 15% unterhalb der SKOS-Richtlinien.
Mit der Verordnung soll erreicht werden, dass kooperierende Sozialhilfebezüger die gemäss Sozialhilfegesetz definierten Leistungen zugute haben, nicht Kooperierende oder nach längerem Aufenthalt in der Schweiz nicht eine Amtssprache Sprechende hingegen finanziell sanktioniert werden. Die SVP Kanton Bern unterstützt diese Stossrichtung, denn das Ziel muss es sein, Sozialhilfebezüger möglichst rasch wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Die Abzüge von 30% für nicht kooperierende Sozialhilfebezüger und Sozialhilfebezüger mit mangelnden Kenntnissen einer Amtssprache erachten wir als sinnvoll.
Die vorgeschlagene Lösung bringt aber durch die vielen Parameter der Abzüge oder Zuschläge mit Auflagen (Mietpreiskontrolle, tiefste Franchise der fünf günstigsten Krankenkassen, ändernde Verhältnisse etc.), auch einen hohen Kontrollaufwand, wodurch die Sozialarbeit aufwendiger wird. Es sollte deshalb unbedingt eine Informatiklösung auf Stufe Kanton erarbeitet werden, damit die Administration nicht zu gross und zu teuer wird. Wichtig ist zudem, dass der einfache Austausch der Daten unter den Ämtern gewährleistet ist.
Bemerkung zu einzelnen Artikeln
Art. 2 bis Art. 7; Sozialdienste
Keine Bemerkungen
Art. 8 bis Art. 11; Sozialinspektion
An geeignetere Stelle ist folgender Absatz zu ergänzen:
Sozial- sowie Migrationsämter müssen bei Verdachtsfällen mit der Sozialinspektion zusammenarbeiten
Art. 12 bis Art. 22; Individuelle Sozialhilfe
Keine Bemerkungen
Art. 23 bis Art. 24; Medizinische Grundversorgung
Art. 23: Keine Bemerkungen
Art. 24 Bst. c:
Streichen. Grund: In Art. 24 Bst. a ist alles Notwendige enthalten (Franchise, Selbstbehalte und Patientenbeteiligungen)
Art. 25 bis Art. 30; Integrationszulagen (IZU) und Einkommensfreibeträge (EFB)
Art. 25:
Keine Bemerkungen
Art 26; Einkommensfreibetrag für Erwerbstätigkeit
Abs. 6:
Streichen. Grund: In Art. 25 Abs. 4 wird der Abschluss einer Amtssprache auf Niveau A2 oder höher bereits mit einer einmaligen IZU honoriert, die zusätzliche Ausrichtung eines EFB von CHF 100 ist nicht notwendig.
Art. 27 bis Art. 30:
Keine Bemerkungen
Art. 31 bis Art. 34; Situationsbedingte Leistungen:
Keine Bemerkungen
Art. 35 und Art. 36; Kürzung und Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe
Keine Bemerkungen
Art. 37 bis Art. 46; Gemeinsame Bestimmungen
Art. 37 bis Art. 40:
Keine Bemerkungen
Art 41; Zumutbare Arbeit:
Die SVP Kanton Bern begrüsst ausdrücklich, dass auch Erwerbsarbeit ausserhalb des erlernten Berufes zu suchen und anzunehmen ist.
Art. 42 bis Art. 46:
Keine Bemerkungen
Art. 47, Nothilfe
Keine Bemerkung
Art. 48 bis Art. 50; Rückerstattung der wirtschaftlichen Hilfe
Keine Bemerkungen
Art. 51- Art. 55, Zuständigkeiten
Keine Bemerkungen
Art. 56 bis Art. 63; Burgerliche Sozialhilfe
Keine Bemerkungen
Art. 64 bis Art. 85; Lastenausgleich
Art. 64 bis Art. 84:
Keine Bemerkungen
Art 85 Fälle wirtschaftlicher Sozialhilfe in ausserordentlicher Höhe oder von ausserordentlicher Dauer:
Sowohl die Meldepflicht für Sozialfälle ausserordentlicher Höhe oder Dauer sowie die konkreten Zahlen dazu erscheinen uns als zielorientiert.