Vernehmlassung

Verordnung über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV)

Artikel Bemerkung Vorschlag
Grundsätzliches Die SVP Kanton Bern begrüsst die vorgeschlagene Verordnung.

Insbesondere erachten wir die Umsetzung von Art. 86 Abs. 1 Satz 4 AIG, wonach der Ansatz für die Unterstützung von vorläufig Aufgenommenen unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung liegen soll, sowie die vorgeschlagenen Höhen des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt gemäss beigelegter Tabelle als sachgerecht. Es wird damit ein klarer Unterschied gemacht zwischen Personen mit Asylgrund und Personen, welche aus anderen Gründen noch in der Schweiz sind. Die Ansätze sind in Anbetracht der Unterbringung in Kollektivunterkünften angemessen. Dass die Personen so lange dem SAFG unterstellt bleiben, bis sie sich ausreichend integriert haben, verleiht dem Grundsatz «Fördern und Fordern» Nachhall.

Schliesslich erachten wir es als zielführend, dass die Integrationsförderung im laufenden Asylverfahren niederschwellig erfolgen soll und erst nach einem allfälligen positiven Entscheid intensiviert und professionalisiert werden soll. Es darf dabei nicht vergessen werden, dass letztlich die Integration von jedem Einzelnen im Sinne der Eigenverantwortung selbst erbracht werden muss.

Allenfalls ist in den Übergangsbestimmungen zu klären, wie es mit den Ansätzen und Verantwortlichkeiten der vorläufig Aufgenommenen verhält, welche heute schon in privaten Unterkünften wohnen, aber die Integrationsvorgaben nicht erreicht haben.
Artikel 1 Keine Bemerkungen  
Artikel 2 Keine Bemerkungen  
Artikel 3 Wir begrüssen die vorgeschlagene Definition und sind mit den Präzisierungen, Verschärfungen und Ergänzungen in Absatz 2 einverstanden. Insbesondere erachten wir es als richtig und zwingend, dass auch wiederholtes Verstossen gegen die Hausordnung in einer Kollektivunterkunft als Selbstverschulden gewertet wird.  
Artikel 4 Wir begrüssen es, dass eine offensichtlich nicht integrierte vorläufig aufgenommene Person unter dem Geltungsbereich des SAFG verbleibt, bis sie integriert ist und die wirtschaftliche Hilfe weder gekürzt noch eingestellt ist.  
Artikel 5 Wir erachten es als richtig, dass die betroffenen Personen erst nach der Erreichung der Integrationsziele bei der Suche nach einer individuellen Unterkunft unterstützt werden.  
Artikel 6 Keine Bemerkungen  
Artikel 7 Keine Bemerkungen  
Artikel 8 Keine Bemerkungen  
Artikel 9 Keine Bemerkungen  
Artikel 10 Keine Bemerkungen  
Artikel 11 Keine Bemerkungen  
Artikel 12 Keine Bemerkungen  
Artikel 13 Wir erachten es als richtig, dass die Integrationsförderung während des laufenden Asylverfahrens niederschwellig erfolgt. Zudem begrüssen wir es, dass auch Personen im laufenden Asylverfahren zur Teilnahme an den gemeinnützigen Beschäftigungsmöglichkeiten verpflichtet sind.  
Artikel 14 Wir begrüssen das Festlegen messbarer Ziele bei diesem Aufnahmetitel.  
Artikel 15 Keine Bemerkungen.  
Artikel 16 Zu Bst. e: Die Formulierung «symbolisch» an den Kosten beteiligen, erscheint uns etwas schwammig. e die Kosten der Integrationsmassnahmen, einschliesslich einer allenfalls

symbolischen einer bescheidenen Mitbeteiligung der betroffenen Person gemäss ihren finanziellen Möglichkeiten,

Artikel 17 Keine Bemerkungen  
Artikel 18 Wir begrüssen es ausdrücklich, dass es Konsequenzen hat, wenn die betroffene Person den Integrationsplan selbstverschuldet nicht einhält.  
Artikel 19 Keine Bemerkungen  
Artikel 20 Keine Bemerkungen  
Artikel 21 Möglicherweise ist der Begriff Motivationszulage zu nahe am Begriff Integrationszulage und suggeriert ein ähnliches Vorgehen. Vorschlag: Begriff «Motivationszuschuss» verwenden
Artikel 22 Keine Bemerkungen  
Artikel 23    
Artikel 24 Keine Bemerkungen  
Artikel 25 Keine Bemerkungen  
Artikel 26 Keine Bemerkungen  
Artikel 27 Motivationszulagen bzw. Motivationszuschüsse (s. Vorschlag Art. 21) sollten nicht bereits diejenigen Leistungen honorieren, die ohnehin gemäss Integrationsplan zu erbringen sind. Sie sollten deshalb, analog Art. 28, auch für nicht erwerbstätige Personen nur bei ausserordentlichen Leistungen ausgerichtet werden. Zudem sollte kein Rechtsanspruch darauf bestehen und die Höhe sollte, analog Art. 28, ebenfalls nur 100 Franken betragen. Zu überlegen ist weiter, ob, analog Art. 28, die Anzahl Motivationszulagen ebenfalls auf höchstens zwei pro Person und Jahr begrenzt werden sollte. 1 Jede bedürftige Person, die das 16. Lebensjahr oder die obligatorische Schulzeit vollendet hat und nicht erwerbstätig ist, erhält eine kann eine Motivationszulage erhalten, wenn sie sich nachweislich angemessen ausserordentlich um ihre berufliche Integration bemüht und alle im Integrationsplan nach Artikel 16 vereinbarten Massnahmen, Zwischenziele, Fristen und Termine einhält.

3 Die Motivationszulage beträgt höchstens 200 100 Franken.

Artikel 28 Keine inhaltlichen Bemerkungen Vorschlag: Begriff «Motivationszuschuss» verwenden
Artikel 29 Keine Bemerkungen  
Artikel 30 Keine Bemerkungen  
Artikel 31 Wir begrüssen, dass explizit festgehalten wird, dass die Hausordnung beachtet werden muss.  
Artikel 32 Keine Bemerkungen  
Artikel 33 Keine Bemerkungen  
Artikel 34 Keine Bemerkungen  
Artikel 35 Keine Bemerkungen  
Artikel 36 Keine Bemerkungen  
Artikel 37 Nicht nur für sicherheitsrelevante Vorfälle, sondern für sämtliche Verstösse gegen die Hausordnung sollte eine Meldepflicht bestehen. 3 Verstösse gegen die Hausordnung sowie Vorfälle, die die Sicherheit in und um die Kollektivunterkunft betreffen, müssen vom Betreiber der Kollektivunterkunft unverzüglich dem Amt für Integration und Soziales und, sofern es sich dabei um Offizialdelikte handelt, der Polizei gemeldet werden.
Artikel 38 Keine Bemerkungen  
Artikel 39 Keine Bemerkungen  
Artikel 40 Keine Bemerkungen  
Artikel 41 Keine Bemerkungen  
Artikel 42 Keine Bemerkungen  
Artikel 43 Keine Bemerkungen  
Artikel 44 Keine Bemerkungen  
Artikel 45 Keine Bemerkungen  
Artikel 46 Keine Bemerkungen  
Artikel 47 Keine Bemerkungen  
Artikel 48 Keine Bemerkungen  
Artikel 49 Keine Bemerkungen  
Artikel 50 Keine Bemerkungen  
Artikel 51 Keine Bemerkungen  
Artikel 52 Keine Bemerkungen  
Artikel 53 Keine Bemerkungen  
Artikel 54 Keine Bemerkungen  
Artikel 55 Keine Bemerkungen  
Artikel 56 Keine Bemerkungen  
Artikel 57 Keine Bemerkungen  
Artikel 58 Keine Bemerkungen  
Artikel 59 Keine Bemerkungen  
Artikel 60 Keine Bemerkungen  
Artikel 61 Keine Bemerkungen  
Änderung ASIV Keine Bemerkungen  
Änderung SHV Keine Bemerkungen  
Änderung OrV GSI Keine Bemerkungen  
Anhang 1 Keine Bemerkungen  
Anhang 2 Keine Bemerkungen  
Tabelle Grundbedarf für Lebensunterhalt Wir erachten die vorgeschlagenen Beträge als angemessen. Fraglich ist, ob die beiden Artikel effektiv in einer Direktionsverordnung festgehalten werden müssen oder ob es nicht sinnvoller wäre, sie, analog zur SHV, in Art. 21 SAFV festzuhalten.  

 

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