Verordnung über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV)
Artikel | Bemerkung | Vorschlag |
Grundsätzliches | Die SVP Kanton Bern begrüsst die vorgeschlagene Verordnung.
Insbesondere erachten wir die Umsetzung von Art. 86 Abs. 1 Satz 4 AIG, wonach der Ansatz für die Unterstützung von vorläufig Aufgenommenen unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung liegen soll, sowie die vorgeschlagenen Höhen des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt gemäss beigelegter Tabelle als sachgerecht. Es wird damit ein klarer Unterschied gemacht zwischen Personen mit Asylgrund und Personen, welche aus anderen Gründen noch in der Schweiz sind. Die Ansätze sind in Anbetracht der Unterbringung in Kollektivunterkünften angemessen. Dass die Personen so lange dem SAFG unterstellt bleiben, bis sie sich ausreichend integriert haben, verleiht dem Grundsatz «Fördern und Fordern» Nachhall. Schliesslich erachten wir es als zielführend, dass die Integrationsförderung im laufenden Asylverfahren niederschwellig erfolgen soll und erst nach einem allfälligen positiven Entscheid intensiviert und professionalisiert werden soll. Es darf dabei nicht vergessen werden, dass letztlich die Integration von jedem Einzelnen im Sinne der Eigenverantwortung selbst erbracht werden muss. |
Allenfalls ist in den Übergangsbestimmungen zu klären, wie es mit den Ansätzen und Verantwortlichkeiten der vorläufig Aufgenommenen verhält, welche heute schon in privaten Unterkünften wohnen, aber die Integrationsvorgaben nicht erreicht haben. |
Artikel 1 | Keine Bemerkungen | |
Artikel 2 | Keine Bemerkungen | |
Artikel 3 | Wir begrüssen die vorgeschlagene Definition und sind mit den Präzisierungen, Verschärfungen und Ergänzungen in Absatz 2 einverstanden. Insbesondere erachten wir es als richtig und zwingend, dass auch wiederholtes Verstossen gegen die Hausordnung in einer Kollektivunterkunft als Selbstverschulden gewertet wird. | |
Artikel 4 | Wir begrüssen es, dass eine offensichtlich nicht integrierte vorläufig aufgenommene Person unter dem Geltungsbereich des SAFG verbleibt, bis sie integriert ist und die wirtschaftliche Hilfe weder gekürzt noch eingestellt ist. | |
Artikel 5 | Wir erachten es als richtig, dass die betroffenen Personen erst nach der Erreichung der Integrationsziele bei der Suche nach einer individuellen Unterkunft unterstützt werden. | |
Artikel 6 | Keine Bemerkungen | |
Artikel 7 | Keine Bemerkungen | |
Artikel 8 | Keine Bemerkungen | |
Artikel 9 | Keine Bemerkungen | |
Artikel 10 | Keine Bemerkungen | |
Artikel 11 | Keine Bemerkungen | |
Artikel 12 | Keine Bemerkungen | |
Artikel 13 | Wir erachten es als richtig, dass die Integrationsförderung während des laufenden Asylverfahrens niederschwellig erfolgt. Zudem begrüssen wir es, dass auch Personen im laufenden Asylverfahren zur Teilnahme an den gemeinnützigen Beschäftigungsmöglichkeiten verpflichtet sind. | |
Artikel 14 | Wir begrüssen das Festlegen messbarer Ziele bei diesem Aufnahmetitel. | |
Artikel 15 | Keine Bemerkungen. | |
Artikel 16 | Zu Bst. e: Die Formulierung «symbolisch» an den Kosten beteiligen, erscheint uns etwas schwammig. | e die Kosten der Integrationsmassnahmen, einschliesslich einer allenfalls
symbolischen einer bescheidenen Mitbeteiligung der betroffenen Person gemäss ihren finanziellen Möglichkeiten, |
Artikel 17 | Keine Bemerkungen | |
Artikel 18 | Wir begrüssen es ausdrücklich, dass es Konsequenzen hat, wenn die betroffene Person den Integrationsplan selbstverschuldet nicht einhält. | |
Artikel 19 | Keine Bemerkungen | |
Artikel 20 | Keine Bemerkungen | |
Artikel 21 | Möglicherweise ist der Begriff Motivationszulage zu nahe am Begriff Integrationszulage und suggeriert ein ähnliches Vorgehen. | Vorschlag: Begriff «Motivationszuschuss» verwenden |
Artikel 22 | Keine Bemerkungen | |
Artikel 23 | ||
Artikel 24 | Keine Bemerkungen | |
Artikel 25 | Keine Bemerkungen | |
Artikel 26 | Keine Bemerkungen | |
Artikel 27 | Motivationszulagen bzw. Motivationszuschüsse (s. Vorschlag Art. 21) sollten nicht bereits diejenigen Leistungen honorieren, die ohnehin gemäss Integrationsplan zu erbringen sind. Sie sollten deshalb, analog Art. 28, auch für nicht erwerbstätige Personen nur bei ausserordentlichen Leistungen ausgerichtet werden. Zudem sollte kein Rechtsanspruch darauf bestehen und die Höhe sollte, analog Art. 28, ebenfalls nur 100 Franken betragen. Zu überlegen ist weiter, ob, analog Art. 28, die Anzahl Motivationszulagen ebenfalls auf höchstens zwei pro Person und Jahr begrenzt werden sollte. | 1 Jede bedürftige Person, die das 16. Lebensjahr oder die obligatorische Schulzeit vollendet hat und nicht erwerbstätig ist, erhält eine kann eine Motivationszulage erhalten, wenn sie sich nachweislich angemessen ausserordentlich um ihre berufliche Integration bemüht und alle im Integrationsplan nach Artikel 16 vereinbarten Massnahmen, Zwischenziele, Fristen und Termine einhält.
3 Die Motivationszulage beträgt höchstens 200 100 Franken. |
Artikel 28 | Keine inhaltlichen Bemerkungen | Vorschlag: Begriff «Motivationszuschuss» verwenden |
Artikel 29 | Keine Bemerkungen | |
Artikel 30 | Keine Bemerkungen | |
Artikel 31 | Wir begrüssen, dass explizit festgehalten wird, dass die Hausordnung beachtet werden muss. | |
Artikel 32 | Keine Bemerkungen | |
Artikel 33 | Keine Bemerkungen | |
Artikel 34 | Keine Bemerkungen | |
Artikel 35 | Keine Bemerkungen | |
Artikel 36 | Keine Bemerkungen | |
Artikel 37 | Nicht nur für sicherheitsrelevante Vorfälle, sondern für sämtliche Verstösse gegen die Hausordnung sollte eine Meldepflicht bestehen. | 3 Verstösse gegen die Hausordnung sowie Vorfälle, die die Sicherheit in und um die Kollektivunterkunft betreffen, müssen vom Betreiber der Kollektivunterkunft unverzüglich dem Amt für Integration und Soziales und, sofern es sich dabei um Offizialdelikte handelt, der Polizei gemeldet werden. |
Artikel 38 | Keine Bemerkungen | |
Artikel 39 | Keine Bemerkungen | |
Artikel 40 | Keine Bemerkungen | |
Artikel 41 | Keine Bemerkungen | |
Artikel 42 | Keine Bemerkungen | |
Artikel 43 | Keine Bemerkungen | |
Artikel 44 | Keine Bemerkungen | |
Artikel 45 | Keine Bemerkungen | |
Artikel 46 | Keine Bemerkungen | |
Artikel 47 | Keine Bemerkungen | |
Artikel 48 | Keine Bemerkungen | |
Artikel 49 | Keine Bemerkungen | |
Artikel 50 | Keine Bemerkungen | |
Artikel 51 | Keine Bemerkungen | |
Artikel 52 | Keine Bemerkungen | |
Artikel 53 | Keine Bemerkungen | |
Artikel 54 | Keine Bemerkungen | |
Artikel 55 | Keine Bemerkungen | |
Artikel 56 | Keine Bemerkungen | |
Artikel 57 | Keine Bemerkungen | |
Artikel 58 | Keine Bemerkungen | |
Artikel 59 | Keine Bemerkungen | |
Artikel 60 | Keine Bemerkungen | |
Artikel 61 | Keine Bemerkungen | |
Änderung ASIV | Keine Bemerkungen | |
Änderung SHV | Keine Bemerkungen | |
Änderung OrV GSI | Keine Bemerkungen | |
Anhang 1 | Keine Bemerkungen | |
Anhang 2 | Keine Bemerkungen | |
Tabelle Grundbedarf für Lebensunterhalt | Wir erachten die vorgeschlagenen Beträge als angemessen. Fraglich ist, ob die beiden Artikel effektiv in einer Direktionsverordnung festgehalten werden müssen oder ob es nicht sinnvoller wäre, sie, analog zur SHV, in Art. 21 SAFV festzuhalten. |