Vernehmlassung

Volksschulgesetz (VSG) (Änderung)

Allgemein

Die SVP Kanton Bern begrüsst im Wesentlichen die vorgeschlagene Neuregelung der Sonderschulbildung und hier namentlich die organisatorische Verlagerung von der Gesundheits- und Fürsorgedirektion (GEF) in die Erziehungsdirektion (ERZ). Die SVP-Grossratsfraktion hat denn auch anlässlich der Beratungen in der Märzsession 2018 den Bericht einstimmig zur Kenntnis genommen. Die überwiesenen Planungserklärungen müssen dabei als Leitlinien der Reform zwingend berücksichtigt werden.

Die SVP Kanton Bern sieht die Reform des Volkschulgesetzes auch als Gelegenheit, einige Änderungen genereller Natur, welche nicht mit der Reform zusammenhängen, anzuregen. Dies namentlich auch als Umsetzung von im Grossen Rat überwiesenen Vorstössen.

Namentlich fordern wir mehr Wahlmöglichkeiten für die Schulen bei der Auswahl ihrer Lehrmittel sowie mehr Einfluss für den Grossen Rat bei der Einführung neuer Lehrpläne.

 

Zur Ausgestaltung der Neuregelung der Sonderschulbildung

Der SVP Kanton Bern ist wichtig darauf hinzuweisen, dass ihre Grossratsfraktion auch deshalb der Strategie zugestimmt hat, weil vier Planungserklärungen überwiesen wurden, wovon zwei auf Antrag der SVP (Speiser) und FDP (Schmidhauser). Diese Planungserklärungen gehören integral zur Strategie und müssen dementsprechend bei der Umsetzung berücksichtigt werden. Es handelt sich um folgende Planungserklärungen:

Planungserklärung 2 (Speiser/Schmidhauser): «Die Überführung der bisherigen GEF-Pools (Pool 1 Sonderschule, Pool 2 Regelschule) in den neuen einheitlichen Ressourcenpool, erfolgt grundsätzlich kostenneutral.»

Planungserklärung 3 (Speiser/Schmidhauser): «Der neue einheitliche Ressourcenpool, der für die Realisierung der integrativen Sonderschulbildung bestimmt ist, wird analog dem bestehenden BMV-Lektionenpools finanziell gedeckelt.»

Demnach lehnen wir eine weitere Verschiebung hin zu noch mehr Integration und daraus folgend ein weiteres Kostenwachstum ab.

 

Zu den vorgeschlagenen Änderungen

Zu den vom Regierungsrat vorgeschlagenen Änderungen haben wir die folgenden Bemerkungen:

Art. 1d (ergänzendes Volksschulangebot)

Wir lehnen diesen neu vorgeschlagenen Artikel ab.

Begründung: 1. Schon jetzt bestehen diese Angebote, ohne dass sie im Volksschulgesetz stehen. Es braucht also keineswegs zwingend eine gesetzliche Regelung. 2. Namentlich der Betreuung während der Ferienzeit sowie dem Umfang und Finanzierung der Tagesschulen und der Schulsozialarbeit in der heutigen Form steht die SVP Kanton Bern kritisch gegenüber.

 

Art. 7a (Finanzierung Spezialunterricht für Hochbegabte und Talente)

Wir begrüssen diese Änderung und hier namentlich die Finanzierung über den Finanz- und Lastenausgleich.

 

Art. 17 (Integration und einfache sonderpädagogische Massnahmen)

Wir sind grundsätzlich einverstanden. Allerdings verlangen wir, dass es keine weitere Verschiebung von separater Schulung zu integrativer Schulung geben soll.

 

Art 21c (Bedarfsermittlung)

Bisher waren die Eltern dafür zuständig, wo ein Kind in der Sonderschulbildung untergebracht wird. Neu ist es Aufgabe der Volksschule. Wir begrüssen diese vorgeschlagene Änderung. Bei der Ausgestaltung des neu eingeführten «Standardisierten Abklärungsverfahrens» (SAV) ist dem Kindswohl, aber auch den Bürgerrechten der Eltern genügend Beachtung zu schenken. Hier erwarten wir noch Ausführungen über die konkrete Ausgestaltung des Verfahrens.

 

Art 21d (Zusammenarbeit)

Bei der Bedarfsermittlung sollten unbedingt Kinderärzte (oder andere Ärzte), welche die Kinder und deren Entwicklung von klein auf begleitet haben, explizit beigezogen werden. Das kann auch in der Verordnung geregelt werden.

 

Art 26 (Übertritt in die Sekundarstufe 1)

Wir sind betreffend Bewilligung der Ausgaben gegen die vorgeschlagene Kompetenzverschiebung zum Regierungsrat bei Übertrittsverfahren. Der bisherige Artikel 26 soll deshalb unverändert bleiben.

 

Art 50 (Kanton)

Wir sind einverstanden, dass der Kanton Informatikdienstleistungen erbringen oder Dritte mit deren Erbringen beauftragen kann. Allerdings sollten diese Angebote nur dann erfolgen, wenn auf dem privaten Markt die Versorgung mit vergleichbaren Dienstleistungen nicht gegeben ist.

 

Art. 65 (Bewilligung)

Wir sind gegen eine Regelung der Mindestanzahl von Schülerinnen und Schülern in Privatschulen. Die Qualität einer Schule hat nichts mit Mindestschülerzahlen zu tun. Was ist beispielsweise mit einer Alpkorporation, bei der ein halbes Dutzend Kinder zusammen die Alpschule besucht? Abs. 2 ist deshalb zu streichen.

 

Art. 66 (Bewilligungsvoraussetzungen)

Abs. 1a: Wir sind damit einverstanden, dass Privatschulen Auskunft über ihre Eigentumsverhältnisse und/oder Trägerschaft machen sollen. Namentlich sollen etwa islamische Bildungsinstitutionen ihre Trägerschaft offenlegen müssen.

 

Art. 67b (Beiträge für Psychomotorik, Logopädie und heilpädagogische Unterstützung)

Wir begrüssen die vorgeschlagene Ergänzung.

 

Lehreranstellungsgesetz

Art. 2 (Allgemeiner Geltungsbereich)

Es ist unklar, warum Lehrkräfte in der Sonderschulbildung andere Anstellungsbedingungen haben sollen als solche in der übrigen Volksschule. Wir sehen deshalb die Änderung kritisch und erwarten ergänzende Erläuterungen.

 

Anträge der SVP Kanton Bern für weitere Änderungen im Volksschulgesetz

  1. zum Erlass von Lehrplänen

Die SVP Kanton Bern verlangt, die Kompetenz zur Einführung von Lehrplänen vom Regierungsrat zum Grossen Rat zu verlagern. Die vorgeschlagene Änderung ist nicht rückwirkend, sondern will eine Regelung für die zukünftige Einführung von Lehrplänen. Anders als es die Lehrplaninitiative vorsah, ist auch nicht vorgesehen, den Beschluss von Gesetzes wegen als referendumsfähig auszugestalten.

Begründung: Aktuell kann der Regierungsrat einen neuen Lehrplan mit sämtlichen Folgen organisatorischer und auch finanzieller Natur im Alleingang beschliessen. Namentlich kann der Regierungsrat höhere Kosten, welche aufgrund der Einführung eines neuen Lehrplans entstehen, als gebunden erklären und die entsprechenden Ausgaben auch unter Umgehung des Grossen Rates als gebunden erklären. Das ist ordnungspolitisch äussert fragwürdig. Hier braucht es mehr demokratische Kontrolle und Einflussmöglichkeit durch den Grossen Rat.

 

Konkret schlagen wir folgende Änderungen resp. neuen Absätze vor:

Art. 12

Abs. 4 (neu): Der Erlass und die Einführung von Lehrplänen und Lehrplanteilen fallen in die Zuständigkeit des Regierungsrates und des Grossen Rates. Sie bedürfen zu ihrer Anwendbarkeit der Genehmigung durch den Grossen Rat. Lehrplan-bzw. Lehrplanteiländerungen von untergeordneter Bedeutung führt der Regierungsrat in eigener Kompetenz ein.

Abs. 5 (neu): Interkantonale Vereinbarungen betreffend Lehrpläne und Lehrplanteile bedürfen der Genehmigung durch den Grossen Rat; ausgenommen sind kurzfristig kündbare Vereinbarungen von untergeordneter Bedeutung.

 

Art. 12a

Abs. 3 (neu): Der Erlass und die Einführung von Lehrplanteilen fallen in die Zuständigkeit des Regierungsrates und des Grossen Rates. Sie bedürfen zu ihrer Anwendbarkeit der Genehmigung durch den Grossen Rat. Lehrplanteiländerungen von untergeordneter Bedeutung führt der Regierungsrat in eigener Kompetenz ein.

 

Art. 74

Abs. 2: bei der Aufzählung sind Art. 12 und 12a zu streichen

 

  1. zu den Lehrmittelobligatorien

Der Grosse Rat hat in der Herbstsession 2019 die Motion 2018.RRGR.713 «Für nachhaltigere, günstigere und ökologischere Lehrmittel an der Volksschule» überwiesen. Demnach verlangt der Grosse Rat, dass es für die Schulen mehr Auswahlmöglichkeiten (Wahlobligatorien) für Lehrmittel gibt. Namentlich soll es möglichst keine Pflichtobligatorien mehr geben, wenn sich diese irgendwie vermeiden lassen. Zudem hat der Grosse Rat in Punkt 4 der überwiesenen Motion entschieden, dass der Kanton seine Beteiligung an der Schulverlag plus AG verkaufen muss. Dementsprechend müssen jetzt auch Art. 14 Abs. 2 sowie Art. 14a Abs. 1 angepasst werden:

Art. 14

Abs. 2 (Streichung): Dazu kann er sich insbesondere an Verlagsunternehmen beteiligen, Verträge mit Dritten abschliessen oder Lehrmittel bewerten und auszeichnen. *

 

Art. 14a

Abs. 1 (Neuformulierung): Wenn die Ideen und Ziele des Lehrplans oder die Koordination es erfordern, kann die Erziehungsdirektion vorgeben, welche Lehrmittel verwendet werden müssen. Sofern zu einem Fach mehrere nicht unter Absatz 2 fallende Lehrmittel bestehen, ist diese Befugnisse der Erziehungsdirektion darauf beschränkt, eine Auflistung von Lehrmitteln für das betreffende Fach zu erstellen, unter denen die Volksschulen obligatorisch auszuwählen haben.

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