Vernehmlassung

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (EG AHVG) (Totalrevision)

Grundsätzliche Bemerkungen zum Gegenstand der Vorlage

Mit der Totalrevision des kantonalen Einführungsgesetzes zum AHV-Gesetz soll die Qualität und Effizienz der Dienstleistungen der AHV-Zweigstellen in den Gemeinden gestärkt werden. Dafür sollen die Kompetenzen der Zweigstellen stärker gebündelt werden. Ziel sei eine moderne, effiziente und bürgernahe Organisation. Die Änderungen erfolgen nicht zuletzt aufgrund neuer bundesrechtlicher Vorgaben. Ab 2029 sind die Kantone nicht mehr verpflichtet, in den Gemeinden eine AHV-Zweigstelle zu führen. Bestimmte Aufgaben könnten daher grundsätzlich zentralisiert werden.

 

Die SVP teilt die Auffassung, dass die bewährten Gemeindezweigstellen auch künftig eine tragende Rolle im Sozialversicherungssystem spielen sollen. Neben den neuen digitalen Kanälen bleiben sie erste Anlaufstelle für die Bevölkerung und gewährleisten eine persönliche Beratung vor Ort bei Fragen zur AHV, den Ergänzungsleistungen und weiteren Sozialversicherungen. Das Angebot ist besonders für Menschen mit eingeschränkter Mobilität, geringen digitalen Kompetenzen oder sprachlichen Barrieren wertvoll. Die Bevölkerung soll weiterhin einfach, zuverlässig und wohnortsnah Zugang zu Informationen und persönlicher Beratung haben.

 

Die SVP anerkennt auch, dass heute viele kleine AHV-Zweigstellen zunehmend an ihre Grenzen stossen: Die Aufgaben werden komplexer, oft sind die personellen Ressourcen begrenzt. Daraus aber die Schlussfolgerung zu ziehen, dass der Regierungsrat auf Verordnungsstufe verbindliche Vorgaben für die Mindestgrösse der Stellen und zu den Anforderungen an das Fachpersonal machen soll, geht aus Sicht der SVP zu weit. Vielmehr soll der Kanton Zusammenarbeitsformen unterstützen, aber nicht vorschreiben.

 

Dass Gemeindezweigstellen künftig über mindestens 300 Stellenprozente verfügen sollen, kann als Richtgrösse im Sinne einer Empfehlung durchaus gelten. Eine Mindestvorgabe von 150 Stellenprozenten zu machen, geht aber zu weit. Zwar sollen dabei für Randregionen Ausnahmen möglich sein, die Erfahrung zeigt aber, dass solche Konzepte mit Ausnahmeregelung zu aufwändigen Diskussionen führen können. Einfacher und zielführender ist es, die Gemeinden bei Zusammenlegungen zu unterstützen anstatt starre Vorgaben zu machen.

 

Kritisch steht die SVP auch der Änderung der Finanzierung gegenüber. Aufgrund der Digitalisierung im Bereich der AHV reduziert sich zwar der Aufwand der Gemeindezweigstellen deutlich. Den Gemeinden als Trägerinnen der Zweigstellen künftig aber keine Kosten mehr für die verbleibenden Aufgaben in der AHV zu vergüten, geht zu weit, auch wenn die Aufgaben im Bereich der Familienzulagen weiterhin entschädigt werden. Dass auch in Zukunft die Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB) eine umfassende Unterstützung der Zweigstellen sicher, etwa durch IT-Zugang, Schulungen und fachliche Beratung gewährleistet, erachtet die SVP als selbstverständlich.

 

Im Übrigen stimmt die SVP der Vorlage im Grundsatz zu.

 

 

Anträge und Bemerkungen zu einzelnen Bestimmungen

 

EG AHVG Fassung für das
Vernehmlassungsverfahren
EG AHVG Antrag SVP
Art. 20 Voraussetzungen

1 Der Regierungsrat regelt die Mindestgrösse der Gemeindezweigstellen und die Anforderungen an das Fachpersonal durch Verordnung.

2 Er sieht für Einwohnergemeinden in Randregionen Ausnahmen von den Voraussetzungen nach Absatz 1 durch Verordnung vor.

Art. 20 (Voraussetzungen)

1 Der Regierungsrat kann zur Mindestgrösse der Gemeindezweigstellen Empfehlungen abgeben.

2 Er regelt Anforderungen an das Fachpersonal durch Verordnung.

 

 

Im Falle eines Festhaltens an Mindestgrössenbestimmungen erachtet die SVP Berücksichtigung von Besonderheiten der Randregionen sowie gegebenenfalls angemessene Übergangsfristen als unabdingbar.

 

EG AHVG Fassung für das
Vernehmlassungsverfahren
EG AHVG Antrag SVP
Art. 25 (Finanzierung)

1 Sämtliche Kosten einer Gemeindezweigstelle für die Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 21 gehen zu Lasten der Trägerin.

 

Art. 25 (Finanzierung)

1 Die AKB entrichtet den Trägerinnen einen Beitrag an die Verwaltungskosten ihrer Gemeindezweigstellen.

2 Der Regierungsrat regelt Art und Höhe des Kostenbeitrags durch Verordnung.

 

 

Die SVP fordert – entgegen den regierungsrätlichen Absichten –, dass die anfallenden Kosten für die verbleibenden Aufgaben im Bereich der AHV auch weiterhin den Gemeinden vergütet werden (vgl. ausformulierter Antrag nachfolgend). Seit 1999 erhalten die Trägerinnen der Gemeindezweigstellen jährlich 15 Prozent der von der AKB von ihren Mitgliedern eingenommenen Verwaltungskostenbeiträge. Die Gemeindezweigstellen werden auch künftig im Bereich der AHV Informations- und Beratungstätigkeiten ausführen. Eine Weiterführung der Mitfinanzierung durch die kantonale Ausgleichskasse für diese Arbeiten der Gemeindezweigstellen wird ausdrücklich gefordert. Dabei versteht es sich von selbst, dass die Ausgaben in Zusammenhang mit der EL und weiteren übertragenen Aufgaben – wie bisher – von den Gemeinden selbst finanziert werden und hier keine Kostenbeiträge eingefordert werden.

 

Der Zugriff auf die Informationssysteme der AKB ist für die Gemeindezweigstellen eine unabdingbare Voraussetzung für die effiziente, zweckmässige und bürgernahe Aufgabenerfüllung. Der im Gesetzesentwurf vorgesehene Zugriff (Art. 32 Abs. 1 Bst. a) darf in der Folge weder auf Verordnungs- noch auf Verwaltungsebene unnötig eingeschränkt werden.

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