Vernehmlassung

Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG) 

Die SVP Kanton Bern begrüsst, dass die Regelungen zu den Fachkommissionen grundsätzlich überprüft bzw. präzisiert werden und eine klarere Abgrenzung zu den übrigen Kommissionen erfolgt. Wie die Reduzierung der Zahl der Fachkommission ist auch die Überarbeitung der Regelungen ein wichtiger Schritt zur Stärkung der Effizienz und der Kosteneindämmung im Kanton Bern.

 

Die SVP hat allerdings den Eindruck, dass die Vorlage diese Erwartungen nicht erfüllt und nicht zu mehr Effizienz führt, sondern zu einer «auf Dauer ausgelegten» und dadurch festen Etablierung der Kommissionen. Ein solcher Ansatz birgt die Gefahr, dass die Fachkommissionen mehr Einfluss erhalten, die demokratische Legimitation und Kontrolle darunter leidet und es zu einer Verschiebung von Entscheidungen weg vom Grossen Rat hin zu beratenden Gremien kommt. Das Vorgehen führt auch zu einem gewissen Verlust an Flexibilität. Spontane oder kreative Lösungen werden erschwert. Die gesetzliche Fixierung der Zusammenarbeit mit anderen Kantonen könnte dazu führen, dass Verhandlungen länger dauern, weil sie rechtlich präziser abgestimmt werden müssen.

 

Es bestehen zudem Befürchtungen in Bezug auf die Auswirkungen auf die Gemeinden und die ländlichen Regionen: Mit einer stärkeren Etablierung der Fachkommissionen besteht die Gefahr, dass Gemeinden und auch ländliche Regionen noch stärker voll vollendete Tatsachen gestellt werden.

 

Die SVP teilt die Sorge um die demokratische Legitimation der regionalen und schweizerischen Direktionskonferenzen. Allerdings bezweifelt sie, dass diese durch die Regelung der Organisation und der Aufgabe in einem kantonalen Gesetz behoben wird. Eine solche Verankerung ändert nichts an der Schwierigkeit, dass im Fall von überregionalen Projekten der Souverän nur eingeschränkt mitreden kann. Mit der vorgeschlagenen Verankerung wird der Einfluss von Volk und Gemeinden nicht gestärkt, sondern lediglich die Organisation und die Aufgaben der Behörden verankert und damit noch gestärkt, womit der Souverän gerade ins Hintertreffen zu geraten droht. Gleichzeitig besteht die Gefahr, dass das Gegenteil eintritt vom gewünschten Effekt, nämlich dass sich der Grad an Bürokratisierung noch erhöht.

 

 

Zu einzelnen Artikeln

 

Art. 2b: OrG

Die vorgesehenen gesetzlichen Regelungen zur Zusammenarbeit des Regierungsrates mit anderen Kantonen sind in geeigneter Weise zu ergänzen, um den oben formulierten Bedenken Rechnung zu tragen, beispielsweise mit einem Passus wie folgt:

 

4 Er wahrt dabei die Interessen der Regionen und Gemeinden.

 

Art. 37a Zweck und Voraussetzungen

Wie oben ausgeführt, sollte die gesetzliche Grundlage nicht dazu führen, den Kommissionsapparat aufzublasen. Es gibt keinen Grund, die Gremien explizit als auf Dauer ausgelegt zu bezeichnen. Daher ist der Begriff zu streichen.

 

1 Fachkommissionen sind auf Dauer angelegte Gremien, die der Beratung des Regierungsrates und der Verwaltung dienen. (…)

 

Art. 37b Zusammensetzung Fachkommission

Die SVP begrüsst ausdrücklich die Formulierung «wenn möglich» bei der Anforderung an Geschlechterquoten, denn diese sollten nicht höher gewichtet werden als die fachliche Qualifikation. Denkbar wäre allerdings auch eine Formulierung wie folgt: «In jeder Fachkommission sind nach Möglichkeit beide Geschlechter ausgewogen vertreten». Dabei wäre es sinnvoll, dass der Regierungsrat beim Anschreiben der Verbände und Parteien jeweils ausdrücklich empfiehlt, auch weibliche Fachpersonen zu melden, um eine ausreichende Vertretung in den Gremien zu gewährleisten.

 

Wichtig ist der SVP eine obere Begrenzung für die Mitglieder der Kommission, um einer ausufernden Bürokratie und unnötigen Kosten entgegenzuwirken. Die SVP erachtet daher im Gegensatz zum Regierungsrat das Festlegen einer Obergrenze für wichtig. Eine analoge Regelung zum Bund, wonach die Kommissionen in der Regel nicht mehr als 15 Mitglieder umfassen dürfen (Art. 57e Abs. 1 RVOG), dürfte auch auf Kantonsstufe sinnvoll sein.

 

Art. 16 BPG und Art. 31 KFamZG: Pacht- und Familienzulagenkommission

Die SVP begrüsst die vorgesehene Aufhebung der Pachtkommission und der Familienzulagenkommission.

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