Vernehmlassung

Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB)

  1. Allgemeine Bemerkungen

 

Die SVP bedankt sich für die Gelegenheit, im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens eine Stellungnahme abzugeben, und nimmt dazu wie folgt Stellung:

Die SVP begrüsst, dass künftig der gesamte Kanton lückenlos amtlich vermessen wird und das Grundbuch eine Übersicht über die Eigentumsverhältnisse ausweist. Bislang fehlten vorwiegend Eis- und Felsgebiete im Oberland auf Höhen über 2500 m ü. M. Das sorgt zukünftig für entsprechende Transparenz, insbesondere auch im Hinblick auf die fortschreitende Digitalisierung von Verwaltung und Gesellschaft.

In der vorliegenden Vorlage wird dieses – den Kulturen nicht fähige Land – nicht mehr dem Kanton, sondern den Gemeinden als hoheitliche Eigentümerinnen und Eigentümer im Grundbuch zugewiesen. Dies entspricht dem Abklärungsergebnis bei den betroffenen Gemeinden und wird von der SVP begrüsst. Denn es sind die Gemeinden, die mit diesen hoheitlichen Eigentumsrechten direkt vor Ort betroffen sind, was auch die Gemeindeautonomie stärkt.

Als Stärkung der Gemeindeautonomie und Beseitigung eines unbefriedigenden Sachverhalts im Umgang mit herrenlosen Grundstücken betrachtet die SVP auch die zusätzlich aufgenommenen Gesetzesbestimmungen als zielführend.

Nach wie vor unbefriedigend ist für die SVP, dass im vorliegenden Gesetzesentwurf sämtliche Artikel auf die weibliche Form angepasst werden. Dies erschwert die Lesbarkeit und Verständlichkeit des Gesetzestextes erheblich. Die SVP des Kantons Bern beantragt deshalb, nach Möglichkeit geschlechterneutrale Formen zu verwenden und, sofern dies nicht möglich ist, von dieser Verkomplizierung ganz abzusehen.

 

  1. Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen (Artikeln der Vorlage)

 

Art. 76 Abs. 1 (neu)
Das der Kultur nicht fähige Land (Art. 664 Abs. 2 ZGB) steht im Eigentum der Einwohnergemeinde, auf deren Gebiet es sich befindet, sofern …

Dies muss einheitlich auch für die sich in Diskussion befindenden Ausgleichsmassnahmen aus dem Grimsel-Dialog gelten (bspw. Massnahmenblatt Nutzungsbeschränkung Steingletscher).

 

Art. 126c

4.1.4 Kosten

1Die Einwohnergemeinde trägt die Kosten für die Aufnahme des in ihrem Eigentum stehenden der Kultur nicht fähigen Landes in das Grundbuch sowie für die Durchführung des Anmeldeverfahrens.

 

Hier ist zu prüfen, inwieweit die ausbezahlten Bundesbeiträge für die gesetzlich auferlegte amtliche Vermessungspflicht anteilsmässig an die Gemeinden weitergegeben werden können bzw. müssen.

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