Vernehmlassung

Änderung des Gesetzes über die Ausbildungsbeiträge (ABG)

Allgemeine Bemerkungen zur Vorlage

Die Vorlage sieht in zentralen Punkten eine erhebliche Ausweitung der staatlichen Leistungen im Bereich der Ausbildungsbeiträge vor. Dies betrifft sowohl den Kreis der Anspruchsberechtigten als auch die Dauer und den möglichen Zeitpunkt des Leistungsbezugs.

Ausbildungsbeiträge sind subsidiäre Leistungen und dürfen nicht zu einer generellen Ausdehnung staatlicher Finanzierung von Bildungsbiografien führen. Die Eigenverantwortung der Auszubildenden sowie ihres persönlichen Umfelds ist konsequent zu wahren.

Die vorgeschlagenen Änderungen bergen die Gefahr von Fehlanreizen und einer zunehmenden Belastung der öffentlichen Haushalte. Vor diesem Hintergrund ist die Vorlage insgesamt kritisch zu beurteilen.

 

Bemerkungen / Anträge zu einzelnen Artikeln des Gesetzes

Art. 12 (Beitragsberechtigte Personen)

Die Ausweitung des Kreises der beitragsberechtigten Personen auf vorläufig Aufgenommene sowie Personen mit Schutzstatus S wird abgelehnt.

Diese Erweiterung führt zu zusätzlichen finanziellen Verpflichtungen für den Kanton und setzt aus ordnungspolitischer Sicht falsche Anreize. Ausbildungsbeiträge sollen in erster Linie Personen zugutekommen, die langfristig und gefestigt in die hiesigen Strukturen eingebunden sind.

Sollte an dieser Ausweitung festgehalten werden, sind zwingend restriktive Voraussetzungen vorzusehen, insbesondere in Bezug auf Aufenthaltsdauer, Integration und wirtschaftliche Perspektiven.

 

Art. 14 (Beschränkung der Beitragsberechtigung)

Die Erhöhung der Alterslimite von 35 auf 50 Jahre wird abgelehnt.

Eine derart weitgehende Ausdehnung entfernt sich vom ursprünglichen Zweck der Ausbildungsbeiträge, nämlich der Unterstützung einer zielgerichteten Erstausbildung. Sie schafft Anreize, Ausbildungen hinauszuschieben oder übermässig zu verlängern, und führt zu einer ineffizienten Verwendung öffentlicher Mittel.

Ausbildungsbeiträge sollen den Einstieg ins Erwerbsleben unterstützen und nicht zu einer langfristigen staatlichen Begleitung individueller Bildungswege führen.

Damit der Einstieg ins Erwerbsleben zügig gewährleistet werden kann, wird die Senkung der Alterslimite von 35 Jahre auf 30. Jahre gefordert.

Eine Altersgrenze von 30 Jahren ist ausreichend, da sie den typischen Zeitraum für den Abschluss einer ersten Ausbildung, einschliesslich möglicher Umwege wie Praktika oder das Auftreten von aussergewöhnlichen Lebenssituationen, realistisch abdeckt. Gleichzeitig setzt sie einen klaren Rahmen, der Planungssicherheit schafft und den Fokus auf eine zügige Integration in den Arbeitsmarkt legt, ohne spätere, freiwillige Weiterbildungen auf Kosten der öffentlichen Hand zu fördern.

Antrag / Ergänzung:

Die Bezugsdauer von Ausbildungsbeiträgen ist klar und verbindlich zu begrenzen. Sie ist so auszugestalten, dass eine Erstausbildung in angemessener Zeit abgeschlossen werden kann.

Insbesondere ist zu verhindern, dass Ausbildungsbeiträge über übermässig lange Zeiträume bezogen werden, etwa im Zusammenhang mit Teilzeitstudien oder wiederholten Ausbildungswechseln. Es sind klare Obergrenzen festzulegen, die eine effiziente und zielgerichtete Verwendung der Mittel sicherstellen.

 

Bemerkungen zu einzelnen Kapiteln des Vortrags

Die im Vortrag dargelegten Ziele hinsichtlich Arbeitsmarktfähigkeit und volkswirtschaftlichem Nutzen sind nachvollziehbar. Sie rechtfertigen jedoch keine unbegrenzte oder weitgehende Ausdehnung staatlicher Leistungen.

Eine nachhaltige Stärkung der Arbeitsmarktfähigkeit wird primär durch zielgerichtete, effizient ausgestaltete Massnahmen erreicht – nicht durch eine generelle Ausweitung von Anspruchsrechten.

 

Schlussbemerkung

Die Vorlage geht in ihrer aktuellen Form zu weit. Sie führt zu einer erheblichen Ausdehnung staatlicher Leistungen und setzt teilweise falsche Anreize.

Aus Sicht einer verantwortungsvollen Finanz- und Bildungspolitik sind insbesondere die Ausweitung des Kreises der Anspruchsberechtigten sowie die Erhöhung der Alterslimite abzulehnen. Gleichzeitig ist sicherzustellen, dass Ausbildungsbeiträge klar begrenzt und konsequent auf den Abschluss einer Erstausbildung ausgerichtet bleiben.

 

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