Vernehmlassung

Teilrevision des Spitalversorgungsgesetzes (SpVG)

  1. Allgemeine Bemerkungen zur Vorlage

Wie anlässlich der Grossratsdebatte über den 2024 beschlossenen Liquiditätskredit zu Gunsten von in Schieflage geratenen Listenspitälern festgehalten, unterstützt die SVP eine rasche Verankerung dieser Anliegen als gesetzliche Grundlage. Einerseits liegt das Ziel darin, die lückenhaften gesetzlichen Grundlagen anzupassen, sodass der Regierungsrat rasch finanzielle Unterstützungsmassnahmen (in Form von Bürgschaften und Darlehen) beschliessen kann, wenn ein für die Versorgung der Berner Bevölkerung versorgungs­relevantes Listenspital (oder ein solches Listengeburtshaus) in einen Liquiditätsengpass geraten sollte. Wesentlich dabei ist, dass mit solchen Krediten keine ungewollte Struktur­erhaltung betrieben wird, was mit den Auflagen sichergestellt und von der SVP so be­grüsst wird.

Andererseits soll die Grundlage für eine digitale Gesundheitsplattform für den Kanton Bern geschaffen werden. Die SVP unterstützt grundsätzlich, dass der Regierungsrat ermächtigt wird, eine solche Gesundheitsplattform zu bezeichnen und ein Klinikinformationssystem als Grundlage für diese Gesundheitsplattform festzulegen. Dies damit die Zusammenarbeit zwischen den Spi­tälern (und weiteren Leistungsträgern im Gesundheitswesen) erleichtert, Synergien genutzt und letztlich die Effizienz gesteigert werden können.
Allerdings hat die SVP grossen Respekt vor der Komplexität dieses Unterfangens und befürchtet eine weitergehende Zentralisierung und Verstaatlichung der Gesundheitsversor­gung und insbesondere auch eine Zunahme der Bürokratisierung, indem noch mehr Daten generiert, gesammelt und (nicht) genutzt werden können.
Aus unserer Sicht sind deshalb folgende Aspekte bei der Ausge­staltung der einzelnen Gesetzesbestimmungen zu berücksichtigen:
Kostentragbarkeit – Investitions-, Betriebs- und Migrationskosten müssen für alle Listenspitäler und deren Standorte tragbar bleiben, bzw. die kantonalen Beiträge müssen gezielt darauf ausgerichtet werden.
Umfang der Plattform – Der Fokus ist auf die bessere Vernetzung aller Standorte und Anbindung an spezialisierte Zentren zu richten, um Doppeluntersuchungen zu vermeiden, Patientenpfade zu optimieren und die Zusammenarbeit zu verbessern. Der Umfang ist somit auf das Notwendigste im Zusammenhang mit der Patientenbehandlung und -be­treuung zu beschränken.

Datenschutz und Datenhoheit – Patientendaten müssen jederzeit sicher und unter klar geregelter Hoheit der diversen Leistungserbringer bleiben.

Technologische Unabhängigkeit – Die Plattform sollte so gestaltet werden, dass künftige technologische Entwicklungen berücksichtigt und Anbieterabhängigkeiten minimiert werden.

Einbindung weiterer Leistungserbringer – Perspektivisch sollen auch Hausarztpraxen, Pflegeinstitutionen, Reha-Einrichtungen, etc. eingebunden werden können.

 

  1. Bemerkungen zu einzelnen Bestimmungen des SpVG

Art. 18a (Zweck)

«1 Die digitale Gesundheitsplattform verbindet die Klinikinformations– und Steuerungssysteme mit Umsystemen nach Artikel 18b Absatz 2 miteinander.»

Begründung:
Mit dem Einbezug von irgendwelchen «Steuerungssystemen» könnte der Regierungsrat eine digitale Gesundheitsplattform für sämtliche Datenverarbeitungssysteme eines Spitals (inkl. ERP, etc.) festlegen. Dies würde zu stark in die unternehmerische Autonomie der Spitäler eingreifen. Die Plattform ist deshalb auf KIS und Umsysteme zu beschränken.

Als grundlegender Zweck der Gesundheitsplattform müsste eigentlich nicht die Verbin­dung der einzelnen KIS aufgeführt werden, sondern der Datenaustausch zwischen den diversen Klinikinformationssystemen der Spitäler (und letztlich weiterer Gesundheits­dienst­leis­­tung­s­an­bietern) untereinander und auch dem Kanton.

Art. 18b (Delegation)

Absatz 1

«Der Regierungsrat kann durch Verordnung in der Eigentümerstrategie ….»

Begründung:
Vorgaben dieser Art werden sachgerechter in einer Eigentümerstrategie als in einer Verordnung durch den Regierungsrat festgelegt.

Absatz 2

«Er legt für die digitale Gesundheitsplattform ein einheitliches Klinikinformations– und Steuerungssystem mit Umsystemen für die im Kanton gelegenen Listenspitäler des Kantons Bern sowie dessen Betreiberorganisation durch Verordnung fest.»

Begründung: Siehe Artikel 18a und 18d

Artikel 18c (Datenbearbeitung)

Absatz 2

Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion nutzt Daten aus der digitalen Gesundheitsplattform zu Informations– und Steuerungszwecken.

Begründung:
Eine Steuerung nebst dem Datenaustausch und über die gesetzliche Regelung hinaus ist nicht Sache des Regierungsrates, sondern der verantwortlichen, strategischen Führungs­gremien der Listenspitäler.

Absatz 3 streichen

Begründung: Mit dieser Regelung wird der Kanton ermächtigt, zusätzliche Daten mit unbestimmtem Zweck einzufordern. Damit wird einer weitergehenden Bürokratie Vorschub geleistet, da bereits heute die Pflicht zur Datenlieferung in Artikel 127 SpVG festgelegt ist. Zudem ist die Gefahr gross, dass damit für Spitäler, die nicht im Mehrheitsbesitz des Kan­tons sind, der Zugang zur digitalen Gesundheitsplattform behindert, wenn nicht verun­mög­licht wird.

Absatz 4

«Der Regierungsrat legt die Daten des Absatzes 2 der Absätze und 3 fest und regelt deren Lieferung, Aufbewahrung und Nutzung.»

Begründung: Siehe Absatz 3

Art. 18d (Beiträge)

Absatz 1

«Zur Förderung der Nutzung der digitalen Gesundheitsplattform kann die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion den den im Kanton Bern gelegenen Listenspitälern des Kantons Bern im Rahmen der dafür bewilligten Ausgaben Beiträge gewähren.»

Begründung:
Damit die digitale Gesundheitsplattform allen vom Kanton Bern beauftragten Listen­spitälern, die für die Behandlung von Berner Patienten notwendig sind zu Gute kommt, müssen Beiträge auch an Listenspitäler möglich sein, die ausserhalb der Berner Kantons­grenzen liegen. Insbesondere muss auch die Berner Rehaklinik in Montana Beiträge erhalten können.

Absatz 2

«Beiträge können auf Gesuch hin gewährt werden für

a …

b …

c Kosten der Migration und des Betriebs des ersten Jahres von anderen Systemen hin zur digitalen Gesundheitsplattform.»

Begründung:
Während und kurz nach der Einführung eines Systems kann nicht mit Effizienzgewinnen gerechnet werden. Damit die Beiträge die notwendige Förderwirkung erzielen können, soll deshalb auch das erste Jahr der Betriebskosten in die Berechnung der Kantons­beiträge einfliessen können.

 

 

 

Art. 21 (Beteiligung an RSZ)

Absatz 3
« Der Regierungsrat kann eine Beteiligung des Kantons ausnahmsweise abweichend von Absatz 2 beschliessen, wenn er zusammen mit anderen öffentlichen Gemeinwesen oder von der öffentlichen Hand beherrschten Institutionen kapital- und stimmenmässig die Mehrheit an der Institution hält, wenn es ein RPD ist oder wenn es für eine zweckmässige Versorgung nötig ist.

Begründung:
Der Kanton Bern hat in für die Schweiz ungewohnter Weise die RPD (Regionalen psychiat­rischen Dienste) den RSZ, d.h. den somatischen Spitälern, angegliedert. SSi konzentrieren sich insbesondere auf ambulante Angebote, haben in den letzten Jahren vermehrt aber auch stationäre Angebote in zu kleinen Einheiten aufgebaut und planen dies weiterhin. Aus Sicht einer effizienten und umfassenden Psychiatrieversorgung in den Regionen dürfte eine Angliederung an ein Psychiatriespital wirksamer, kostengünstiger und im Sinne ausreichen­der Fallzahlen zweckmässiger sein. Der Regierungsrat soll diesbezüglich und falls er­wünscht den nötigen Handlungsspielraum erhalten.

 

Art. 22 (Wahrnehmung der Beteiligungsrechte durch den Regierungsrat)

Absatz 3
«Er berücksichtigt bei der Wahl des Verwaltungsrates die regionalen Interessen und diejenigen der Standortgemeinde im Rahmen der ihm zustehenden Aktionärsrechte substanziell und angemessen. …»

Begründung:
Dieser Bestimmung wird vom Regierungsrat offensichtlich nicht nachgelebt, wie bei der Schliessung der Geburtenabteilung im SRO festgestellt werden musste (von 7 VR stammt nur einer aus dem Oberaargau und dieser wohnt erst noch in einer Randgemeinde!). Ist dies angemessen? Die vorliegende Teilrevision sollte deshalb genutzt werden, um diesen Missstand rasch zu beheben. Bewusst schlagen wir keine Quote vor.

Art. 72b

Absatz 1

«Bürgschaften und Darlehen können gewährt werden, wenn das Listenspital oder Listengeburtshaus

a für die Versorgung der Bevölkerung unverzichtbar versorgungsrelevant ist,

b …»

Begründung:
Der Begriff «unverzichtbar» ist nicht gebräuchlich und sollte durch den üblichen Begriff «versorgungsrelevant» ersetzt werden.

Absatz 2
«Als unverzichtbar versorgungsrelevant gilt ein Listenspital oder ein Listengeburtshaus, wenn andere Leistungserbringer auf der Spitalliste die Versorgung der Bevölkerung insbesondere hinsichtlich der geografischen Lage, des Leistungsvolumens oder der Spezialisierung nicht angemessen sicherstellen können.

Art.127

Absatz 4
«Soweit verfügbar, können die erforderlichen Daten von Leistungserbringern, welche die digitale Gesundheitsplattform nach Abschnitt 2.1a nutzen, können durch ein automa­ti­siertes Abrufverfahren beschafft werden.»

Begründung:
Durch diese Formulierung wird das zentrale Anliegen, die bisherigen Datenlieferungen automatisiert abrufen zu können, gewährleistet. Es sollen aber keine zusätzlichen Daten, die allenfalls auf der digitalen Gesundheitsplattform verfügbar gemacht werden können, neu abgerufen werden können.

 

Art 139

Absatz 2a

«Der Regierungsrat

a ….

b hört vorher die Finanzkommission sowie die Gesundheits- und Sozialkommission an.»

Begründung:
Da die Versorgungsrelevanz eines Listenspitals durch diese Gesetzesrevision bereits de­finiert wurde, kann der gesundheitspolitische Entscheid durch den Regierungsrat lediglich unter Anhörung der finanzpolitischen Überlegungen (Kommission) gefällt werden.

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