Vernehmlassung

Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) (Änderung)

Unbefriedigende Ausgangslage

Die Städte Burgdorf und Langenthal sind anerkannte Gemeinden mit Zentrumsfunktion (Art. 13 Abs. 1 FILAG). Heute werden deren Zentrumslasten im Vergleich mit den Städten Bern, Biel und Thun aber nur ungenügend berücksichtigt. Die Abgeltungsquote für Bern, Biel und Thun (Total aus Pauschalabgeltung und zentrumslastenbedingten Auswirkungen im Disparitätenabbau) betragen 75-79 % der Netto-Zentrumslasten. Für Langenthal und Burgdorf, die keine Pauschalabgeltung erhalten, beschränkt sich die Abgeltung auf eine Anrechnung im Disparitätenabbau, entsprechend werden nur 40 % der Netto-Zentrumslasten (Langenthal) resp. nur 32 % der Netto-Zentrumslasten (Burgdorf) abgegolten (vgl. Bericht Erfolgskontrolle FILAG 2022, S. 53).

 

Teilrevision als Kompromiss, Nutzen auch für die übrigen Gemeinden

Mit der Revision werden diese Unterschiede gemindert. Auch Langenthal und Burgdorf sollen eine Pauschalabgeltung des Kantons erhalten, der Abgeltungssatz für die Pauschalabgeltung bleibt aber erheblich tiefer (künftig 47 % anstatt 70.05 % wie bei Bern, Biel und Thun. Die Revision stellt aber immerhin eine merkliche Verbesserung gegenüber heute dar. Sie führt – zusammen mit dem Bericht Erfolgskontrolle FILAG 2022 – sogar dazu, dass die allermeisten Gemeinden im Kanton Bern geringfügig bessergestellt werden (CHF 5 pro Einwohner; Vortrag S. 13). Die SVP unterstützt deshalb die vorliegende Revision und die Pauschalabgeltung der Städte Langenthal und Burgdorf, auch die Anwendung der Lastenverschiebung gemäss Art. 29b FILAG ist vertretbar aufgrund der dargestellten Entlastungswirkungen der übrigen Gemeinden.

Die SVP begrüsst auch, dass die Zentrumslasten künftig mit dem genauen Frankenbetrag im Gesetz selbst verankert werden. Dies macht das System übersichtlicher und berechenbarer. Die auch im Verwaltungsgerichtsentscheid BVR 2023 S. 540 angesprochene Problematik, dass sich heute allein durch die vom Regierungsrat beschlossenen Erhöhungen der abzugsberechtigten Zentrumslasten Mehrlasten für übrige Gemeinden ergeben, kann so ebenfalls entschärft werden.

 

Gerechtere Nutzenabgeltung

Aus Sicht der SVP richtig und wichtig ist zudem, dass der Finanzausgleich künftig endlich die hohe Steuerkraft der Stadt Bern (harmonisierter Steuerertragsindex [HEI] nach Vollzug von über 121) in die Abgeltung miteinbezieht. Bei der Mindestausstattung und beim geographisch-topografischen Ausgleich ist heute anerkannt, dass Gemeinden in einer guten finanziellen Situation und mit hoher Steuerkraft Zahlungen gekürzt werden (Art. 19 f. FILAV). Diese Kürzungen zielen auf ländliche Gemeinden ab. Die Revision überträgt diesen Gedanken nun auch auf die Zentrumslastenabgeltung für urbane Gemeinden. Das ist auch insoweit sachgerecht, weil die durch die Zentrumslastenabgeltung (mit-)finanzierten Angebote gute Steuerzahler anziehen. Die verbesserte Nutzenanrechnung bei der Stadt Bern ist zudem verhältnismässig (+ 4 % Zentrumsnutzenanrechnung gegenüber den anderen Gemeinden mit Zentrumsfunktion, die allesamt nicht finanzstark sind und erheblich weniger Abgeltungen erhalten [Vortrag, S. 8]). Auch künftig ist die Pauschalabgeltung für die Stadt Bern übrigens merklich höher (CHF 57´653´000) als die Einzahlung der Stadt in den Disparitätenabbau (CHF 47´503´065 gemäss Gemeindejournal 2024).

 

Zwischenfazit zur Revision

Die SVP unterstützt vollumfänglich die vorliegende Teilrevision. Aufgrund der weitgehend technischen Natur der Vorlage und weil sie bereits einen austarierten Kompromiss darstellt, schlägt die SVP eine Inkraftsetzung bereits per 1. Januar 2026 vor.

 

Mittelfristiges Hauptziel: Gerechtere Definition der Zentrumslasten

Die SVP betrachtet die vorliegende Revision als einen ersten Schritt für eine generell gerechtere und präzisere Abgeltung der Zentrumslasten. Zukünftig müssen Zentrumslasten vermehrt funktional betrachtet werden. Auch ländlichere Gemeinden bieten insbesondere im Bereich Sport und Kultur Dienstleistungen an, die massgebend oder gar überwiegend von Personen konsumiert werden mit Wohnsitz ausserhalb der Gemeinden. Es leuchtet nicht ein, weshalb das Privileg der lastenabgeltungsberechtigten Gemeinde nur auf einige ganz wenige Gemeinden beschränkt wird. Es wird diesbezüglich auf die überwiesenen Planungserklärungen des Grossen Rates, Ziff. 3.1-3.5, in der Herbstsession 2024 für eine Neuregelung der Zentrumslasten verwiesen:

3.1 Einführung eines Abgeltungssystems, das sich in erster Linie an interkommunalen Regionallasten orientiert; d.h. die Abgeltungsberechtigung einer Gemeinde ist funktional nach Aufgabenerfüllung (Regionallast: anerkannte Last der Gemeinde mit regionalem Einzugsgebiet, d.h. mindestens regionalem Bezügerkreis) zu wählen und nicht mehr auf eine Zahl weniger Gemeinden mit Zentrumsfunktion zu beschränken.

3.2  Bessere Berücksichtigung der nachgewiesenen Lasten von Subzentren und Gemeinden, die Leistungen mit regionalem Einzugsgebiet anbieten.

3.3 Gemeinden, die ihre Aufgaben unwirtschaftlich erfüllen, erhalten eine reduzierte Abgeltung; Gemeinden mit effizienter Organisation und Aufgabenerfüllung werden vermehrt belohnt.

3.4 Alle Zentrumsvorteile (Zentrumsnutzen, Standortvorteile, Eigenfinanzierungsmöglichkeiten) der zentrumslastenabgeltungsberechtigten Gemeinden sind konkret und nachvollziehbar zu ermitteln und bei der Abgeltung zu berücksichtigen.

3.5 Die Finanzkommission ist bei der Erarbeitung aktiv und periodisch miteinzubeziehen.

 

Der Finanzausgleich soll einen Kompromiss zwischen den verschiedenen unterschiedlich geprägten Gemeinden im Kanton Bern sein. Ein System, das den Fokus allzu stark auf Abgeltung weniger urbaner Zentren legt, wird auf Dauer politisch nicht mehrheitsfähig sein. Der Regierungsrat hat bereits eine grundsätzlichere Neuregelung der Zentrumslasten angekündigt. Die SVP erwartet eine zügige Anhandnahme dieser grösseren Revision.

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