Vernehmlassung
Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG)
Die SVP Kanton Bern begrüsst die Anstrengungen, welche die GEF unternimmt, um die Eigenverantwortung des Einzelnen wieder zu stärken, den sorgsamen Umgang mit den öffentlichen Mitteln zu fördern und dafür zu sorgen, dass das soziale Netz dort greifen kann, wo es nötig ist, und dabei jeder Steuerfranken effektiv und effizient am Ziel ankommt. In diesem Sinne unterstützt die SVP Kanton Bern die mit dieser Vorlage vorgeschlagene Stossrichtung.
Fragen des SOA bezüglich der SLG-Vernehmlassung:
Lastenausgleichsberechtigter Aufwand der Gemeinden für BetreuungsgutscheineBei den Betreuungsgutscheinen beträgt der Selbstbehalt maximal 20 Prozent und kann damit vom Regierungsrat auch tiefer angesetzt werden. Begrüssen Sie diese Regelung? |
Den Selbstbehalt von maximal 20% der Gemeinden für die Betreuungsgutscheine gemäss Artikel 118 Absatz 1b finden wir gerechtfertigt, da bei den allgemeinen Sozialhilfekosten die Gemeinden 50% der Kosten übernehmen müssen.
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Zuständigkeit Die neue Regelung im Bereich der Bewilligung und Aufsicht von Kindertagesstätten sieht vor, dass der Kanton künftig die Bewilligungsvoraussetzungen für sämtliche Institutionen in groben Zügen festlegt, während die Gemeinden zuständig sind für die Bewilligung und Aufsicht der ortsansässigen Kindertagesstätten (analog der Regelung, welche bislang bei Kitas mit mehrheitlich subventionierten Plätze zu Tragen kam). Der Regierungsrat hat sich für die vorliegende Regelung ausgesprochen, weil diese näher am Wortlaut der Motion Rufener (M 252-2014) „Familienexterne Kinderbetreuung aus einer Hand – Augenmass bei der kantonalen Regulierung“ ist. Die grösstmögliche Harmonisierung der Bewilligungs- und Aufsichtstätigkeit und eine Reduktion der involvierten Amtsstellen, welche ebenfalls Anliegen des Motionärs sind, hätten durch eine kantonale Zuständigkeit erreicht werden können (analog der Regelung, welche bislang bei privaten Kitas galt). Begrüssen Sie diese Regelung? |
Wir begrüssen diese Regelung, da wir davon ausgehen, dass die Gemeinden näher an den Leistungserbringern sind und eine Bewilligung durch den Kanton weniger zielführend und aufwändiger wäre. Die groben Züge und Leitplanken sollten, wie angedacht, vom Kanton festgelegt werden.
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Anforderungen an die Aufsicht Der Regierungsrat schlägt vor, auf Regulierungen zur Steuerung des Vollzugs weitgehend zu verzichten und z.B. auch keine Mindestzahl an zu beaufsichtigenden Institutionen vorzuschreiben. Er geht davon aus, dass der Anreiz für Gemeinden, sich zu Aufsichtsregionen zusammenzuschliessen und damit die Fachlichkeit und den rechtsgleichen Vollzug sicherzustellen, gross genug ist. Sind Sie damit einverstanden? |
Die Grundidee der Selbstregulierung und des Verzichts auf Vorschriften bezüglich der Kontrollen begrüssen wir sehr. Dass die Gemeinden sich zusammenschliessen wäre sicherlich begrüssenswert. Die Problematik sehen wir allerdings in der Abwälzung der Gebühren solcher Kontrollen. Diese müssten vom Kanton definiert werden.
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Gebühren Die Gemeinden tragen die Kosten für die Bewilligung und Aufsicht der Kindertagesstätten. Einen Teil ihrer Ausgaben können die Gemeinden bei einer entsprechenden kommunalen Grundlage durch die Erhebung von Gebühren finanzieren. Ob sie eine Gebühr erheben wollen und gegebenenfalls wie hoch diese sein soll, liegt in der Zuständigkeit der Gemeinde. Sind Sie damit einverstanden? |
Wir sind mit dieser Regelung einverstanden.
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Bitte schreiben Sie Ihre Bemerkungen für jeden Artikel in die Kolonne „Bemerkungen“; allfällige Vorschläge (Änderungen, Verbesserungen) in die Kolonne „Vorschlag“
1.Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG)
Artikel | Bemerkung | Vorschlag |
Grundsätzliches | Wir begrüssen bei der Kinderbetreuung den Übergang von einer Objekt- zur Subjektfinanzierung und damit zu einer verbesserten Wahlmöglichkeit. Wir unterstützen die umfangreichen rechtlichen Anpassungen, um die institutionelle Sozialhilfe neu zu strukturieren und stärker von der individuellen Sozialhilfe abzugrenzen. | |
Artikel 1 | ||
Artikel 2 | ||
Artikel 3 | Ausserkantonale Personen sollten nur Zugang zu Leistungen erhalten, wenn die Kosten auf den Wohnkanton abgewälzt werden können. | Absatz 2 ersetzen |
Artikel 4 | ||
Artikel 5 | ||
Artikel 6 | ||
Artikel 7 | Wir sind gegen die Förderung von Ombudsstellen. | Artikel 7 streichen |
Artikel 8 | ||
Artikel 9 | Gemeinden, welche über das Gesetz hinaus Leistungen erbringen wollen, müssen diese selber leisten. Wir befürchten Begehrlichkeiten von Gemeinden mit grossen, ausgebauten Leistungsangeboten | Absatz 2e streichen |
Artikel 10 | ||
Artikel 11 | ||
Artikel 12 | ||
Artikel 13 | ||
Artikel 14 | ||
Artikel 15 | Aus unserer Sicht gibt es keine Härtefälle, welche nicht zur Rückzahlung verpflichtet sein sollten, wenn unrechtmässig erhaltene Leistungen bezogen worden sind. | Absatz 2 streichen |
Artikel 16 | ||
Artikel 17 | ||
Artikel 18 | ||
Artikel 19 | ||
Artikel 20 | Es werden keine Investitionsbeiträge gewährleistet | |
Artikel 21 | ||
Artikel 22 | ||
Artikel 23 | ||
Artikel 24 | ||
Artikel 25 | ||
Artikel 26 | ||
Artikel 27 | ||
Artikel 28 | ||
Artikel 29 | ||
Artikel 30 | ||
Artikel 31 | ||
Artikel 32 | ||
Artikel 33 | ||
Artikel 34 | ||
Artikel 35 | ||
Artikel 36 | ||
Artikel 37 | ||
Artikel 38 | ||
Artikel 39 | ||
Artikel 40 | ||
Artikel 41 | ||
Artikel 42 | ||
Artikel 43 | Der Fonds sollte nicht durch zusätzliche kantonale Mittel geäufnet werden. | Absatz 2 ergänzen |
Artikel 44 | ||
Artikel 45 | ||
Artikel 46 | ||
Artikel 47 | ||
Artikel 48 | ||
Artikel 49 | Nur Beratung ohne Unterstützung und die Mütter- und Väterberatung muss weiterhin dezentral angeboten werden | Artikel 49 entsprechend anpassen |
Artikel 50 | ||
Artikel 51 | ||
Artikel 52 | ||
Artikel 53 | Die Gemeinden sollten nicht verpflichtet werden können, am Gutscheinsystem teilzunehmen. | |
Artikel 54 | ||
Artikel 55 | Der Regierungsrat sollte festlegen, ab wann die Gemeinde kontingentieren kann. | Maximalen Prozentsatz festlegen |
Artikel 56 | ||
Artikel 57 | ||
Artikel 58 | ||
Artikel 59 | ||
Artikel 60 | ||
Artikel 61 | ||
Artikel 62 | ||
Artikel 63 | ||
Artikel 64 | ||
Artikel 65 | ||
Artikel 66 | ||
Artikel 67 | ||
Artikel 68 | Gemeinden, welche über das Gesetz hinaus Leistungen erbringen wollen, müssen diese selber leisten. Wir befürchten Begehrlichkeiten von Gemeinden mit grossen, ausgebauten Leistungsangeboten | Artikel streichen oder zumindest mit folgender Ergänzung anpassen: Ergänzende Angebote müssen die Gemeinden selber finanzieren. |
Artikel 69 | ||
Artikel 70 | ||
Artikel 71 | ||
Artikel 72 | ||
Artikel 73 | ||
Artikel 74 | ||
Artikel 75 | ||
Artikel 76 | ||
Artikel 77 | ||
Artikel 78 | ||
Artikel 79 | ||
Artikel 80 | ||
Artikel 81 | ||
Artikel 82 | ||
Artikel 83 | ||
Artikel 84 | ||
Artikel 85 | ||
Artikel 86 | ||
Artikel 87 | ||
Artikel 88 | ||
Artikel 89 | ||
Artikel 90 | ||
Artikel 91 | ||
Artikel 92 | ||
Artikel 93 | ||
Artikel 94 | ||
Artikel 95 | ||
Artikel 96 | ||
Artikel 97 | ||
Artikel 98 | ||
Artikel 99 | ||
Artikel 100 | ||
Artikel 101 | ||
Artikel 103 | ||
Artikel 104 | ||
Artikel 105 | ||
Artikel 106 | ||
Artikel 107 | ||
Artikel 108 | ||
Artikel 109 | ||
Artikel 110 | ||
Artikel 111 | ||
Artikel 112 | ||
Artikel 113 | ||
Artikel 114 | ||
Artikel 115 | ||
Artikel 116 | ||
Artikel 117 | ||
Artikel 118 | ||
Artikel 119 | ||
Artikel 120 | ||
Artikel 121 | ||
Artikel 122 | ||
Artikel 123 | ||
Artikel 124 | ||
Artikel 125 | ||
Artikel 126 | ||
Artikel 127 | ||
Artikel 128 | ||
Artikel 129 | ||
Artikel 130 | ||
Artikel 131 | ||
Artikel 132 | ||
Artikel 133 | ||
Artikel 134 | ||
Artikel 135 | ||
Artikel 136 | ||
Artikel 137 | ||
Indirekte Änderungen | ||
Artikel 20b EG ZGB | ||
Artikel 74 KESG | ||
Artikel 19 VSG | ||
Artikel 25 FILAG | ||
Artikel 16a GesG | ||
Artikel 106 SpVG | ||
Artikel 110 SpVG | ||
Artikel 115 SpVG | ||
Artikel 14 AMG | ||
Artikel 4 SHG | ||
Artikel 8-8c SHG aufgehoben | ||
Artikel 9 SHG | ||
Artikel 14 SHG |