Teilrevision Kantonsverfassung und Grossratsgesetzgebung: Stellvertretungsmöglichkeit für Grossratsmitglieder
Gegenstand
Aufgrund von Grossratsbeschlüssen ist dem Grossen Rat eine Vorlage zu unterbreiten, die es ermöglicht, dass sich Grossratsmitglieder bei Mutter- oder Vaterschaftsurlaub während mindestens zwei Sessionen vertreten lassen können, wobei die Vertretung nach den Grundsätzen des Nachrückens zu erfolgen hat.
Stellungnahme
Die SVP lehnt das Begehren ab bzw. beantragt, auf die Vorlage nicht einzutreten.
Eventualiter: Wird auf die Vorlage eingetreten, ergeben sich in der Folge unsererseits keine Detailbemerkungen. Die Systematik der Erlassform (Ermächtigung in der Kantonsverfassung mit Ausführungsbestimmungen in der Grossratsgesetzgebung) erachten wir als zielführend.
Begründung
Bis vor kurzem verloren Parlamentarierinnen ihren Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung, wenn sie während des Mutterschaftsurlaubs an Rats- oder Kommissionssitzungen teilnahmen; dies galt als Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit.
Die entsprechende Bestimmung im eidgenössischen Erwerbsersatzgesetz wurde am 29. September 2023 geändert und mit dazugehörigen Ausführungsbestimmungen auf den 1. Juli 2024 in Kraft gesetzt. Neu können Parlamentarierinnen im Mutterschaftsurlaub an Rats- und Kommissionssitzungen von Parlamenten auf Bundes-, Kantons- oder Gemeindeebene teilnehmen, ohne dass ihr Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung endet. Voraussetzung ist allerdings, dass für die betreffende Sitzung keine Vertretung vorgesehen ist. Mit der Umsetzung der vorliegenden Vernehmlassungsvorlage würde den Parlamentarierinnen dieses neu geschaffene Recht wieder genommen.
Wir haben grundlegende Vorbehalte gegen diese Stellvertretungslösung, vor allem bezüglich der demokratischen Legitimation und auch bezüglich der Konsistenz politischer Entscheide und Ansprechpartnern.
Die meisten Kantone und der Bund kennen keine Stellvertretungen in den Ratsplena. Unseres Erachtens ist das Parlament gross genug und kann auch tagen sowie seine Funktion als Repräsentationsorgan der Bevölkerung wahrnehmen, wenn einzelne Abgeordnete wegen Krankheit oder aus anderen Gründen verhindert sind. Eine Stellvertretung relativiert den Einfluss der Wählenden auf die Zusammensetzung des Parlaments. Sie widerspricht der Tradition des Parlamentarismus, welche eine klar umgrenzte Volksvertretung mit entsprechend klar ausgewiesener Verantwortlichkeit und deshalb auch die regelmässige Anwesenheit der Abgeordneten voraussetzt. Vereinzelte Absenzen bleiben möglich und zulässig.
Die Einführung einer Stellvertretungsregelung erachten wir ausserdem als mit einem unverhältnismässig hohen administrativen Aufwand verbunden. Eine Verfassungsänderung (Teilrevision der Kantonsverfassung) eigens hierfür erachten wir als überrissen.
